Hinweise zur Herbstdüngung zu Winterraps

Winterraps darf in nicht roten Gebieten bis zum 01.10. laut den bekannten Sperrfristregeln nach der 30/60 Regel gedüngt werden.

In roten Gebieten ist eine Düngung (30/60) zu Winterraps bis zum 01.10. nur erlaubt wenn der selbst gezogene Nmin Wert niedriger als 45 kg N/ha ist.

Aktuelle Bodenuntersuchungen der LfL haben ergeben, dass aufgrund der diesjährigen Bedingungen (Witterung, Vegetationsverlauf) in allen Regierungsbezirken sehr wenig verfügbarer Stickstoff im Boden vorhanden ist. Zudem sei eine Bodenuntersuchung aufgrund der anhaltenden Niederschläge und der damit einhergehenden Ernteverzögerung schwer durchführbar.
Aus diesem Grund dürfen im Jahr 2021 ausnahmsweise alternativ die von der LfL ermittelten Werte herangezogen und keine eigene Nmin Beprobung durchgeführt werden. Ausgenommen sind Flächen auf denen Gemüse, Körnerleguminosen, Feldfutterbau oder Qualitätsweizen angebaut wurde, sowie Flächen mit sehr geringen Erträgen z.B. aufgrund von Hagelschlag. Selbst gezogene Nmin Proben unter mit einem Wert von weniger als 45 kg N/ha sind natürlich trotzdem weiterhin gültig, unabhängig von der Vorfrucht. Sollte eine selbst gezogene Nmin Probe allerdings höher sein, kann nicht mehr die Ausnahmeregelung der LfL greifen.

Die Düngebedarfsermittlung für Winterraps muss dann erst vor der Frühjahrsdüngung vorgenommen werden, dabei ist dann aber der selbst gezogene Frühjahrs Nmin Wert zu verwenden.

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail:  franziska.wollandt@mr-fuerth.de