Rote und gelbe Gebiete

Rote  und gelbe Gebiete 

 
Kurzanleitung:

Rote und Gelbe Gebiete sind jetzt in Ibalis sichtbar

1 Ibalis mit den Zugangsdaten öffnen
2. Feldstückskarte öffnen
3. Auf den Menüpunkt  „Feldstücke prüfen“ klicken

Es wird Ihnen nun eine Liste Ihrer Feldstücke angezeigt die im roten und/oder gelben Gebiet liegen.

Man kann aber auch Feldstücke oder Gemarkungen einzeln prüfen, z.B. wenn man ein Feldstück nur per Bewirtschaftungsvertrag nutzt.
Hierzu gehen Sie auf der Startseite von iBALIS auf den Kartenviewer:

 

 

Anschließend kann nach Feldstück, Gemarkung oder Gemeinde gesucht werden.

Anschließend kann über die Legende die roten und gelben Gebiete eingeblendet werden.

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.:  09127/9548660 (MR)
E-Mail: franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Den Link – Hinweis vom Rundschreiben mussten wir aus der Homepage rausnehmen, da dieser vom Staatsministerium ebenfalls gelöscht wurde und somit ins Leere geht!

Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP)

Neue Maßnahmen

Das Bayerische Kulturlandschaftsprogramm (Kulap) für das kommende Jahr enthält zwei neue Maßnahmen. Alle Maßnahmen können Landwirte zunächst nur für zwei Jahre abschließen. Grund dafür ist die EU-Übergangsverordnung bis 2023, teilt das Landwirtschaftsministerium mit. Bestehende Verpflichtungen sind davon nicht betroffen.

Erstmals sind beim Kulap zwei neue Maßnahmen im Programm, die weniger Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zum Ziel haben: B62-Herbizidverzicht im Ackerbau und B63-Einsatz von Trichogramma im Mais. Für die bisherigen Maßnahmen B21/23-Extensive Grünlandnutzung (1,76 GV), B35-Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und B37-Mulchsaat gibt es nun höherwertige Alternativen.
Nähere inhaltliche und organisatorische Informationen zur Antragstellung 2021 will das Ministerium rechtzeitig vor der Antragstellung bekanntgeben. Alle genannten Informationen stehen noch unter dem Vorbehalt der EU-beihilferechtlichen Zustimmung sowie der landeshaushaltsrechtlichen Genehmigung.

Da die Trichogramma-Ausbringung zur Maiszünslerbekämpfung in die stehenden Maisbestände einen erheblichen organisatorischen Vorlauf erfordert, erbitten wir jetzt schon Ihre Anmeldung mit Flächenangaben die bis zur endgültigen Antragsstellung natürlich nur unverbindlich sind. Anmeldungen ab sofort im MR-Büro möglich!

 

Kontakt

Rainer Tiefel

Tel.:      09127/ 9548660
E-Mail: rainer.tiefel@mr-fuerth.de

Neuerungen der Düngeverordnung

Neuerungen der Düngeverordnung

(DÜV; Stand: 30.11.2020)

Nachfolgend informieren wir Sie über die novellierte Düngeverordnung (DüV), sowie die für 01.01.2021 anberaumte Inkrafttretung der Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV):
Die im Sommer 2020 angebauten Kulturen und Zweitfrüchte waren die ersten Früchte, für welche die neuen Vorgaben der seit 1. Mai 2020 geltenden Düngeverordnung umzusetzen waren. Dementsprechend gelten für die ab Frühjahr 2021 zu rechnenden Düngebedarfsermittlungen (DBE) folgende Änderungen:

  • Grundlage der DBE ist der Ertragsdurchschnitt der letzten 5 Jahre (bisher 3 Jahre)
  • Der Stickstoff einer organischen oder mineralischen Herbstdüngung zu Wintergerste oder Winterraps ist im Folgejahr voll anzurechnen (bisher 10 %)
  • Die Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle bzw. von flüssigen Biogasgärresten wird auf Ackerland um 10 %
    erhöht (auf Grünland ab 2025)
  • Ausbringverluste dürfen nicht mehr berücksichtigt werden

