Verordnung über das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger
Verordnung über das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger
Für Abgeber, Beförderer und Empfänger von Wirtschaftsdüngern gilt bereits seit 01.09.2010 die „Verordnung über das in Verkehr bringen von Wirtschaftsdüngern“. Wer mehr als 200 to Frischmasse an Wirtschaftsdünger aufnimmt, abgibt und/oder transportiert muss gesonderte Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten erfüllen. Wenn bisher noch keine Meldung erfolgt ist, sollte dies sofort nachgeholt werden! Im Zuge der neuen Düngeverordnung wird dies verstärkt geprüft!
Downloads
Verordnungstext und Erläuterungen
Neueste Kommentare