Düngeverordnung-Checkliste

Hier finden Sie die Düngeverordnung-Checkliste für Januar.

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.:  09127/9548660 (MR)
E-Mail: franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Düngeverordnung – Aktueller Stand

Düngeverordnung – Aktueller Stand

 

Das Thema Düngeverordnung ist und bleibt ein brandaktuelles Thema in unserer Beratungsarbeit und bei den Landwirten auf den Betrieben. Nach wie vor werden Vorgaben, Richtlinien und Verordnungen überprüft, angepasst und erneuert. Das führt zu viel Verwirrung und Verunsicherung, die auch wir bei unserer Beratungsarbeit zu spüren bekommen. Viele unserer Mitglieder suchen sich bei uns Hilfe oder melden sich telefonisch, um Hilfe bei der Umsetzung der Düngeverordnung zu bekommen. Deshalb liegt diesem Rundschreiben eine Entscheidungshilfe bei, die als Gedankenstütze dienen soll.

Des Weiteren wurden von der LfL folgende Neuerungen bekannt gegeben:

  • Es gibt jetzt auch ein Lagerraum-Programm für Biogasanlagen. Dieses Programm ist ebenfalls Excel-basiert, wie das Lagerraum Programm für Tierhaltende Betriebe. Sie finden es auf der LfL-Homepage kostenlos zum Download.
    WICHTIG: Um das Programm nutzen zu können benötigen Sie mindestens das Microsoft Office Programm 2010. Ältere Microsoft-Office-Versionen, sowie das kostenfreie Open Office Programm, können das Lagerraum Programm nicht korrekt ausführen.
  • Neu ist auch, dass die ausgewiesenen Inhaltsstoffe der Lagerraum-Programme zur Deklaration der eigenen Gülle oder Gärrest genutzt werden darf. Eine Gülle- oder Gärrest Untersuchung ist hiermit auch für Betriebe mit roten Flächen nicht mehr notwendig. Der errechnete Wert darf 12 Monate genutzt werden, sofern der Wert, während des Düngejahres sich nicht um mehr als 15 % verändert (z.B. durch geänderte Futterrationen oder Tierbestandsveränderungen). Die LfL empfiehlt die Deklaration des Wertes auch für die Düngebedarfsermittlung von nicht roten Flächen.
  • Bis Ende des Jahres werden die Basisdaten, welche traditionell im gelben Heft veröffentlicht werden, angepasst und erneuert. Diese werden vorerst nur online auf der LfL Homepage zur Verfügung stehen. Das Gelbe Heft (Stand 2018), ist somit ab 2022 nicht mehr gültig. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihren Aufzeichnungen und Berechnungen. Ob und wann das Gelbe Heft als fertig gedrucktes Heft erscheint, konnte die LfL noch nicht beantworten.
  • Wichtig für rote Gebiete ist, dass die 20 % Kürzung der Düngung auch für Zweitfrüchte gilt, auch wenn es bis jetzt noch keinen Rechengang für die Zweitfrüchte gab. Dies ändert sich im neuen Bedarfsermittlungsprogramm und steht dann für das Düngejahr 2021/2022 zur Verfügung. Des Weiteren wird die Schlagbezogene 170 kg N/ha Grenze in roten Gebieten in Zukunft auf Basis von zwei Düngejahren berechnet. Dies weist ebenfalls die neuen Bedarfsermittlungsprogramme aus.
  • In der Vergangenheit herrschte oft Verwirrung, welches Ertragsniveau in der Bedarfsermittlung angenommen werden muss. Hier hat die LfL jetzt eine Definition vorgestellt. Die Ertragsermittlung erfolgt aus Verkaufsdaten, Futterrationsrechnungen und/oder dem plausibilisierten Grobfutterertrag aus der Nährstoffbilanz der letzten 5 Jahre, wobei das Jahr mit sehr niedrigen Erträgen (<80 %) ausgenommen werden darf. In den neuen Versionen der Bedarfsermittlungsprogramme, werden bei der Eingabe der Hauptfrüchte jetzt die Landkreiserträge vorgeschlagen. Diese können übernommen werden, wenn Sie mit den eigenen Ertragsdaten übereinstimmen bzw. die Abweichung nicht größer als 10% ist.
  • Hinweis zur Nmin Probenziehung für rote Flächen: Die Nmin Proben können ab 01.11. gezogen und auf den gewünschten Termin simuliert werden. Als Nmin Simulationsdatum sollte ein Datum das möglichst nah am Termin der geplanten Düngung liegt, gewählt werden.
  • EUF Untersuchungen können gemacht werden, können aber nicht 1:1 ins Bedarfsermittlungsprogramm übernommen werden sondern müssen durch eine Umrechnung per Hand eingepflegt werden. Eine Anleitung dazu stellt die LfL noch zur Verfügung.
  • Statt der Nährstoffbilanz, muss seit 2021 eine Summe aller ausgebrachten Nährstoffmengen erstellt werden. Für 2020 gab es hierfür noch keine Formvorlage und die Dokumentation der Düngemaßnahmen galt als ausreichend. Ab 2022 gibt es eine Vorlage für die Zusammenfassung der ausgebrachten Nährstoffmengen, die sogenannte Anlage 5 der Düngeverordnung. Die neuen Düngebedarfsermittlungsprogramme der LfL weisen diese Anlage 5 automatisch aus, sofern alle Düngemaßnahmen in den Programmen erfasst wurden. Sie muss bis 31. März des Folgejahres vorliegen. Zusätzlich muss die 170 kgN/ha Grenze betriebsbezogen berechnet (Bekanntes Excel Programm der LfL) und der Anlage 5 beigelegt werden.
  • Datenübernahme aus dem letzten Jahr: Mit dem neuen Excel-Bedarfsermittlungsprogramm können nun die alten Daten aus dem Vorjahr eingefügt werden können. Zudem gibt es die Möglichkeit Daten vorauszuwählen (Dünger, Hauptfrüchte etc.) damit in den Auswahlmöglichkeiten der Bedarfsermittlung nicht mehr die komplette Palette an Basisdaten zur Auswahl angezeigt wird. Das erleichtert die Eingabe. Das Excel-Programm kann nach wie vor nur von Betrieben genutzt werden, die KEINE roten Flächen bewirtschaften.
  • Das Online-Düngebedarfsermittlungsprogramm hat eine neue Benutzeroberfläche erhalten, die es jetzt auch erlaubt zwischen den Eingabemasken zu springen. Ein „durchklicken“ von vorne bis hinten ist nicht mehr zwingend notwendig. Um bei Schlagteilungen Fehlerquellen auszuschließen, kann jetzt ein Schlag bereits in der Schlagliste geteilt werden. Diese Teilung wird dann für den Rest der Berechnung beibehalten und muss nicht auf jeder Seite neu eingestellt werden. Bei der Auswertung werden in Zukunft sowohl eine Bedarfsermittlung als auch eine Dokumentation separat als PDF Datei ausgewiesen. Um das blättern in der PDF Datei zu erleichtern, ist das Inhaltsverzeichnis des Ausdrucks der Bedarfsermittlung jetzt interaktiv. Durch Anklicken der Themen im Inhaltsverzeichnis gelangt man sofort zur richtigen Seite und muss nicht durch den kompletten Ausdruck scrollen.

