Düngeverordnung – Aktueller Stand

 

Das Thema Düngeverordnung ist und bleibt ein brandaktuelles Thema in unserer Beratungsarbeit und bei den Landwirten auf den Betrieben. Nach wie vor werden Vorgaben, Richtlinien und Verordnungen überprüft, angepasst und erneuert. Das führt zu viel Verwirrung und Verunsicherung, die auch wir bei unserer Beratungsarbeit zu spüren bekommen. Viele unserer Mitglieder suchen sich bei uns Hilfe oder melden sich telefonisch, um Hilfe bei der Umsetzung der Düngeverordnung zu bekommen. Deshalb liegt diesem Rundschreiben eine Entscheidungshilfe bei, die als Gedankenstütze dienen soll.

Des Weiteren wurden von der LfL folgende Neuerungen bekannt gegeben:

  • Es gibt jetzt auch ein Lagerraum-Programm für Biogasanlagen. Dieses Programm ist ebenfalls Excel-basiert, wie das Lagerraum Programm für Tierhaltende Betriebe. Sie finden es auf der LfL-Homepage kostenlos zum Download.
    WICHTIG: Um das Programm nutzen zu können benötigen Sie mindestens das Microsoft Office Programm 2010. Ältere Microsoft-Office-Versionen, sowie das kostenfreie Open Office Programm, können das Lagerraum Programm nicht korrekt ausführen.
  • Neu ist auch, dass die ausgewiesenen Inhaltsstoffe der Lagerraum-Programme zur Deklaration der eigenen Gülle oder Gärrest genutzt werden darf. Eine Gülle- oder Gärrest Untersuchung ist hiermit auch für Betriebe mit roten Flächen nicht mehr notwendig. Der errechnete Wert darf 12 Monate genutzt werden, sofern der Wert, während des Düngejahres sich nicht um mehr als 15 % verändert (z.B. durch geänderte Futterrationen oder Tierbestandsveränderungen). Die LfL empfiehlt die Deklaration des Wertes auch für die Düngebedarfsermittlung von nicht roten Flächen.
  • Bis Ende des Jahres werden die Basisdaten, welche traditionell im gelben Heft veröffentlicht werden, angepasst und erneuert. Diese werden vorerst nur online auf der LfL Homepage zur Verfügung stehen. Das Gelbe Heft (Stand 2018), ist somit ab 2022 nicht mehr gültig. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihren Aufzeichnungen und Berechnungen. Ob und wann das Gelbe Heft als fertig gedrucktes Heft erscheint, konnte die LfL noch nicht beantworten.
  • Wichtig für rote Gebiete ist, dass die 20 % Kürzung der Düngung auch für Zweitfrüchte gilt, auch wenn es bis jetzt noch keinen Rechengang für die Zweitfrüchte gab. Dies ändert sich im neuen Bedarfsermittlungsprogramm und steht dann für das Düngejahr 2021/2022 zur Verfügung. Des Weiteren wird die Schlagbezogene 170 kg N/ha Grenze in roten Gebieten in Zukunft auf Basis von zwei Düngejahren berechnet. Dies weist ebenfalls die neuen Bedarfsermittlungsprogramme aus.
  • In der Vergangenheit herrschte oft Verwirrung, welches Ertragsniveau in der Bedarfsermittlung angenommen werden muss. Hier hat die LfL jetzt eine Definition vorgestellt. Die Ertragsermittlung erfolgt aus Verkaufsdaten, Futterrationsrechnungen und/oder dem plausibilisierten Grobfutterertrag aus der Nährstoffbilanz der letzten 5 Jahre, wobei das Jahr mit sehr niedrigen Erträgen (<80 %) ausgenommen werden darf. In den neuen Versionen der Bedarfsermittlungsprogramme, werden bei der Eingabe der Hauptfrüchte jetzt die Landkreiserträge vorgeschlagen. Diese können übernommen werden, wenn Sie mit den eigenen Ertragsdaten übereinstimmen bzw. die Abweichung nicht größer als 10% ist.