 

Bereits diese Verschärfungen werden den Mineraldüngereinsatz tierhaltender Betriebe zwangsläufig weiter reduzieren, oder auf der anderen Seite zur Abgabe organischer Wirtschaftsdünger drängen.
Der Nährstoffvergleich und seine betriebliche Bewertung entfällt ab dem Jahr 2020. Stattdessen sind sämtliche Düngemaßnahmen schlagspezifisch innerhalb von 2 Tagen unter Angabe folgender Parameter zu dokumentieren:

  • Schlagbezeichnung und -größe,
  • Düngerart mit Nährstoffgehalten und Ausbringmenge
  • aufgebrachte Gesamtmengen an Gesamt-N, Ammonium-N und Phosphat
  • organische Wirtschaftsdünger: Anteil tierischer Herkunft [%] getrennt nach N und P

 

Bis 31. März des Folgejahres sind alle aufgebrachten Nährstoffmengen zu einer Gesamtsumme zusammenzufassen und in einer betrieblichen Gesamtbilanz dem Gesamt-Düngebedarf an N bzw. P gegenüberzustellen (bis zum 31.03.2021 für das Jahr 2020!).

Ab 2021 müssen auch bei der Berechnung der 170N Grenze die Vorgaben der “neuen” Düngeverordnung berücksichtigt werden. Demnach sind folgende Flächen von der landwirtschaftliche
Fläche abzuziehen:

  • Flächen, die nicht gedüngt und nicht genutzt werden
  • Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngern, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist (z.B. WSG Zone II, AUM und VNP).

Befreit von den Verpflichtungen zur Düngebedarfsermittlung, zur Aufzeichnung der Düngedokumentationen und zur Bildung
betrieblicher Gesamtsummen sind Betriebe, die

  • auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an N oder P aufbringen
  • abzüglich Flächen nach §10 (3) Nr. 1+2 < 15 ha LF bewirtschaften, und zugleich
    • maximal 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen, und zugleich
    • < 750 kg N Anfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft nachweisen und zugleich
    • keinerlei Wirtschaftsdünger aufnehmen.

 

Noch weitreichender in die Düngepraxis der Landwirte eingreifen wird ab 01.01.2021 die AVDüV mit ihren Regelungen für roten und gelbe Flächen. Dabei sind für rote Flächen folgende bundeseinheitliche Maßnahmen einzuhalten:

  • Absenkung der N-Düngung auf 20 % unter Pflanzenbedarf im Durchschnitt der roten Betriebsflächen
  • flächenspezifische Grenze von 170 kg N/ha aus organischen Düngemitteln
  • verpflichtender Anbau von Zwischenfrüchten vor Sommerungen (Ausnahme: Ernte der Vorfrucht nach 01.10.)
  • Sommer-/Herbstdüngeverbot von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung, Wintergerste und Winterraps (Ausnahme bei Raps: Nmin < 45 kg/ha; Ausnahme bei Zwischenfrucht: max. 120 kg Nges aus Festmist von Huf- und Klauentieren)
  • Verlängerung der Grünland-Sperrfrist um 1 Monat (1. Oktober bis 31. Januar) und der Sperrfrist für Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost um 2 Monate (1. November bis 31. Januar) (Achtung Sperrfristverschiebung im Grünland um
    2 Wochen für Frühjahr 2021: Düngung erst ab dem 15.02. möglich)
  • Begrenzung der Düngung auf Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau ab 1.9. bis Beginn Sperrfrist auf max. 60 kg Nges aus flüssigen organischen Wirtschaftsdüngern

 

Darüber hinaus gelten in Bayern zwei weitere Maßnahmen:

