Ausführungsverordnung DüV – rote Gebiete, gelbe Gebiete ab sofort gekippt
Die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung ist unwirksam, das heißt rote und gelbe Gebiete sind ab sofort aufgehoben. Die Düngeverordnung (DüV) in sich bleibt aber bestehen, das bedeutet, dass für alle Flächen jetzt die üblichen Regelungen der Düngeverordnung gelten.
Aber auch die Erleichterungen und Ausnahmeregelungen die durch die Ausführungsverordnung DÜV geregelt wurden, fallen weg!
Alle Betriebe sind dennoch aufgefordert, zusätzlich zu den rechtlichen Mindestvorgaben die erforderlichen Maßnahmen zum bestmöglichen Schutz des örtlichen Grund- und Oberflächenwassers umzusetzen, da die Ziele der Nitratrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie unabhängig von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erreicht werden müssen!
Wie sich das Urteil auf die Betriebe auswirkt, erklären wir hier im Detail:
Was hat das Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2025 entschieden?
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung unwirksam ist, und somit die Ausweisung der aktuellen roten und gelben Gebiete aufgehoben ist.
Was bedeutet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für die geplante Ausweisung der roten Gebiete zum 31.12.2025?
Die aktuelle Ausweisung ist aufgehoben, das Verfahren zur Neuausweisung wird gestoppt. Der Bund muss nun eine neue Rechtsgrundlage für die Ausweisung schaffen.
Haben Landwirte damit vollständige Freiheit beim Düngen?
Nein, nur die zusätzlichen Maßnahmen in roten und gelben Gebieten, gelten ab sofort und bis zur Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlage durch den Bund nicht mehr.
Alle übrigen Vorgaben der DüV sowie alle Vorgaben des Förderrechts zur Düngung gelten weiterhin und sind einzuhalten!
Was bedeutet das konkret für die bayerischen Betriebe, die bisher rote Flächen bewirtschafteten?
Reduzierung des Stickstoffbedarfs:
Alle Haupt- und Zweitfrüchte dürfen in der kommenden Düngesaison nach Bedarf gemäß DüV (Bedarfsermittlung) gedüngt werden. Die Reduzierung der N-Düngung um 20% ist aufgehoben.
Grenze 170 kg N/ha schlagbezogen
- Die Grenze 170 kg Gesamt-N/ha und Jahr aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln schlagbezogen entfällt im Düngejahr 25/26
- Vorsicht: Die Grenze 170 kg Gesamt-N/ha und Jahr (Kalenderjahr) betriebsbezogen bleibt gemäß DüV bestehen und ist zwingend einzuhalten!
Sperrfristen
Mit Stichtag 24. Oktober 2025 gelten ausschließlich die Sperrfristen und Sperrfristverschiebungen für nicht rote Flächen.
| Landkreis / kreisfreie Stadt |
Verschiebung um … |
Stadt Erlangen und Lkrs. Erlangen-Höchstadt, Stadt und Lkrs. Fürth, Stadt Nürnberg, Lkrs. Neustadt/Aisch-Bad Windsheim, Lkrs. Roth, Stadt Schwabach, Lkrs. Weißenburg-Gunzenhausen |
2 Wochen (15. November 2024 bis Ablauf des 14. Februar 2025) |
Stadt und Lkrs. Ansbach, Lkrs. Nürnberger Land |
4 Wochen (29. November 2024 bis Ablauf des 28. Februar 2025) |
Regierungsbezirk Oberfranken |
2 Wochen (15. November 2024 bis Ablauf des 14. Februar 2025) |
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