Fortbildung Sachkunde Pflanzenschutz

Fortbildung Sachkunde Pflanzenschutz

Seit dem 26.11.2015 benötigt jede Person unter anderem für den Erwerb und die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln für den professionellen Einsatz einen Sachkundenachweis im Scheckkartenformat. Zudem ist eine regelmäßige Fortbildung vorgeschrieben. Für die meisten Sachkundigen im Pflanzenschutz beginnt der dritte Dreijahreszeitraum am 01.01.2025 und endet am 31.12.2027. In diesem Zeitraum muss eine Fortbildung zur Sachkunde im Pflanzenschutz besucht und nachgewiesen werden. Ob dieser Zeitraum auch für Sie gilt können Sie der Rückseite Ihres Sachkundenachweises entnehmen. Steht dort beispielsweise bei Beginn erster Fortbildungszeitraum das Datum 01.01.2013, so gilt oben genannter Zeitraum. Steht bei Ihnen hier ein anderes Datum, so verschieben sich Ihre Fortbildungszeiträume entsprechend.

Die Anmeldung zur Online-Schulung muss, wie bisher auch, schriftlich mit dem nachstehenden Formular erfolgen.

Folgende Termine haben wir für Sie geplant:

Online-Veranstaltung:
  • 09.01.2026 19:00-23:00 (106- 95)
  • 14.01.2026 19:00-23:00 (512- 81)

 Weitere auf Anfrage im Büro

Die Anmeldung erfolgt über die MR Fürth Geschäftsstelle. Bei der Anmeldung geben Sie bitte die Kursnummer der Veranstaltung an (Fettgedruckte Nummer in Klammern)

Kosten

Die Kursgebühr für die Teilnahme inklusive der Erstellung und Archivierung des Nachweises der Fortbildung beträgt 39 Euro je Teilnehmer. Der Betrag ist von der Umsatzsteuer befreit. Sie können die Kursgebühr nach Erhalt der Rechnung per Überweisung oder per Lastschriftermächtigung begleichen.
Sollten Sie verhindert sein, so können Sie sich bis zu 3 Tagen vor der Veranstaltung abmelden. Bei späterer Abmeldung oder Nichtteilnahme müssen wir 50 % des Betrages berechnen.

Anmeldung ist ab sofort in der Geschäftsstelle möglich und für die Teilnahme zwingend erforderlich.

 

 

 

     

     

    Anmeldung

    Arbeiten während der Nachtruhe – Ausnahmen in der Landwirtschaft

    Arbeiten während der Nachtruhe – welche Ausnahmen gibt es für die Landwirtschaft?

    Die Getreideernte ist geschafft, die Maisernte klopft bald an die Tür. Die moderne Technik macht es möglich auch nach Sonnenuntergang weiter zu arbeiten und so die Ernte möglichst schnell abzuschließen. Bestimmte Ausnahmeregelungen ermöglichen es der Landwirtschaft in bestimmten Fällen die Arbeit auch während der Nachtruhezeiten durchzuführen. Trotz allem wird die Arbeit in der Nacht auch vermehrt von Anwohnern zur Anzeige gebracht, die Bußgelder nach sich ziehen können. Um Ärger mit Anwohnern in sowieso schon stressigen Situationen zu vermeiden, ist es wichtig sich über die gesetzlichen Regelungen im Klaren zu sein.
    Die Vermeidung von Lärmbelastung und die Nachtruhezeiten sind im Bundes- Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) geregelt. Zwischen 22:00 Uhr – 6:00 Uhr gelten besonders strenge Lärmschutzvorschriften. Zusätzlich werden regionale Regelungen in der Bayerischen Lärmschutzverordnung (BayLärmV) sowie in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) geregelt. Diese länderspezifischen Regelungen ermöglichen es Kommunen eigene Regelungen zur Vermeidung von Lärmbelastung zu erlassen. Z.B. können Kommunen frei darüber entscheiden ob es Mittagsruhezeiten gibt. Hier sind sie als Betriebsleiter*in angehalten, sich mit den örtlichen Regularien der Kommune auseinanderzusetzen. Aber wie im BlmSchG als auch in der BayLärmV sowie vielen kommunalen Satzungen wird der Landwirtschaft einige Ausnahmeregelungen zugestanden, sofern folgende Punkte erfüllt sind:

    Ortsüblichkeit: Die Tätigkeit muss in ländlicher Umgebung typisch sein. (Ernte, Strohbergung, Gülleausbringung)
    Unvermeidbarkeit: Die Arbeiten dürfen nicht problemlos auf den Tag verlegt werden können. Umschlagende Witterung, enge Erntefenster oder ein Einsatz bei dem das Tierwohl gefährdet ist (z.B. nächtlicher Einsatz eines Tierarztes im Stall oder Weide) sind zulässige Begründungen.
    Zumutbarkeit:  Es darf keine unverhältnismäßige Belästigung für Anwohner entstehen. Besonders wiederholter nächtlicher Lärm ist unzulässig.