Die neuen Bedarfsermittlungsprogramme sind uns die letzten Woche vorgestellt worden. Das Online-Bedarfsermittlungsprogramm soll zum 17.12.2021 verfügbar sein. Eine Eintragung der Nmin-Werte und somit eine vollständige Bedarfsermittlung wird allerdings erst ab dem 26.01.2022 möglich sein. Trotzdem kann man zuvor schon alle seine Daten eingeben und seine Jahresauswertung und die Anlage 5 für das Jahr 2021 erstellen lassen.

 

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.: 09127 / 9548660
E-Mail: franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Entscheidungshilfe

Wir haben alle Anforderungen der neuen DÜV noch einmal in Summe aufgelistet. Dieses Merkblatt können Sie sich auch gerne in Ihren Unterlagen abheften und als Checkliste verwenden. Außerdem finden Sie hier das Entscheidungsschema ob eine Stoffstrombilanz erstellt werden muss.

Hinweise zur Herbstdüngung zu Winterraps

Hinweise zur Herbstdüngung zu Winterraps

Winterraps darf in nicht roten Gebieten bis zum 01.10. laut den bekannten Sperrfristregeln nach der 30/60 Regel gedüngt werden.

In roten Gebieten ist eine Düngung (30/60) zu Winterraps bis zum 01.10. nur erlaubt wenn der selbst gezogene Nmin Wert niedriger als 45 kg N/ha ist.

Aktuelle Bodenuntersuchungen der LfL haben ergeben, dass aufgrund der diesjährigen Bedingungen (Witterung, Vegetationsverlauf) in allen Regierungsbezirken sehr wenig verfügbarer Stickstoff im Boden vorhanden ist. Zudem sei eine Bodenuntersuchung aufgrund der anhaltenden Niederschläge und der damit einhergehenden Ernteverzögerung schwer durchführbar.
Aus diesem Grund dürfen im Jahr 2021 ausnahmsweise alternativ die von der LfL ermittelten Werte herangezogen und keine eigene Nmin Beprobung durchgeführt werden. Ausgenommen sind Flächen auf denen Gemüse, Körnerleguminosen, Feldfutterbau oder Qualitätsweizen angebaut wurde, sowie Flächen mit sehr geringen Erträgen z.B. aufgrund von Hagelschlag. Selbst gezogene Nmin Proben unter mit einem Wert von weniger als 45 kg N/ha sind natürlich trotzdem weiterhin gültig, unabhängig von der Vorfrucht. Sollte eine selbst gezogene Nmin Probe allerdings höher sein, kann nicht mehr die Ausnahmeregelung der LfL greifen.

