Aktuelles Düngeverordnung

Aktuelles zu Düngeverordnung

Denken Sie an die Erstellung folgender Unterlagen:

  • 170 kg N/ha und Lagerraumberechnung im Excel Programm der Lfl, rückwirkend für das Jahr 2022
  • Erstellung Ihrer Bedarfsermittlung 2023, vor der ersten Düngemaßnahme!
  • Ziehung von Nmin Werten pro Kultur im roten Gebiet.
  • Erstellung der Jahreszusammenfassung für das Jahr 2022
  • Dokumentation Ihrer Düngemaßnahmen spätestens
    2 Tage nach der Ausbringung. (Vorlagen für die Dokumentation, erhalten Sie bei Ihrer MR-Geschäftsstelle, oder zum selbst Ausdrucken auf der MR-Homepage) 

entgültige veröffentlichte Nmin-Werte von der Lfl

  • Winterraps: 39
  • Wintergerste: 44
  • Triticale, Winterroggen: 46
  • Winterweizen, Dinkel: 61 

Stoffstrombilanz

Voraussichtlich wird die Stoffstrombilanz für alle Betriebe mit mehr als 20 ha Nutzfläche oder mehr als 50 GV ab diesem Jahr Pflicht. Es werden aber noch Detailfragen und Ausnahmeregelungen diskutiert. Eine endgültige Novellierung der Stoffstrombilanz wird für Herbst 2023 erwartet.
Betriebe, die im Jahr 2023 erstmals Stoffstrombilanzierungspflichtig werden, müssen für das Kalenderjahr 2023 oder das Wirtschaftsjahr 2023/2024 eine Stoffstrombilanz erstellen.
Betriebe, die bereits in der Vergangenheit eine Stoffstrombilanz erstellen mussten, müssen diese auch weiterhin vorliegen haben.
Wir halten Sie zu dieser Thematik auf dem Laufenden.

 

Allgemeine Infos zu DÜV-bezogenen Betriebskontrollen

Die Anzahl der Betriebskontrollen, die sich rein auf die Einhaltung der DÜV beziehen, haben im Jahr 2022 stark zugenommen. Bei Routine-Kontrollen, bei der Betriebe zufällig ausgewählt werden, wurde meistens nur das aktuelle Düngejahr abgeprüft. Sollte die Kontrolle aber fallbezogen sein, (z.B. durch einen anonymen Hinweis, Querprüfungen von Biogasanlagen etc. ), können auch mehrere Jahre rückwirkend verlangt werden.
Grundsätzlich müssen die Unterlagen an das Amt geschickt werden. Nur wenn Unstimmigkeiten bestehen, kann eine Vor-Ort- Kontrolle zusätzlich angeordnet werden. Es lohnt sich also, alle Unterlagen zum Thema DÜV sauber und vollständig zu führen.

 

Beratungsleistung des Maschinenrings wird gefördert

Seit Januar besteht die Möglichkeit, sich die in Anspruch genommene Beratungsleistung des MR zum Thema Düngeverordnung (Nährstoffhaushalt A 16) fördern zu lassen. Dies gilt allerdings nur für landwirtschaftliche Betriebe der Lebensmittelproduktion. Rein gewerbliche Biogasanlagen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Fragen Sie bei Ihrem nächsten Beratungstermine gerne nach, ob Ihr Betrieb für eine Förderung in Frage kommt.

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail:  franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Aufbringungsverbote aufgrund des Bodenzustands

Aufbringungsverbote aufgrund des Bodenzustands

Eine Schönwetterperiode für die erste Düngegabe, lässt derzeit noch auf sich warten, die Befahrbarkeit der Flächen ist zum großteil derzeit nicht gegeben. Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

  • Keine Ausbringung bei Überschwemmung und Wassersättigung!
  • Pfützen und sichtlich gesättigte Bodenporen

 

  • Keine Ausbringung bei gefrorenen oder schneebedeckten Böden
  •  Ein leichtes Überfrieren des Bodens über Nacht ist unschädlich, solange der Boden im Laufe des Tages (20cm tief) frostrei ist.
    Diese Regel gilt nur noch in Bayern! Sollte die Regelung über die Maßen ausgenutzt werden, wird Sie mit großer Sicherheit in Zukunft gestrichen werden. Bitte Handeln Sie verantwortungsvoll.

 

Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern einhalten!

 

 

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.:  09127/9548660 (MR)
E-Mail: franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Hinweise zur Herbstdüngung zu Winterraps

Hinweise zur Herbstdüngung zu Winterraps

Winterraps darf in nicht roten Gebieten bis zum 01.10. laut den bekannten Sperrfristregeln nach der 30/60 Regel gedüngt werden.

