Arbeiten während der Nachtruhe – Ausnahmen in der Landwirtschaft

Arbeiten während der Nachtruhe – welche Ausnahmen gibt es für die Landwirtschaft?

Die Getreideernte ist geschafft, die Maisernte klopft bald an die Tür. Die moderne Technik macht es möglich auch nach Sonnenuntergang weiter zu arbeiten und so die Ernte möglichst schnell abzuschließen. Bestimmte Ausnahmeregelungen ermöglichen es der Landwirtschaft in bestimmten Fällen die Arbeit auch während der Nachtruhezeiten durchzuführen. Trotz allem wird die Arbeit in der Nacht auch vermehrt von Anwohnern zur Anzeige gebracht, die Bußgelder nach sich ziehen können. Um Ärger mit Anwohnern in sowieso schon stressigen Situationen zu vermeiden, ist es wichtig sich über die gesetzlichen Regelungen im Klaren zu sein.
Die Vermeidung von Lärmbelastung und die Nachtruhezeiten sind im Bundes- Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) geregelt. Zwischen 22:00 Uhr – 6:00 Uhr gelten besonders strenge Lärmschutzvorschriften. Zusätzlich werden regionale Regelungen in der Bayerischen Lärmschutzverordnung (BayLärmV) sowie in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) geregelt. Diese länderspezifischen Regelungen ermöglichen es Kommunen eigene Regelungen zur Vermeidung von Lärmbelastung zu erlassen. Z.B. können Kommunen frei darüber entscheiden ob es Mittagsruhezeiten gibt. Hier sind sie als Betriebsleiter*in angehalten, sich mit den örtlichen Regularien der Kommune auseinanderzusetzen. Aber wie im BlmSchG als auch in der BayLärmV sowie vielen kommunalen Satzungen wird der Landwirtschaft einige Ausnahmeregelungen zugestanden, sofern folgende Punkte erfüllt sind:

Ortsüblichkeit: Die Tätigkeit muss in ländlicher Umgebung typisch sein. (Ernte, Strohbergung, Gülleausbringung)
Unvermeidbarkeit: Die Arbeiten dürfen nicht problemlos auf den Tag verlegt werden können. Umschlagende Witterung, enge Erntefenster oder ein Einsatz bei dem das Tierwohl gefährdet ist (z.B. nächtlicher Einsatz eines Tierarztes im Stall oder Weide) sind zulässige Begründungen.
Zumutbarkeit:  Es darf keine unverhältnismäßige Belästigung für Anwohner entstehen. Besonders wiederholter nächtlicher Lärm ist unzulässig.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, seine Ernteplanung so zu gestalten, dass Flächen in unmittelbarer Nähe zur Bebauung tagsüber geerntet oder bearbeitet werden. Auch Flächen die nur durch eine Querung der Ortschaft zu erreichen sind (Stichstraßen), sollten, wenn möglich tagsüber angefahren werden.

 

ACHTUNG: Die Ausnahmeregelungen gelten nur für rein landwirtschaftliche Betriebe. Gewerbliche Biogasanlagen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgekoppelt sind, z.B. durch eine eigene GbR oder GmbH, gelten nicht als landwirtschaftlicher Betrieb, selbst wenn der Landwirt Mitgesellschafter ist! Das heißt, Erntearbeiten die für die Biogasanlage stattfinden, müssten rein rechtlich um 22:00 Uhr abgebrochen werden!

Für ein gutes gemeinsames Miteinander empfiehlt es sich eventuelle nächtliche Lärmbelästigungen bei den Anwohnern anzukündigen oder in besonders schwierigen Fällen auch eine Ausnahmegenehmigung beim Landratsamt zu erwirken. Eine nicht Einhaltung der gesetzlichen Regelungen kann nicht nur den Ärger der Bewohner, sondern auch im schlimmsten Fall hohe Bußgelder nach sich ziehen, wenn die Verstöße zur Anzeige gebracht werden!

