Düngeverordnung: Was gilt neu ab 2020

Düngeverordnung: Was gilt neu ab 2020

Einige Übergangsfristen der Düngeverordnung laufen Ende 2019 aus. Was ist ab dem Jahr 2020 zusätzlich zu beachten?

Ab dem Jahr 2020 gilt:

  • Betriebe mit > 3 GV/ha oder ohne eigene Ausbringflächen müssen 9 Monate Lagerkapazität für Gülle vorhalten. (Biogasanlagen je nach Flächenverfügbarkeit 6-9 Monate
  • Festmist und Komposte 2 Monate Lagerkapazität.
  • Harnstoff darf nur noch mit Ureasehemmer ausgebracht werden ODER muss innerhalb von 4 Stunden eingearbeitet sein.
  • Streifenförmige oder direkt eingebrachte Ausbringung auf bestelltem Ackerland

Bitte beachten Sie auch die Sperrfristen! Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob nach Mais noch Gülle gefahren werden darf. Dies ist seit in Kraft treten der neuen Düngeverordnung 2017 nicht mehr möglich! Ausnahmeregelungen zur Gülleausbringung oder eine Verschiebung der Sperrfristen sind in diesem Jahr nicht zu erwarten.

Derzeit haben sich die allgemeinen Anforderungen und Aufzeichnungspflichten der Düngeverordnung im Vergleich zum Jahr 2019 nicht geändert. Auch aus der Politik kommt derzeit kein Zeichen, dass die Düngeverordnung in nächster Zeit nochmal angepasst wird. Aufgrund der Erfahrungen aus den letzten Jahren, ist dies aber nicht gänzlich auszuschließen.

 

Wir empfehlen in der arbeitsarmen Winterzeit, die Aufzeichnungen aus dem Anbaujahr 2020 auf Inhalt und Vollständigkeit zu prüfen, damit Sie im nächsten Jahr ihre Düngebedarfsermittlung, Nährstoffbilanz- bzw. Stoffstrombilanz vollständig erstellen können.

 

Denken Sie bitte in den roten Gebieten auch daran 1 N-min Probe pro Hauptfrucht zu ziehen, und bedenken Sie, dass mit Wartezeiten im Labor zu rechnen ist. Ebenso ist im roten Gebiet einmal pro Jahr eine Gülleprobe zu ziehen. Für die Berechnung der Düngebedarfsermittlung, darf die Probe nicht älter als ein Jahr sein.

 

Sollten Sie sich unsicher sein, welche Anforderungen Ihr Betrieb erfüllen muss, melden Sie sich telefonisch in der Geschäftsstelle. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Sobald es neue Informationen zum Thema Düngeverordnung gib, erfahren Sie dies bei uns auf der Homepage und per Rundschreiben.

 

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.:  09127/9548660 (MR)
E-Mail: franziska.wollandt@mr-fuerth.de