Hinweise zur Bedarfsermittlung und Düngeverordnung allgemein
Hinweise zur Bedarfsermittlung und Düngeverordnung allgemein
Sowohl das Excel als auch das online Programm der Lfl stehen für die Düngebedarfsermittlung für das Düngejahr 2023/2024 zur Verfügung.
Im online Programm wurden ein paar Neuerungen eingepflegt auf die wir kurz informieren möchten.
Nmin Prognose und Simulation
Es ist im neuen Programm nicht nur möglich den Nmin Wert zu simulieren, sondern auch prognostizieren zu lassen. Das bedeutet, dass in Zukunft ab November Nmin Werte für die roten Gebiete gezogen werden können, und eine Bedarfsermittlung auch schon im Dezember gerechnet werden kann auch wenn die eigenen Nmin Werte noch nicht vorliegen. Somit stehen den Landwirtschaftlichen Betrieben 4 Wochen mehr zur Verfügung, um Ihre Bedarfsermittlung zu rechnen. Des weiteren hat die Lfl bereits Vorläufige Nmin Werte für alle Kulturen veröffentlicht, die ab sofort für die Berechnungen außerhalb der roten Gebiete herangezogen werden können.
Flächen außerhalb Bayerns
Betriebe, die Flächen in anderen Bundesländern bewirtschaften, haben mit der neuen online Version des Düngebedarfsermittlungsprogrammes die Möglichkeit die Außerbayerischen Flächen einzutragen und berechnen zu lassen. Allerdings funktioniert die Nmin Simulation bei diesen Flächen nicht, hier muss der vom Bundesland veröffentlichte Wert oder ein eigener gezogener Nmin Wert eingetragen werden. Zudem bildet das Programm die Gesetzlichen Regelungen der anderen Bundesländer nicht ab, eventuelle Ausnahmeregelungen oder Bewirtschaftungsauflagen werden nicht berücksichtigt.
Standardbodenuntersuchungen
Die aktuell eingetragenen Standardbodenuntersuchungen werden im neuen Programm festgeschrieben und können nicht überschrieben werden. Neue Untersuchungen können zusätzlich eingetragen werden. Standardbodenuntersuchungen die nach dem 15.03. gezogen werden, verwendet das Programm automatisch erst im nächsten Düngejahr. Sie sind aber trotzdem sofort hinterlegt und stehen für das nächste Jahr dann zur Verfügung.
Bitte nutzen Sie die nächsten Wochen, um Ihre Unterlagen für eine Düngebedarfsermittlung zusammen zu stellen und kontrollieren Sie diese auf Vollständigkeit. Ab sofort können wir Ihnen bei den Berechnungen helfen. Die Jahreszusammenfassung der ausgebrachten Düngemengen aus dem Vorjahr muss bis zum 31.03.2024 erfolgt sein.
Achtung: Alle Betriebe, die Ihre Unterlagen VOLLSTÄNDIG bis zum 15.03.2024 einreichen, erhalten Ihre Berechnungen Fristgerecht zurück. Für verspätete oder unvollständige Unterlagen können wir keine fristgerechte Erstellung garantieren.
Stoffstrombilanzverordnung
Mit einer Neuerung der Stoffstrombilanzverordnung ist frühestens im 1. Quartal 2024 zu rechnen.
Alle Betriebe die bisher eine Stoffstrombilanz rechnen mussten, erstellen diese auch Weiterhin im bekannten Programm der Lfl. Alle Betriebe die jetzt in 2023 neu Stoffstrombilanzierungspflichtig geworden wären, müssen keine Stoffstrombilanz erstellen.
Wie die neue Stoffstrombilanzverordnung gestaltet wird, welche Betrieblichen Grenzen es geben wird, ist bisher noch unklar. Die Lfl wird für die neue Stoffstrombilanz dann wieder ein Programm erstellen. Wir Informieren Sie sobald es Neuigkeiten gibt.
Informationen zu Betriebskontrollen
Die Lfl hat Hinweise herausgegeben was bei Betriebskontrollen zu beachten ist, sowie häufige Fehlerquellen genannt:
- Bei Unklarheiten bezüglich der Kontrolle SOFORT beim Prüfpersonal nachfragen! Fragen Sie nach was genau geprüft wird und welche Unterlagen vorliegen müssen.
- Prüfen Sie die Vollständigkeit der Unterlagen
- Prüfen Sie, ob alle Nachweise vorhanden sind (Berechnungsgrundlage Lagerräume oder eigene Ertragsnachweise)
- Prüfen Sie die Lesbarkeit der Unterlagen
- Achten Sie auf Fristgerechte Erstellung ihrer Unterlagen
- Ankäufe oder Verkäufe werden in kg, dt, t, oder m³ abgewickelt und dokumentiert NICHT in ha, Fass, Fuhre etc.
- Prüfen Sie ob bei der 170 kg /ha Berechnung der richtige Bezugszeitraum für den Tierbestand gewählt wurde.
- Bei Aufnahme oder Abgabe von Wirtschaftsdüngern prüfen, ob alle Belege von Abgeber, Aufnehmer und Transporteur übereinstimmen und vollständig sind.
- Wirtschaftsdünger müssen vollständig deklariert sein (Inhaltsstoffe und % – tierischer Anteil in Biogasgülle)
- Prüfen Sie ob Ihre Standardbodenuntersuchungen aktuell sind (Alle 6 Jahre!).
- Prüfen Sie ob Ihre Aufzeichnung der Düngemaßnahmen komplett ist (Innerhalb von 2 Tagen dokumentieren, Datum, Düngerart, Inhaltsstoffe, Flächennahme und -Größe sowie ausgebrachte Menge/ha)
- Bei Tausch oder Verkauf von Mineraldünger, Belege schreiben und vom aufnehmenden Landwirt unterschreiben lassen. Evtl. vorher Lagerbestand prüfen und abgleichen.
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