Die Düngebedarfsermittlung für Winterraps muss dann erst vor der Frühjahrsdüngung vorgenommen werden, dabei ist dann aber der selbst gezogene Frühjahrs Nmin Wert zu verwenden.

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Franziska Wollandt

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Investitionsprogramme

Aktueller Zeitplan zu Investitionsprogrammen in der Landwirtschaft

 

Das Online-Portal der landwirtschaftlichen Rentenbank für die Registrierung ist bis 21. April 2021, 18 Uhr geöffnet und alle Unternehmen, die an einer Förderung interessiert sind, müssen(!) bis zu diesem Termin die Möglichkeit der Registrierung nutzen!

Registrierten Unternehmen erhalten dann am 23. April 2021 von der landwirtschaftlichen Rentenbank eine E-Mail mit der Einladung zur Teilnahme an einem” lnteressenbekundungsverfahren”.

Dieses Interessenbekundungsverfahren läuft bis 30. April 2021, 23:59 Uhr, sodass genug Zeit für eine Rückmeldung durch die registrierten Unternehmen besteht.

Per Zufallsverfahren werden anschließend alle eingegangenen Interessenbekundungen je Förderbereich in eine Reihenfolge gebracht. Anhand dieser Reihenfolge wird die Rentenbank voraussichtlich ab 6. Mai 2021 nach und nach die Unternehmen dazu einladen innerhalb einer vorgegebenen Frist (jeweils 30 Tage ab der Einladung) einen Zuschussantrag zu stellen.

Zunächst werden die Interessenbekundungen für das Jahr 2021 bearbeitet. Die weitere Antragstellung erfolgt dann wie bisher über das bereits bekannte Verfahren bei der Rentenbank und die Hausbank.

Weitere Maschinen insbesondere für Sonderkulturbetriebe und die kleinstrukturierte Landwirtschaft werden in die Förderung aufgenommen:

  • z.B. Maschinen zur Ausbringung von Ptlanzen.schutzmitteln in Sonderkulturbetriebe
  • Kleinere mit moderner Technik ausgestattete Pflanzenschutzgeräte mit maximal 18 m Arbeitsbreite und max. 1800 1 Behältergröße,
  • Möglichkeit der Nachrüstung mit GPS-Grundausstattung auch für die Au.sbringung von Pflanzenschutzmitteln und bei der mechanischen Unkrautbekämpfung

 

Für die weiteren Details zu den geänderten Verfahren stellt die Landwirtschaftliche Rentenbank auf ihrer Homepage in den FAQs ausführliche Informationen bereit.

 

Kontakt

Rainer Tiefel

Tel.:      09127/ 9548660
E-Mail: rainer.tiefel@mr-fuerth.de

Hinweise zur Mehrfachantragsstellung und Gebietskulisse

Hinweis zur Mehrfachantragsstellung und der Gebietskulisse in Ibalis

Nach der Neuausweisung der roten und gelben Gebiete wurde die Gebietskulisse in Ibalis hinterlegt. Allerdings ist diese Kulisse statisch und passt sich nicht automatisch an die neuen Mehrfachantragsdaten an. Was beudeutet das jetzt für Sie als Antragssteller im Detail:

Ändert ein Landwirt im Mehrfachantrag 2021 ein Feldstück ab, teilt es, legt Feldstücke zusammen oder ähnliches und erzeugt damit eine neue FID Nummer, kann es passieren, dass aufgrund der Berechnungsmatrix im Hintergrund, die neue FID Nummer anschließend fälschlicherweise als grünes Feldstück angezeigt wird. Es gilt aber weiterhin die Kulisse aus 2020!
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Landwirt die Kulisse aus 2020 irgendwo abspeichern muss. Notieren Sie sich  deshalb vor der Antragsstellung  welche Ihrer Flächen rot sind!

Im Kartenviewer Agrar, soll die Kulisse 2020 weiterhin abrufbar sein, aber nicht mehr im eigenen Mehrfachantrag. Sollten Sie Pachtflächen hinzubekommen und unsicher sein ob das Feldstück jetzt rot, grün oder gelb ist, müssen sie sich diese Information über den Kartenviewer Agrar holen. Sie können nicht mehr automatisch davon ausgehen dass die Gebietskulisse auf dem Feldstück richtig angezeigt wird, wenn Sie nicht sicher wissen ob der Pächter vor Ihnen eine neue FID Nummer erzeugt hat.

Wir sind im engen Austausch mit der LfL und dem Ministerium und hoffen, dass dieser Misstand in naher Zukunft behoben wird.

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail:  franziska.wollandt@mr-fuerth.de

EUF Proben in die Düngebedarfsermittlung integrieren

EUF Proben in das online Düngebedarfsermittlungsprogramm einfügen

In der Vergangenheit war es nicht möglich im Herbst gezogene EUF Proben in das online  Düngebedarfsermittlungsprogramm der LfL zu integrieren. Mit der neuen Version des Programmes ist dies jetzt möglich.

Eine detailierte Schritt für Schritt Anleitung finden sie hier.

 

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Franziska Wollandt

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