Gülleausbringung im Herbst auf Ackerland

Gülle- und Gärrestausbringung im Herbst auf Acker- und Grünland

 

Düngebedarfsermittlung Zweitfrucht und Zwischenfrucht:

Zweitfrucht: Eine „Düngebedarfsermittlung Zweitfrucht“ erfolgt z. B. für Winterroggen vor Silomais oder Weidelgras nach Wintergerste. Zweitfrüchte sind Kulturen, die vor dem 01.08. gesät und bis 31.12. geerntet werden oder im Herbst gesäte Kulturen, deren Ernte im darauffolgenden Frühjahr stattfindet.
Für die Berechnung ist ein Nmin Wert notwendig. Dieser kann durch eigene Untersuchungen gemessen oder den Veröffentlichungen im Internet entnommen werden.

Wird die Zweitfrucht erst im Frühjahr geerntet (z.B. Wintergrünroggen vor Silomais) darf die Düngung auch erst im Frühjahr erfolgen!

Zwischenfrucht: Für eine Zwischenfrucht ist die Ermittlung des Düngebedarfs nicht vorgeschrieben. Sie ist aber bei der Erstellung der Düngebedarfsermittlung mit dem LfL-Programm zu empfehlen. Denn nur so zeigt die Kalkulation in der Betriebsübersicht die Kenngrößen und die geplanten mineralischen und organischen Düngemengen korrekt an.

 

Sperrfrist im Ackerland

Auf Ackerland beginnt die Sperrfrist generell nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis einschließlich 31. Januar. Hauptfrucht ist grundsätzlich die Frucht, die im Mehrfachantrag angegeben ist. Es kann jedoch auch eine Kultur (Zweitfrucht) sein, die vor dem 1. August gesät wurde und noch im Ansaatjahr geerntet wird (z. B. Ackergras nach Getreidevorfrucht). Folgende Ausnahmen gibt es (wenn ein Düngebedarf gegeben ist):

  • Zu Zwischenfrüchten und Winterraps dürfen bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September gedüngt werden, wenn die Saat bis 15. September erfolgt.
  • Feldfutter, das erst im Frühjahr genutzt werden soll (z.B. Grünroggen), darf erst im Frühjahr gedüngt werden.
  • Zu Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht dürfen bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September gedüngt werden, wenn die Saat bis 30. September erfolgt.
  • Mehrjähriger Feldfutterbau hat die gleiche Sperrfrist wie Grünland, wenn die Aussaat bzw. Ernte der Deckfrucht vor 15. Mai stattgefunden hat.

Eine Verschiebung der Sperrfrist auf Ackerland ist nicht möglich.

Quelle: LfL Bayern

 Hinweis: Die geplanten Einschränkungen bei der Düngung von Zwischenfrüchten in den „Roten Gebieten“ gelten erst ab dem Jahr 2021.

 

Sperrfrist im Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau

Die Sperrfrist für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt am 1. November und dauert bis einschließlich 31. Januar.
Definition mehrjähriger Feldfutterbau: Saat vor 15. Mai und mindestens zwei Hauptnutzungsjahre (nach Mehrfachantrag).
Ab 1. September bis zum Sperrfristbeginn dürfen max. 80 kg N/ha ausgebracht werden.

 

Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau:
Die Sperrfrist für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau kann um 2 oder 4 Wochen nach hinten verschoben werden. Die Dauer der Sperrfrist von drei Monaten bleibt dabei unverändert.

Sperrfrist bei 2 Wochen-Verschiebung: 15. November bis einschließlich 14. Februar
Sperrfrist bei 4 Wochen-Verschiebung: 29. November bis einschließlich 28. Februar

 

Die Vorgehensweise der Verschiebung ist wie folgt:
Die Verschiebung muss jährlich vom BBV-Kreisverband für den jeweiligen Landkreis beim zuständigen Fachzentrum für Agrarökologie beantragt werden. Das zuständige Fachzentrum für Agrarökologie entscheidet über die Verschiebung und den Verschiebungszeitraum nach regionaltypischen Gegebenheiten. Insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes werden dabei herangezogen.

 

Kontakt

Rainer Tiefel

Tel.:      09127/ 9548660
E-Mail: rainer.tiefel@mr-fuerth.de