  • 1 Nmin-Untersuchung je Kultur
  • Untersuchung des wichtigsten (meist genutzten) Wirtschaftsdüngers im Betrieb auf Gesamt-N, Ammonium-N und P

 

Auf gelben Flächen gelten vor der Ausbringung von phosphathaltigen Düngemitteln folgende Auflagen:

  • erweiterte Gewässerabstände (5 m für <10% Hangneigung; 10 m für ≥ 10 % Hangneigung)
  • verpflichtender Anbau von Zwischenfrüchten oder Stoppelbrache vor Sommerungen

 

Dies ist ein allgemeiner Überblick über die Neuerungen und Auswirkungen der Düngeverordnung sowie der ab 01.01.2021 inkrafttretenden Ausführungsverordnung Düngeverordnung, erhebt dabei jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Detailliertere Informationen erhalten Sie ab Januar 2021 über uns. Die entsprechenden Berechnungsprogramme liegen derzeit noch nicht vor und können von uns noch nicht geschult werden.

 

Darüber hinaus haben wir von der LfL aktuell folgende Info zur Düngung auf gefrorenem Boden erhalten:
Definition gefrorener Boden: wenn der Boden tagsüber nicht mindestens 20 cm auftaut.
Die Frage wird noch in der oder ähnlicher Form in den FAQs im Internet ergänzt:
Wann ist ein Boden gefroren und somit eine Düngung verboten?

  • Eine Düngung auf gefrorenen Boden ist verboten, wenn der Boden tagsüber nicht mindestens bis in eine Tiefe von 20 cm auftaut.

 

Die LfL weist in diesem Zuge jedoch ausdrücklich darauf hin, dass diese Regelung eine „Bayerische Auslegung“ ist und nicht ausgenutzt oder „missbraucht“ werden darf! Andernfalls ginge es den bayerischen Landwirten genauso wie den Berufskollegen in anderen Bundesländern, denen mit der DÜV-Novellierung ab 1. Mai 2020 die Düngung auf gefrorenen Böden ausnahmslos gestrichen wurde.

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.:  09127/9548660 (MR)
E-Mail: franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Pflanzenschutz

Pflanzenschutz

Auch in Zeiten der Corona-Krise ist die Prüfung für Pflanzenschutzgeräte Pflicht. Daher sollte jeder Landwirt dafür sorgen, dass sein Gerät rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Plakette (alle 3 Jahre / 6 Kalenderhalbjahre) bei einer autorisierten Fachwerkstatt geprüft worden ist.
Ohne gültige Plakette dürfen Pflanzenschutzgeräte nicht eingesetzt werden.

Hinsichtlich der Gerätekontrolle hat es in den letzten Jahren Änderungen in den Prüfpflichten gegeben. Es müssen nun auch Granulatstreugeräte (z.B. Schneckenkornstreuer), stationäre Beizgeräte und mobile Beizgeräte bis zum 31.12.2020 erstmalig geprüft werden. Die Folgeprüfungen sind ebenfalls im dreijährigen Rhythmus fällig.

Soll Schneckenkorn mit dem Düngerstreuer ausgebracht werden, gilt in diesem Fall die Kontrollpflicht und somit die Merkmale für Granulatstreugeräte auch für diese Düngerstreuer. Die Kontrolle beschränkt sich jedoch fast ausschließlich auf Sichtprüfungen und nicht z. B. auf die Querverteilung.

Die Kontrollen aller Gerätearten dürfen von allen anerkannten Kontrollbetrieben (meist Landmaschinen Fachwerkstätten) durchgeführt werden. Speziell für die Beizgeräte sind auch Personen aus der Pflanzenschutzmittel-Industrie und angelagerten Bereichen geschult und geprüft worden. Bei Bedarf wenden Sie sich bitte direkt an die nachfolgend benannte Prüfstelle oder an die MR-Geschäftsstelle, wir vermitteln gerne.