    Grundsätzlich empfiehlt es sich, seine Ernteplanung so zu gestalten, dass Flächen in unmittelbarer Nähe zur Bebauung tagsüber geerntet oder bearbeitet werden. Auch Flächen die nur durch eine Querung der Ortschaft zu erreichen sind (Stichstraßen), sollten, wenn möglich tagsüber angefahren werden.

     

    ACHTUNG: Die Ausnahmeregelungen gelten nur für rein landwirtschaftliche Betriebe. Gewerbliche Biogasanlagen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgekoppelt sind, z.B. durch eine eigene GbR oder GmbH, gelten nicht als landwirtschaftlicher Betrieb, selbst wenn der Landwirt Mitgesellschafter ist! Das heißt, Erntearbeiten die für die Biogasanlage stattfinden, müssten rein rechtlich um 22:00 Uhr abgebrochen werden!

    Für ein gutes gemeinsames Miteinander empfiehlt es sich eventuelle nächtliche Lärmbelästigungen bei den Anwohnern anzukündigen oder in besonders schwierigen Fällen auch eine Ausnahmegenehmigung beim Landratsamt zu erwirken. Eine nicht Einhaltung der gesetzlichen Regelungen kann nicht nur den Ärger der Bewohner, sondern auch im schlimmsten Fall hohe Bußgelder nach sich ziehen, wenn die Verstöße zur Anzeige gebracht werden!

     

    Lärm nachts ohne sachliche Notwendigkeit                                       Bußgeld (typisch: 100–2.500 €)

    Wiederholte Überschreitung der Richtwerte (z. B. TA Lärm)           Bußgeld + Auflagen vom Landratsamt

    Lärm durch nicht ortsübliche Tätigkeit nachts                                   Bußgeld + ggf. Betriebsbeschränkung

    Verstoß gegen Anordnung der Behörde                                              bis zu 50.000 € Bußgeld

    Maschinenabfrage

    Maschinenabfrage

    Wir pflegen seit Gründung des Maschinenringes die Maschinenkartei unserer Mitglieder.
    Somit ist eine schnelle Vermittlung zwischen Mitgliedern gewährleistet.

    Sie haben sich eine neue Maschine angeschafft, Ihren Fuhrpark erweitert oder bieten eine komplette Dienstleistung an?

    Melden Sie Ihren aktuellen Maschinenbestand hier!

     

     

    (Ihre Daten werden nur im Rahmen der Maschinenvermittlung zwischen Mitgliedern herausgegeben. Die Maschinenkartei wird exklusiv vom Maschinen- und Betriebshilfsring Fürth e.v. geführt. Andere dritte haben darauf keinen Zugriff)

    Helmut Schwab

    Tel.: 09127/9548660
    E-Mail: helmut.schwab@mr-fuerth.de

    Katharina Wellhöfer

    Tel.: 09127/9548660
    E-Mail: katharina.wellhöfer@mr-fuerth.de

    Nachlese Jahreshauptversammlung 2025

    Jahreshauptversammlung 2025 – Nachlese

    BAm 21.03.2025 fand die diesjährige Jahreshauptversammlung des Maschinen- und Betriebshilfsringes Fürth e.V. statt.

    Nachdem der Vorsitzende Herbert Engelhardt die anwesenden Mitglieder und Ehrengäste begrüßt hatte- berichtete Geschäftsführerin Franziska Wollandt über die Arbeit des Ringes im Jahr 2024, die Termine die besucht wurden und die aktuellen Entwicklungen in den Tochterunternehmen.

    Anschließend sprachen Landrat Bernd Obst, MdL Petra Guttenberger (CSU) und MdL Horst Arnold (SPD) ein Grußwort. Sie berichteten aus ihrer politischen Arbeit, sowie ihre Vorhaben und Ideen für die Landwirtschaftlichen Betriebe in Mittelfranken- im besonderen für den Landkreis Fürth.

    Nach den Grußworten stellte Geschäftsführerin Franziska Wollandt das neue Digitalisierungspaket „Mein Acker“ vor. Das digitale Büro steht den Mitgliedern des MR Fürth ab sofort bis März 2027 kostenfrei zur Verfügung. „Mein Acker“ beinhaltet nicht nur eine Ackerschlagkartei sondern auch eine digitale revisionssichere Dokumentenablage mit Schnittstellen zu den Steuerberatungsprogrammen und ein Lohnabrechnungstool, für eine noch schnellere Abrechnung über den Maschinenring.