 

Lärm nachts ohne sachliche Notwendigkeit                                       Bußgeld (typisch: 100–2.500 €)

Wiederholte Überschreitung der Richtwerte (z. B. TA Lärm)           Bußgeld + Auflagen vom Landratsamt

Lärm durch nicht ortsübliche Tätigkeit nachts                                   Bußgeld + ggf. Betriebsbeschränkung

Verstoß gegen Anordnung der Behörde                                              bis zu 50.000 € Bußgeld

Maschinenabfrage

Maschinenabfrage

Wir pflegen seit Gründung des Maschinenringes die Maschinenkartei unserer Mitglieder.
Somit ist eine schnelle Vermittlung zwischen Mitgliedern gewährleistet.

Sie haben sich eine neue Maschine angeschafft, Ihren Fuhrpark erweitert oder bieten eine komplette Dienstleistung an?

Melden Sie Ihren aktuellen Maschinenbestand hier!

 

 

(Ihre Daten werden nur im Rahmen der Maschinenvermittlung zwischen Mitgliedern herausgegeben. Die Maschinenkartei wird exklusiv vom Maschinen- und Betriebshilfsring Fürth e.v. geführt. Andere dritte haben darauf keinen Zugriff)

 

Katharina Wellhöfer

Tel.: 09127/9548660
E-Mail: katharina.wellhöfer@mr-fuerth.de

Nachlese Jahreshauptversammlung 2025

Jahreshauptversammlung 2025 – Nachlese

BAm 21.03.2025 fand die diesjährige Jahreshauptversammlung des Maschinen- und Betriebshilfsringes Fürth e.V. statt.

Nachdem der Vorsitzende Herbert Engelhardt die anwesenden Mitglieder und Ehrengäste begrüßt hatte- berichtete Geschäftsführerin Franziska Wollandt über die Arbeit des Ringes im Jahr 2024, die Termine die besucht wurden und die aktuellen Entwicklungen in den Tochterunternehmen.

Anschließend sprachen Landrat Bernd Obst, MdL Petra Guttenberger (CSU) und MdL Horst Arnold (SPD) ein Grußwort. Sie berichteten aus ihrer politischen Arbeit, sowie ihre Vorhaben und Ideen für die Landwirtschaftlichen Betriebe in Mittelfranken- im besonderen für den Landkreis Fürth.

Nach den Grußworten stellte Geschäftsführerin Franziska Wollandt das neue Digitalisierungspaket „Mein Acker“ vor. Das digitale Büro steht den Mitgliedern des MR Fürth ab sofort bis März 2027 kostenfrei zur Verfügung. „Mein Acker“ beinhaltet nicht nur eine Ackerschlagkartei sondern auch eine digitale revisionssichere Dokumentenablage mit Schnittstellen zu den Steuerberatungsprogrammen und ein Lohnabrechnungstool, für eine noch schnellere Abrechnung über den Maschinenring.

Unter dem Tagesordnungspunkt 5 berichtete Franziska Wollandt über die Haushaltszahlen. Der endgültige Abschluss 2023 konnte mit einem Plus von 5.754,38 € abschließen. Der Vorläufige Abschluss 2024 wurde mit einem Plus von 48.239,25 € verbucht. Den Haushaltsvoranschlag stellte Franziska Wollandt mit einem Plus von 11.150,00 € vor. Die Abschlüsse sowie der Haushaltsvoranschlag wurden von der Versammlung einstimmig beschlossen.

Nach den Haushaltszahlen wurde Helmut Schwab für 30 Jahre und Andrea Hofmockel für 10 Jahre Betriebszugehörigkeit geehrt. Vorsitzender Herbert Engelhardt bedankte Sich bei den beiden für ihren Einsatz für den Maschinenring Fürth.