Eigenkonstruktionen wie z. B. Betonmischer sind grundsätzlich zur Beizung von Getreide kontrollfähig. Bedingung ist, dass diese ausschließlich zur Beizung verwendet werden und das diese Geräte mit einem Deckel (auch per Eigenkonstruktionen) nachgerüstet worden sind, um ein Herausspritzen von Beizmittel zu verhindern. Einige Beizmittel, mit speziellen Auflagen sind nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen zur Verwendung frei gegeben und dürfen in Hofbeizgeräten i.d.R. nicht angewendet werden.
Gemeinsam mit unserem Mitgliedsbetrieb und Sachverständigen Reinhardt Baumgartner möchten wir Ihnen die Prüfung vor Ort mit Vorzugskonditionen für MR-Mitglieder anbieten.

Für eine Anmeldung (Die Prüfungen müssen vorab der LfL gemeldet werden) benötigen wir eine schriftliche Anmeldung, das Formular können Sie von unserer Homepage herunterladen oder erhalten Sie in der MR-Geschäftsstelle.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sachverständigenbüro Baumgartner GmbH&Co.KG
Reinhard Baumgartner
Greimersdorfer Dorfstraße 19 | 90556 Cadolzburg / OT Greimersdorf
Fax : +49 3222 340 1302 | E.Mail: baumgartner@sv-baumgartner.de

Sachkundepflanzenschutz-Schulung

Termine für Online-Schulungen:

  • Freitag, 22.1.2021 von 18:30 bis 22:30 Uhr
  • Donnerstag, 11.02.2021 von 18:30 bis 22:30 Uhr

Entwurf der Verordnung über besondere AVDüV

Entwurf der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung (AVDüV)

Mit der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung (AVDüV) setzt der Freistaat Bayern die bundesrechtlichen Vorgaben nach § 13a der Düngeverordnung (DüV) um.
Der Entwurf der AVDüV befindet sich aktuell in der Verbändeanhörung und beinhaltet folgende Punkte:

  • Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete (rote Gebiete) und Anordnung zusätzlicher Maßnahmen
  • Gewährung der Ausnahme für gekennzeichnete Dauergrünlandflächen in den roten Gebieten
  • Ausweisung der eutrophierten Gebiete (gelbe Gebiete) und Anordnung zusätzlicher Maßnahmen
  • Erleichterungen für bestimmte Betriebe in nicht-roten Gebieten
  • Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen zusätzliche Maßnahmen
  • Inkrafttreten am 01.01.2021 und Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.12.2024 (Befristung zur Umsetzung der Evaluierungspflicht)

 

Der derzeitige Entwurf der AVDüV sieht ca. 12 % der bayerischen LF im roten Gebiet und ca. 29 % im gelben Gebiet vor. Die beiden Kulissen beruhen auf den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA). Die Abgrenzung erfolgt flächenscharf auf Feldstücksebene und wird nach dem Ministerratsbeschluss Mitte Dezember im iBALIS einsichtbar sein.

Auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stehen sämtliche Dokumente, welche derzeit im Rahmen der Verbändeanhörung zum Entwurf der AVDüV im Umlauf sind. Den Link zu der Seite finden Sie auf unserer Internetseite.

Die Karten für die rote und gelbe Kulisse sind hochauflösend und erlauben bereits eine relativ genaue Identifizierung der betroffenen Feldstücke. Darüber hinaus beinhalten die veröffentlichten Excel-Dateien sämtliche FID-Nummern, welche nach dem Entwurf in den roten bzw. gelben Gebieten liegen.

Bitte beachten Sie, dass diese Dokumente lediglich den aktuellen Stand der Diskussion widerspiegeln. Es handelt sich dabei noch nicht um die endgültige Kartierung!

Kontakt

Rainer Tiefel

Tel.:      09127/ 9548660
E-Mail: rainer.tiefel@mr-fuerth.de