    Unter dem Tagesordnungspunkt 5 berichtete Franziska Wollandt über die Haushaltszahlen. Der endgültige Abschluss 2023 konnte mit einem Plus von 5.754,38 € abschließen. Der Vorläufige Abschluss 2024 wurde mit einem Plus von 48.239,25 € verbucht. Den Haushaltsvoranschlag stellte Franziska Wollandt mit einem Plus von 11.150,00 € vor. Die Abschlüsse sowie der Haushaltsvoranschlag wurden von der Versammlung einstimmig beschlossen.

    Nach den Haushaltszahlen wurde Helmut Schwab für 30 Jahre und Andrea Hofmockel für 10 Jahre Betriebszugehörigkeit geehrt. Vorsitzender Herbert Engelhardt bedankte Sich bei den beiden für ihren Einsatz für den Maschinenring Fürth.

    Nach den Regularien hielt Christina Beckler vom KBM e.V. einen Vortrag zum Thema, Sichere Deckungsbeiträge durch Naturschutz- und Biodiversität- was ist dran am Grundsatz „Mehr Geld für weniger Arbeit“.
    Sie stellte gegenüber- wie Naturschutz Programme im laufenden Betrieb eine Möglichkeit sein können, den Deckungsbeitrag im Betrieb zu sichern. Die Landwirtschaft sieht sich vor allem durch den Klimawandel immer höheren Herausforderungen gegenüber gestellt und der Betriebsmitteleinsatz muss scharf gerechnet werden. Mit Beispielen aus ihrem eigenen Betrieb sowie den dazugehörigen Deckungsbeitragsrechnungen legte Sie dar, wie ein Bereitstellen einer Naturschutzmaßnahme eine Ergänzung im Einnahmenportfolio eines Betriebes sein kann. Sie ermutigte die Anwesenden Betriebsleiter und Leiterinnen, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und auch darüber zu sprechen.

    Zum Schluss wurde noch das Gewinnspiel für die Anwesenden Mitglieder ausgelost.

    Wir bedanken uns bei allen die unsere Jahreshauptversammlung besucht haben- über die rege Teilnahme haben wir uns sehr gefreut.    

    Franziska Wollandt

    Tel.:  09127/9548660
    E-Mail: franziska.wollandt@mr-fuerth.de

    Weidepflicht für Biobetriebe ab 2025

    Weidepflicht für Biobetriebe ab 2025

    Januar 2025 müssen Biobetriebe ihren Raufutterfressern Weidezugang gewähren. Laufhöfe oder Ausläufe reichen nicht mehr aus, um die Vorgabe zu erfüllen. Die EU-Richtlinie reagiert damit auf die gestiegenen Anforderungen der Gesellschaft hinsichtlich des Tierwohls und setzt einige Ökolandwirte unter Druck.

    Noch sind nicht alle Umsetzungsdetails endgültig geklärt. Fest steht der ständige Zugang zum Freigelände, solange es die Witterung und die Jahreszeit erlauben. Strukturelle Bedingungen führen nicht zu Einschränkungen der Weidepflicht. Derzeit setzt sich die bayerische Landwirtschaftsministerin Kaniber für Härtefalllösungen ein. Betriebe in beengten Dorflagen ohne direkten Weidezugang für alle Tiere brauchen die Möglichkeit individueller Ausnahmen. In der Pressemitteilung des StMELF vom 13.2.25 heißt es: Aufgrund der nun geänderten Rechtsauslegung gibt Bayern den betroffenen Betrieben ausnahmsweise die Möglichkeit, im Jahr 2025 bis zum Ende der Mehrfachantragsstellung am 15. Mai aus der laufenden Maßnahme O10 – Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb – auszusteigen, ohne bereits erhaltene Fördermittel zurückzahlen zu müssen.

    Des Weiteren hat jeder Betrieb bis zum Ende der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)-Antragsstellung am 27. Februar die Möglichkeit, alternative KULAP-Maßnahmen abzuschließen. Sofern alternative Maßnahmen, die nicht mit O10 kombinierbar sind, abgeschlossen werden sollen, muss der Ausstieg aus O10 vor Beantragung der AUKM erfolgen. Die Biobetriebe wurden hierrüber von ihren zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten informiert.

    KULAP Programm B36- Maiszünsler Bekämpfung mit Trichogramma

    KULAP Programm B36- Maiszünsler Bekämpfung mit Trichogramma

     

    Das Programm B36 kann auch für 2024 wieder beantragt werden. 50€/ha werden für die Ausbringung von Trichogramma bezuschusst.

    Der Maschinenring Fürth bietet über seine Tochtergesellschaft MBF Sammelbestellungen der kleinen Nützlinge an. Diese werden auf sogenannten „Rähmchen“ geliefert und können selbst per Hand in die Maispflanzen gehängt werden. Da die Ausbringung von Hand deutlich günstiger ist als die Ausbringung per Drohne, kann die Maiszünslerbekämpfung deshalb kostendeckend vorgenommen werden.

    Bei Interesse melden Sie sich telefonisch oder per Mail in der Geschäftsstelle.