Neuerungen der Düngeverordnung

(DÜV; Stand: 30.11.2020)

Nachfolgend informieren wir Sie über die novellierte Düngeverordnung (DüV), sowie die für 01.01.2021 anberaumte Inkrafttretung der Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV):
Die im Sommer 2020 angebauten Kulturen und Zweitfrüchte waren die ersten Früchte, für welche die neuen Vorgaben der seit 1. Mai 2020 geltenden Düngeverordnung umzusetzen waren. Dementsprechend gelten für die ab Frühjahr 2021 zu rechnenden Düngebedarfsermittlungen (DBE) folgende Änderungen:

  • Grundlage der DBE ist der Ertragsdurchschnitt der letzten 5 Jahre (bisher 3 Jahre)
  • Der Stickstoff einer organischen oder mineralischen Herbstdüngung zu Wintergerste oder Winterraps ist im Folgejahr voll anzurechnen (bisher 10 %)
  • Die Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle bzw. von flüssigen Biogasgärresten wird auf Ackerland um 10 %
    erhöht (auf Grünland ab 2025)
  • Ausbringverluste dürfen nicht mehr berücksichtigt werden

 

Bereits diese Verschärfungen werden den Mineraldüngereinsatz tierhaltender Betriebe zwangsläufig weiter reduzieren, oder auf der anderen Seite zur Abgabe organischer Wirtschaftsdünger drängen.
Der Nährstoffvergleich und seine betriebliche Bewertung entfällt ab dem Jahr 2020. Stattdessen sind sämtliche Düngemaßnahmen schlagspezifisch innerhalb von 2 Tagen unter Angabe folgender Parameter zu dokumentieren:

  • Schlagbezeichnung und -größe,
  • Düngerart mit Nährstoffgehalten und Ausbringmenge
  • aufgebrachte Gesamtmengen an Gesamt-N, Ammonium-N und Phosphat
  • organische Wirtschaftsdünger: Anteil tierischer Herkunft [%] getrennt nach N und P

 

Bis 31. März des Folgejahres sind alle aufgebrachten Nährstoffmengen zu einer Gesamtsumme zusammenzufassen und in einer betrieblichen Gesamtbilanz dem Gesamt-Düngebedarf an N bzw. P gegenüberzustellen (bis zum 31.03.2021 für das Jahr 2020!).

Ab 2021 müssen auch bei der Berechnung der 170N Grenze die Vorgaben der “neuen” Düngeverordnung berücksichtigt werden. Demnach sind folgende Flächen von der landwirtschaftliche
Fläche abzuziehen:

  • Flächen, die nicht gedüngt und nicht genutzt werden
  • Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngern, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist (z.B. WSG Zone II, AUM und VNP).

Befreit von den Verpflichtungen zur Düngebedarfsermittlung, zur Aufzeichnung der Düngedokumentationen und zur Bildung
betrieblicher Gesamtsummen sind Betriebe, die

  • auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an N oder P aufbringen
  • abzüglich Flächen nach §10 (3) Nr. 1+2 < 15 ha LF bewirtschaften, und zugleich
    • maximal 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen, und zugleich
    • < 750 kg N Anfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft nachweisen und zugleich
    • keinerlei Wirtschaftsdünger aufnehmen.

 

Noch weitreichender in die Düngepraxis der Landwirte eingreifen wird ab 01.01.2021 die AVDüV mit ihren Regelungen für roten und gelbe Flächen. Dabei sind für rote Flächen folgende bundeseinheitliche Maßnahmen einzuhalten:

  • Absenkung der N-Düngung auf 20 % unter Pflanzenbedarf im Durchschnitt der roten Betriebsflächen
  • flächenspezifische Grenze von 170 kg N/ha aus organischen Düngemitteln
  • verpflichtender Anbau von Zwischenfrüchten vor Sommerungen (Ausnahme: Ernte der Vorfrucht nach 01.10.)
  • Sommer-/Herbstdüngeverbot von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung, Wintergerste und Winterraps (Ausnahme bei Raps: Nmin < 45 kg/ha; Ausnahme bei Zwischenfrucht: max. 120 kg Nges aus Festmist von Huf- und Klauentieren)
  • Verlängerung der Grünland-Sperrfrist um 1 Monat (1. Oktober bis 31. Januar) und der Sperrfrist für Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost um 2 Monate (1. November bis 31. Januar) (Achtung Sperrfristverschiebung im Grünland um
    2 Wochen für Frühjahr 2021: Düngung erst ab dem 15.02. möglich)
  • Begrenzung der Düngung auf Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau ab 1.9. bis Beginn Sperrfrist auf max. 60 kg Nges aus flüssigen organischen Wirtschaftsdüngern

 

Darüber hinaus gelten in Bayern zwei weitere Maßnahmen:

  • 1 Nmin-Untersuchung je Kultur
  • Untersuchung des wichtigsten (meist genutzten) Wirtschaftsdüngers im Betrieb auf Gesamt-N, Ammonium-N und P

 

Auf gelben Flächen gelten vor der Ausbringung von phosphathaltigen Düngemitteln folgende Auflagen:

  • erweiterte Gewässerabstände (5 m für <10% Hangneigung; 10 m für ≥ 10 % Hangneigung)
  • verpflichtender Anbau von Zwischenfrüchten oder Stoppelbrache vor Sommerungen

 

Dies ist ein allgemeiner Überblick über die Neuerungen und Auswirkungen der Düngeverordnung sowie der ab 01.01.2021 inkrafttretenden Ausführungsverordnung Düngeverordnung, erhebt dabei jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Detailliertere Informationen erhalten Sie ab Januar 2021 über uns. Die entsprechenden Berechnungsprogramme liegen derzeit noch nicht vor und können von uns noch nicht geschult werden.

 

Darüber hinaus haben wir von der LfL aktuell folgende Info zur Düngung auf gefrorenem Boden erhalten:
Definition gefrorener Boden: wenn der Boden tagsüber nicht mindestens 20 cm auftaut.
Die Frage wird noch in der oder ähnlicher Form in den FAQs im Internet ergänzt:
Wann ist ein Boden gefroren und somit eine Düngung verboten?

  • Eine Düngung auf gefrorenen Boden ist verboten, wenn der Boden tagsüber nicht mindestens bis in eine Tiefe von 20 cm auftaut.

 

Die LfL weist in diesem Zuge jedoch ausdrücklich darauf hin, dass diese Regelung eine „Bayerische Auslegung“ ist und nicht ausgenutzt oder „missbraucht“ werden darf! Andernfalls ginge es den bayerischen Landwirten genauso wie den Berufskollegen in anderen Bundesländern, denen mit der DÜV-Novellierung ab 1. Mai 2020 die Düngung auf gefrorenen Böden ausnahmslos gestrichen wurde.

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.:  09127/9548660 (MR)
E-Mail: franziska.wollandt@mr-fuerth.de