Funkgeräte nur noch mit Freisprecheinrichtung

Funkgeräte nur noch mit Freisprecheinrichtung

Die bisher in der Straßenverkehrsordnung (StVO) fest­ge­schriebene Übergangsfrist endet wie geplant zum 30.06.2020.

Funkgeräte durften – im Gegensatz zu Handys – bisher auch während der Fahrt in die Hand genommen und benutzt werden. Dieses Privileg endet nun!

Für die Verwendung von Funkgeräten während der Fahrt gelten

ab dem 1. Juli 2020

die gleichen Vorgaben wie für den Gebrauch anderer elektronischer Geräte:

Die Benutzung erfordert eine Freisprechanlage oder ein Headset. 

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) – Erlass 2020

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) – Erlass 2020

 

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat die angekündigten neuen Anwendungshinweise für überbreite selbstfahrende Arbeitsmaschinen (über 3,00 m bis 3,49 m) der Land- und Forstwirtschaft an die Genehmigungsbehörden und Straßen­verkehrs­behörden sowie die Bayerische Polizei verschickt. Die neuen und endgültigen Anwendungs­hinweise zur StVO sind zum 01.01.2020 in Kraft getreten.

Wie bereits die Vorgängervariante 2015 ist der neue Erlass nur für überbreite SAM anwendbar, und nicht für angehängte bzw. angebaute überbreite Arbeitsgeräte gedacht. Sowohl bei der Formulierung des Erlasses selbst als auch bei einzelnen Punkten gibt es vereinzelt noch Klärungsbedarf über die genaue Auslegung. Die landwirtschaftlichen Verbände sind gemeinsam mit dem StMELF im engen Kontakt mit dem Innenministerium, um alle offenen Punkte zeitnah zu klären.

 

Die wichtigste Neuerung im Erlass 2020 ist sicherlich die Auflage,

grundsätzlich ein vorausfahrendes privates Begleitfahrzeug (BF-lof) einzusetzen.

Davon abgesehen werden kann im Einzelfall:

  • Auf allen Straßen nachts und in der Dämmerung
  • Auf allen Innerortsstraßen (Ortstafel Zeichen 310)
  • Auf allen Feld- und Waldwegen mit entsprechender Kennzeichnung
  • Auf Straßen mit einem befestigten Fahrbahnbelag von 6,00 Meter und mehr; das Bankett gilt nicht als befestigt.
  • Auf Straßen mit durchgängigen Sichtweiten über 100m
  • Auf Straßen mit dauerhaften und durchgehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen von 70 km/h oder niedriger (etc.)

 

Darüber hinaus gibt es detaillierte Vorgaben zur Kennzeichnung der SAM und des Begleitfahrzeugs, sowie zur Kommunikation zwischen SAM und Begleitfahrzeug:

  • Ausnahmegenehmigung nach §29 muss vorhanden sein und eingehalten werden
  • Ausrüstung der Selbstfahrenden Arbeitsmaschine (SAM) mit dem „Bayernpaket“
  • Die SAM muss hinten mit einem Schild „CONVOI EXCEPTIONNEL“ gekennzeichnet werden (wir hoffen, dass es hier evtl. noch eine deutsche Textvariante kommt!)
  • Das Begleitfahrzeug muss mit einem gelben Rundum-Licht ausgestattet sein
  • Am Begleitfahrzeug muss vorne ein Schild „Überbreite folgt“ sichtbar angebracht sein
  • Die Hinweisschilder müssen den Vorgaben entsprechen – Größe min 1100 x 400 mm
  • Das Begleitfahrzeug sollte etwa 100 m bis 150 m vor der SAM fahren
  • Ständige Sprechverbindung zwischen den Fahrzeugführern per Funk (nicht Handy!)

 

Die bestehenden Ausnahmegenehmigungen bleiben bis zu ihrem individuellen Ablauf gültig! Bei Verlängerungen oder bei Neubeantragungen gilt dann der SAM-Erlass 2020.

Alle Angaben sind ohne Gewähr, da laut Innenministerium kurzfristige Änderungen und Ergänzungen, aufgrund eines laufenden Gutachterverfahrens, nicht ausgeschlossen werden können! Details und weitere Auskünfte dazu können im zuständigen Landratsamt bzw. der jeweiligen Genehmigungsbehörde gegeben werden.