Nach den Regularien hielt Christina Beckler vom KBM e.V. einen Vortrag zum Thema, Sichere Deckungsbeiträge durch Naturschutz- und Biodiversität- was ist dran am Grundsatz „Mehr Geld für weniger Arbeit“.
Sie stellte gegenüber- wie Naturschutz Programme im laufenden Betrieb eine Möglichkeit sein können, den Deckungsbeitrag im Betrieb zu sichern. Die Landwirtschaft sieht sich vor allem durch den Klimawandel immer höheren Herausforderungen gegenüber gestellt und der Betriebsmitteleinsatz muss scharf gerechnet werden. Mit Beispielen aus ihrem eigenen Betrieb sowie den dazugehörigen Deckungsbeitragsrechnungen legte Sie dar, wie ein Bereitstellen einer Naturschutzmaßnahme eine Ergänzung im Einnahmenportfolio eines Betriebes sein kann. Sie ermutigte die Anwesenden Betriebsleiter und Leiterinnen, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und auch darüber zu sprechen.

Zum Schluss wurde noch das Gewinnspiel für die Anwesenden Mitglieder ausgelost.

Wir bedanken uns bei allen die unsere Jahreshauptversammlung besucht haben- über die rege Teilnahme haben wir uns sehr gefreut.    

Franziska Wollandt

Tel.:  09127/9548660
E-Mail: franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Weidepflicht für Biobetriebe ab 2025

Weidepflicht für Biobetriebe ab 2025

Januar 2025 müssen Biobetriebe ihren Raufutterfressern Weidezugang gewähren. Laufhöfe oder Ausläufe reichen nicht mehr aus, um die Vorgabe zu erfüllen. Die EU-Richtlinie reagiert damit auf die gestiegenen Anforderungen der Gesellschaft hinsichtlich des Tierwohls und setzt einige Ökolandwirte unter Druck.

Noch sind nicht alle Umsetzungsdetails endgültig geklärt. Fest steht der ständige Zugang zum Freigelände, solange es die Witterung und die Jahreszeit erlauben. Strukturelle Bedingungen führen nicht zu Einschränkungen der Weidepflicht. Derzeit setzt sich die bayerische Landwirtschaftsministerin Kaniber für Härtefalllösungen ein. Betriebe in beengten Dorflagen ohne direkten Weidezugang für alle Tiere brauchen die Möglichkeit individueller Ausnahmen. In der Pressemitteilung des StMELF vom 13.2.25 heißt es: Aufgrund der nun geänderten Rechtsauslegung gibt Bayern den betroffenen Betrieben ausnahmsweise die Möglichkeit, im Jahr 2025 bis zum Ende der Mehrfachantragsstellung am 15. Mai aus der laufenden Maßnahme O10 – Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb – auszusteigen, ohne bereits erhaltene Fördermittel zurückzahlen zu müssen.

Des Weiteren hat jeder Betrieb bis zum Ende der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)-Antragsstellung am 27. Februar die Möglichkeit, alternative KULAP-Maßnahmen abzuschließen. Sofern alternative Maßnahmen, die nicht mit O10 kombinierbar sind, abgeschlossen werden sollen, muss der Ausstieg aus O10 vor Beantragung der AUKM erfolgen. Die Biobetriebe wurden hierrüber von ihren zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten informiert.

KULAP Programm B36- Maiszünsler Bekämpfung mit Trichogramma

KULAP Programm B36- Maiszünsler Bekämpfung mit Trichogramma

 

Das Programm B36 kann auch für 2024 wieder beantragt werden. 50€/ha werden für die Ausbringung von Trichogramma bezuschusst.

Der Maschinenring Fürth bietet über seine Tochtergesellschaft MBF Sammelbestellungen der kleinen Nützlinge an. Diese werden auf sogenannten „Rähmchen“ geliefert und können selbst per Hand in die Maispflanzen gehängt werden. Da die Ausbringung von Hand deutlich günstiger ist als die Ausbringung per Drohne, kann die Maiszünslerbekämpfung deshalb kostendeckend vorgenommen werden.

Bei Interesse melden Sie sich telefonisch oder per Mail in der Geschäftsstelle.