  • Hinweis zur Nmin Probenziehung für rote Flächen: Die Nmin Proben können ab 01.11. gezogen und auf den gewünschten Termin simuliert werden. Als Nmin Simulationsdatum sollte ein Datum das möglichst nah am Termin der geplanten Düngung liegt, gewählt werden.
  • EUF Untersuchungen können gemacht werden, können aber nicht 1:1 ins Bedarfsermittlungsprogramm übernommen werden sondern müssen durch eine Umrechnung per Hand eingepflegt werden. Eine Anleitung dazu stellt die LfL noch zur Verfügung.
  • Statt der Nährstoffbilanz, muss seit 2021 eine Summe aller ausgebrachten Nährstoffmengen erstellt werden. Für 2020 gab es hierfür noch keine Formvorlage und die Dokumentation der Düngemaßnahmen galt als ausreichend. Ab 2022 gibt es eine Vorlage für die Zusammenfassung der ausgebrachten Nährstoffmengen, die sogenannte Anlage 5 der Düngeverordnung. Die neuen Düngebedarfsermittlungsprogramme der LfL weisen diese Anlage 5 automatisch aus, sofern alle Düngemaßnahmen in den Programmen erfasst wurden. Sie muss bis 31. März des Folgejahres vorliegen. Zusätzlich muss die 170 kgN/ha Grenze betriebsbezogen berechnet (Bekanntes Excel Programm der LfL) und der Anlage 5 beigelegt werden.
  • Datenübernahme aus dem letzten Jahr: Mit dem neuen Excel-Bedarfsermittlungsprogramm können nun die alten Daten aus dem Vorjahr eingefügt werden können. Zudem gibt es die Möglichkeit Daten vorauszuwählen (Dünger, Hauptfrüchte etc.) damit in den Auswahlmöglichkeiten der Bedarfsermittlung nicht mehr die komplette Palette an Basisdaten zur Auswahl angezeigt wird. Das erleichtert die Eingabe. Das Excel-Programm kann nach wie vor nur von Betrieben genutzt werden, die KEINE roten Flächen bewirtschaften.
  • Das Online-Düngebedarfsermittlungsprogramm hat eine neue Benutzeroberfläche erhalten, die es jetzt auch erlaubt zwischen den Eingabemasken zu springen. Ein „durchklicken“ von vorne bis hinten ist nicht mehr zwingend notwendig. Um bei Schlagteilungen Fehlerquellen auszuschließen, kann jetzt ein Schlag bereits in der Schlagliste geteilt werden. Diese Teilung wird dann für den Rest der Berechnung beibehalten und muss nicht auf jeder Seite neu eingestellt werden. Bei der Auswertung werden in Zukunft sowohl eine Bedarfsermittlung als auch eine Dokumentation separat als PDF Datei ausgewiesen. Um das blättern in der PDF Datei zu erleichtern, ist das Inhaltsverzeichnis des Ausdrucks der Bedarfsermittlung jetzt interaktiv. Durch Anklicken der Themen im Inhaltsverzeichnis gelangt man sofort zur richtigen Seite und muss nicht durch den kompletten Ausdruck scrollen.

Die neuen Bedarfsermittlungsprogramme sind uns die letzten Woche vorgestellt worden. Das Online-Bedarfsermittlungsprogramm soll zum 17.12.2021 verfügbar sein. Eine Eintragung der Nmin-Werte und somit eine vollständige Bedarfsermittlung wird allerdings erst ab dem 26.01.2022 möglich sein. Trotzdem kann man zuvor schon alle seine Daten eingeben und seine Jahresauswertung und die Anlage 5 für das Jahr 2021 erstellen lassen.

 

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.: 09127 / 9548660
E-Mail: franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Entscheidungshilfe

Wir haben alle Anforderungen der neuen DÜV noch einmal in Summe aufgelistet. Dieses Merkblatt können Sie sich auch gerne in Ihren Unterlagen abheften und als Checkliste verwenden. Außerdem finden Sie hier das Entscheidungsschema ob eine Stoffstrombilanz erstellt werden muss.