Verschärfung der Düngeverordnung – was gilt ab 2021?

Verschärfung der Düngeverordnung – was gilt ab 2021?

Ab 2021 treten folgende Maßnahmen flächendeckend in Kraft:

  • Bei der Berechnung der 170 kg N/ha Regelung werden nur noch Flächen berücksichtigt, die organisch gedüngt werden dürfen.
  • Stickstoff- und phosphathaltige Dünger dürfen nicht mehr auf gefrorenem Boden ausgebracht werden.
  • Bei Wintergerste und Winterraps ist die Menge an verfügbaren im Herbst 2020 ausgebrachten Stickstoff bei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen.

Zusätzlich gilt für rote Gebiete:

  • Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen ist Pflicht. (Ausnahmen gibt es wenn die Vorfruchternte nach dem 01. Oktober stattfindet oder das langjährige Niederschlagsmittel <550 mm beträgt)
  • Düngeverbot im Sommer/Frühherbst auf Wintergerste, Zwischenfrüchte ohne Futternutzung und Raps ohne Düngebedarf (ist dann der Fall wenn >45 kg N/ha im Boden verfügbar sind). Düngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung ist mit bis zu 120 kg N/ha durch Festmiste von Huf- und Klauentieren oder Komposte erlaubt.
  • Stickstoffdüngung wird abgesenkt auf 20 % unter Bedarf im Durchschnitt des Betriebes. (Betriebe mit bis zu 160 kg N/ha Düngung im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche im roten Gebiet, davon höchsten 80 kg N mineralisch, sind ausgenommen.)
  • Begrenzung der Grünlanddüngung mit flüssigen organischen Düngern im Herbst auf 60 kg N/ha.
    Schlagbezogene 170 kg N Obergrenze (Betriebe mit bis zu 160 kg N Düngung /ha im Durchschnitt im roten Gebiet, davon höchsten 80 kg N/ha mineralisch, sind ausgenommen)
  • Verlängerung der Sperrfristen für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau vom 01.10.-31.01., sowie für Festmiste von Huf- und Klauentieren und Komposte vom 01.11.-31.01.

Aufgrund der verlängerten Sperrfristen, kann es zu Engpässen in der Lagerkapazität kommen. Hier besteht für die nach Landesrecht zuständige Stelle (Fachzentren für Agrarökologie an den ÄELF) die Möglichkeit eine Härtefallregel bis zum 01.10.2021 anzuwenden, sofern folgende Punkte erfüllt sind:

  • Ein Bauantrag für eine Errichtung oder Erweiterung der Lagerkapazität mit den erforderlichen Unterlagen wurde gestellt.
  • Die Baumaßnahme konnte noch nicht abgeschlossen werden und der Betriebsinhaber hat dies nicht zu vertreten.

Treffen diese Punkte zu, kann für die Betriebe eine Düngung zur Zwischenfrucht ohne Futternutzung, die bis zum 01.09. ausgesät werden, in roten Gebieten genehmigt werden.

Grundsätzlich sollen die roten Gebiete bis Ende 2020 neu ausgewiesen werden. Diese sollen möglichst verursachergerecht abgegrenzt und differenziert ausgewiesen werden. Zudem wird eine Binnendifferenzierung in roten Gebieten erfolgen. Zur Lage der roten Gebiete ab 2021 ist im Moment noch keine Aussage möglich. Sobald wir neue Informationen erhalten, informieren wir Sie umgehend.

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.:  09127/9548660 (MR)
E-Mail: franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Verschärfungen der Düngeverordnung

Verschärfungen der Düngeverordnung zum Teil bereits in 2020 gültig

Am 27.03.2020 hat der Bundesrat, die im Winter diskutierten, weitreichenden Verschärfungen der Düngeverordnung zugestimmt.

Mit der geplanten Verkündigung der neuen Verordnung Ende April, haben diese Regelungen dann ab dem Veröffentlichungstermin volle Wirksamkeit.
Die umfangreichen Auflagen für rote Gebiete sollen dann erst ab 01.01.2021 Gültigkeit haben.

Folgende Verschärfungen gelten voraussichtlich ab Ende April 2020:

1. Einführung einer schlagbezogenen Aufzeichnung

Düngemaßnahmen müssen innerhalb von 2 Tagen nach der Düngung aufgezeichnet werden. Folgende Daten sind zu dokumentieren:

  • Eindeutige Bezeichnung des Schlages oder der Bewirtschaftungseinheit.
  • Größe des Schlages
  • Die Art des aufgebrachten Düngers (organisch und mineralisch)
  • Die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphor, bei organisch –mineralischen Düngemitteln auch die Menge an verfügbarem Stickstoff (NH4-N)

Bei Weidehaltung muss die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung angegeben werden.

Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe sind bis zum Ablauf des 31.03.2021 zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen.

Von der Aufzeichnung befreit sind folgende Betriebe:

  • Betriebe mit weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche, die höchstens 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen und einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von 750 kg N /Betrieb aufweisen, sowie keine fremden Wirtschaftsdünger oder Gärreste aufnehmen.

Eine Formvorschrift der Aufzeichnungen gibt es bisher nicht. Die Daten können über EDV- Programme (Ackerschlagkartei oder ähnliches) oder handschriftlich erfolgen.

Einen Vorschlag zur Dokumentation dieser Daten, finden Sie hier zum Download.

Zum einen können Sie sich eine Vorlage für eine handschriftliche Ackerschlagkartei herunterladen oder eine Liste auf der mehrere Schläge zusammengefasst werden können, wenn dort die identische Düngemenge aufgebracht worden ist. Beide Vorlagen sind mit der LfL abgesprochen worden und genügen den neuen Aufzeichnungspflichten.

2. Verschärfung der Gewässerabstände

3. Beschränkung flüssiger Wirtschaftsdünger

Maximale Düngungshöhe auf Grünland und mehrjährigem Ackerfutter ab 01.09. bis zu Beginn der Sperrfrist maximal 80 kg/ha Gesamt N.

4. Düngebedarfsermittlung für Zweitfrüchte (wird noch diskutiert)

Die für die Hauptfrüchte 2020 erstellten Düngebedarfsermittlungen sollen weiterhin Gültigkeit haben. Allerdings wurde im Rahmen der Verschärfung der DÜV bei Wirtschaftsdüngern die Anrechnung  von Ausbringverlusten gestrichen, sowie die Mindestwirksamkeit auf Ackerland um 10% erhöht. Sollten diese Verschärfungen bereits für die Düngung von Zweitfrüchten in diesem Jahr gelten, wird die LFL ein entsprechend geändertes Excel Programm zur Verfügung stellen

In den nächsten Tagen erwarten wir weitere Infos vom Staatsministerium. Wir halten Sie natürlich weiterhin auf dem Laufenden. Bei Rückfragen melden Sie sich gerne telefonisch bei uns in der Geschäftsstelle, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail:  franziska.wollandt@mr-fuerth.de