Bodenbearbeitung in Winter und Frühjahr

Bodenbearbeitung im Winter und Frühjahr

Die sogenannten „Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion“, auch als GLÖZ 5 bekannt, regeln unter anderem die Zeiten, in denen der Pflug zum Einsatz kommen darf. Niedergeschrieben sind diese Vorgaben in der „Konditionalitätenbröschüre 2024“, welche online hier zu finden ist.  In der Broschüre finden Sie auch die Vorschriften, die aus den anderen „GLÖZ – Regelungen“ resultieren.

Im Nürnberger Land sind wir auf unseren Ackerflächen standortbedingt hauptsächlich von den Vorgaben zur Wassererosion betroffen, die in GLÖZ 5 geregelt sind. Diese gliedern sich, wie den meisten sicher bekannt ist, in drei Klassen auf. Im Folgenden möchte ich diese Klassen mit ihren zugehörigen Sonderregelungen so verständlich wie möglich beschreiben.

 

K-Wasser 0:

Auf Ackerflächen der Klasse K-Wasser 0 sind förderrechtlich keine Vorgaben zum Erosionsschutz einzuhalten.

 

K-Wasser 1:

Die Ackerflächen in der Erosionsklasse K-Wasser 1 unterliegen strengeren Regelungen.

  1. Pflugeinsatz verboten vom 01.12 – 15.02. des Folgejahres
  2. Pflugeinsatz nach Ernte der Vorfrucht ist nur zulässig, wenn vor dem 01. Dezember des laufenden Jahres eine Aussaat erfolgt (z. B. Wintergetreide, Zwischenfrüchte etc.)
  3. Nach Ablauf des 15. Februars gibt es keine Beschränkungen beim Pflügen

 

K-Wasser 2:

Die Ackerflächen in der Erosionsklasse K-Wasser 2 unterliegen den strengsten Regelungen.

  1. Pflugeinsatz verboten vom 01.12. – 15.02. des Folgejahres
  2. Pflugeinsatz im Zeitraum vom 16.02. – 30.11. nur dann erlaubt, wenn unmittelbar nach dem Pflügen eine Aussaat erfolgt
  3. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45cm oder mehr ist das Pflügen verboten.

Ausnahmeregelungen:

  1. Raue Winterfurche:
    1. Vor frühen Sommerkulturen (z.B. Sommergerste, Sommerhafer etc.) ohne Reihenkulturen ist sowohl bei K-Wasser 1, als auch bei K-Wasser 2 eine raue Winterpflugfurche erlaubt. Hierbei darf nach Ernte der Hauptfrucht gepflügt werden, ohne dass eine Aussaat vor dem 1. Dezember bzw. eine unmittelbare Aussaat erfolgt. Die Pflugfurche kann somit im Herbst oder Winter (auch nach dem 1. Dezember) erfolgen. Die entsprechenden Flächen dürfen aber nicht vor Ablauf des 15. Februars des Folgejahres nachbearbeiten (z. B. „gekreiselt“) werden!

 

  1. Hangparallele Ansaat:
    1. Gilt nur für K-Wasser 1 Flächen!
    2. Mit der sogenannten hangparallelen Ansaat hat man die Möglichkeit auch vor nicht frühen Sommerkulturen bzw. Reihenkulturen eine raue Winterfurche zu machen, wenn Bodenbearbeitung und Ansaat hangparallel erfolgen. Die Entscheidung liegt im eigenen Ermessen beim Betriebsleiter, da diese Form der Bearbeitung ausdrücklich nur bei eindeutiger Hangausrichtung in einer Richtung möglich ist!

 

Sollten Sie Probleme haben herauszufinden, in welchen Erosionsklassen sich Ihre Ackerflächen befinden, melden sie sich bitte bei uns in der Geschäftsstelle. Wir unterstützen Sie gerne!

 

Ansprechparter

Philipp Böttcher

Tel.: 09151 / 83301
E-Mail: philipp.boettcher@mr-franken.de

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