In roten Gebieten ist eine Düngung (30/60) zu Winterraps bis zum 01.10. nur erlaubt wenn der selbst gezogene Nmin Wert niedriger als 45 kg N/ha ist.

Aktuelle Bodenuntersuchungen der LfL haben ergeben, dass aufgrund der diesjährigen Bedingungen (Witterung, Vegetationsverlauf) in allen Regierungsbezirken sehr wenig verfügbarer Stickstoff im Boden vorhanden ist. Zudem sei eine Bodenuntersuchung aufgrund der anhaltenden Niederschläge und der damit einhergehenden Ernteverzögerung schwer durchführbar.
Aus diesem Grund dürfen im Jahr 2021 ausnahmsweise alternativ die von der LfL ermittelten Werte herangezogen und keine eigene Nmin Beprobung durchgeführt werden. Ausgenommen sind Flächen auf denen Gemüse, Körnerleguminosen, Feldfutterbau oder Qualitätsweizen angebaut wurde, sowie Flächen mit sehr geringen Erträgen z.B. aufgrund von Hagelschlag. Selbst gezogene Nmin Proben unter mit einem Wert von weniger als 45 kg N/ha sind natürlich trotzdem weiterhin gültig, unabhängig von der Vorfrucht. Sollte eine selbst gezogene Nmin Probe allerdings höher sein, kann nicht mehr die Ausnahmeregelung der LfL greifen.

Die Düngebedarfsermittlung für Winterraps muss dann erst vor der Frühjahrsdüngung vorgenommen werden, dabei ist dann aber der selbst gezogene Frühjahrs Nmin Wert zu verwenden.

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail:  franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Hinweise zur Mehrfachantragsstellung und Gebietskulisse

Hinweis zur Mehrfachantragsstellung und der Gebietskulisse in Ibalis

Nach der Neuausweisung der roten und gelben Gebiete wurde die Gebietskulisse in Ibalis hinterlegt. Allerdings ist diese Kulisse statisch und passt sich nicht automatisch an die neuen Mehrfachantragsdaten an. Was beudeutet das jetzt für Sie als Antragssteller im Detail:

Ändert ein Landwirt im Mehrfachantrag 2021 ein Feldstück ab, teilt es, legt Feldstücke zusammen oder ähnliches und erzeugt damit eine neue FID Nummer, kann es passieren, dass aufgrund der Berechnungsmatrix im Hintergrund, die neue FID Nummer anschließend fälschlicherweise als grünes Feldstück angezeigt wird. Es gilt aber weiterhin die Kulisse aus 2020!
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Landwirt die Kulisse aus 2020 irgendwo abspeichern muss. Notieren Sie sich  deshalb vor der Antragsstellung  welche Ihrer Flächen rot sind!

Im Kartenviewer Agrar, soll die Kulisse 2020 weiterhin abrufbar sein, aber nicht mehr im eigenen Mehrfachantrag. Sollten Sie Pachtflächen hinzubekommen und unsicher sein ob das Feldstück jetzt rot, grün oder gelb ist, müssen sie sich diese Information über den Kartenviewer Agrar holen. Sie können nicht mehr automatisch davon ausgehen dass die Gebietskulisse auf dem Feldstück richtig angezeigt wird, wenn Sie nicht sicher wissen ob der Pächter vor Ihnen eine neue FID Nummer erzeugt hat.

Wir sind im engen Austausch mit der LfL und dem Ministerium und hoffen, dass dieser Misstand in naher Zukunft behoben wird.

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail:  franziska.wollandt@mr-fuerth.de

EUF Proben in die Düngebedarfsermittlung integrieren

EUF Proben in das online Düngebedarfsermittlungsprogramm einfügen

In der Vergangenheit war es nicht möglich im Herbst gezogene EUF Proben in das online  Düngebedarfsermittlungsprogramm der LfL zu integrieren. Mit der neuen Version des Programmes ist dies jetzt möglich.

Eine detailierte Schritt für Schritt Anleitung finden sie hier.

 

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Franziska Wollandt

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail:  franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Neue Basisdaten

Neue Basisdaten von der LfL veröffentlicht

Die Basisdaten laut gelben Heft, die für die Berechnung der Düngebedarfsermittlung, 170- N Berechnung, Lagerraumberechnung und Erstellung der Stoffstromblanz benötigt werden, sind ab sofort nicht mehr gültig.

Die LfL hat neue Basisdaten veröffentlicht, die ab sofort zu nutzen sind. Weitere Basisdaten werden nach und nach in den nächsten Wochen veröffentlicht.
Den Link zu den neuen Basisdaten finden Sie hier.

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Franziska Wollandt

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail:  franziska.wollandt@mr-fuerth.de