Lern-Quiz Düngeverordnung

Lern-Quiz Düngeverordnung

Herzlich Willkommen zum Lern-Quiz Düngeverordnung. Teste hier dein Wissen zu den Regeln des Düngens! So lernen Sie bei jedem Durchgang neue Infos. 

Bei jedem Quiz-Neustart erhalten Sie 10 neue zufällig ausgewählte Fragen. 

Es gibt zu jeder Frage 4 Antwortmöglichkeiten. Es sind immer 1 bis 4 Antwortmöglichkeiten richtig. Du erhältst Punkte durch das Ankreuzen der richtigen Antworten, es werden Punkte abgezogen durch das Ankreuzen falscher Antworten. Du kannst pro Frage maximal so viele Punkte erhalten wie Antwortmöglichkeiten richtig sind.

Am Ende kannst du dich auf unserer Erklär-Plattform zu den genauen Regeln einlesen.

Viel Spaß und Erfolg dabei!

Die Erstellung der Fragen und Antworten im nachfolgenden Lern-Quiz wurden auf der Grundlage veröffentlichter Unterlagen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

Neuerungen zur Düngeverordnung

Neuerungen zur Düngeverordnung, Hinweise, Anmerkungen

Mit der Novellierung der Düngeverordnung in 2017 wurden einige Verschärfungen festgeschrieben, die jetzt ab 01.01.2020 in Kraft treten.

  • In der Düngebedarfsermittlung werden die Ausbringverluste bei Rinder- und Schweinegülle gesenkt.
    Rindergülle: 11,8 %, Schweinegülle: 6,3 %
    Im Umkehrschluss bedeutet das einen geringeren Mineraldüngerbedarf in der Düngeempfehlung nach Bedarfsermittlung.
  • Ab 2020 kann Harnstoff nur noch in Kombination mit einem Ureasehemmer ausgebracht werden, oder er muss innerhalb von vier Stunden eingearbeitet werden. Auf bestellten Ackerflächen darf Harnstoff nur noch mit Ureasehemmer ausgebracht werden.
  • Ab 2020 dürfen organische Düngemittel auf bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig ausgebracht oder direkt eingebracht (Schlitztechnik) werden. (Betriebe < 15 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, sind befreit)
  • Betriebe mit > 3 GV/ha und flächenlose Biogasbetriebe müssen für 9 Monate Lagerkapazität vorweisen.

Wie schon im letzten Jahr müssen Betriebe, die im roten Gebiet liegen, pro Hauptfrucht eine Nmin Probe ziehen. Da im letzten Jahr die Wartezeit in den Laboren enorm war, ist es jetzt auch möglich eine Nmin Probe bereits ab 1.11. zu ziehen, und diese dann mittels Simulation für die Bedarfsermittlung berechnen zu lassen. Achtung: Die Simulation der Nmin Werte in der Düngebedarfsermittlung, und die Simulation des Nmin Wertes nach der Probenahme haben nichts miteinander zu tun. Man kann also nicht die Simulierte Nmin-Wert-Probe, in der gesamten Düngebedarfsermittlung einsetzen.

Um einen Überblick zu erhalten, wann welche Nmin-Werte gezogen werden können, beziehungsweise zu Verfügung stehen, hilft Ihnen die folgende Tabelle.

Zudem müssen Landwirte im roten Gebiet Ihre Gülle untersuchen lassen. Denken Sie hier bitte auch an eventuelle längere Wartezeiten in den Laboren. Pro Jahr muss eine gültige Gülleprobe im Betrieb vorliegen. Gärreste sind mindestens zu jeder Hauptausbringzeit zu untersuchen. Behältnisse zur Ziehung von Gülleproben, erhalten Sie auch in der Geschäftsstelle, solange der Vorrat reicht.

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail:  franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Düngeverordnung: Was gilt neu ab 2020

Düngeverordnung: Was gilt neu ab 2020

Einige Übergangsfristen der Düngeverordnung laufen Ende 2019 aus. Was ist ab dem Jahr 2020 zusätzlich zu beachten?

Ab dem Jahr 2020 gilt:

  • Betriebe mit > 3 GV/ha oder ohne eigene Ausbringflächen müssen 9 Monate Lagerkapazität für Gülle vorhalten. (Biogasanlagen je nach Flächenverfügbarkeit 6-9 Monate
  • Festmist und Komposte 2 Monate Lagerkapazität.
  • Harnstoff darf nur noch mit Ureasehemmer ausgebracht werden ODER muss innerhalb von 4 Stunden eingearbeitet sein.
  • Streifenförmige oder direkt eingebrachte Ausbringung auf bestelltem Ackerland

Bitte beachten Sie auch die Sperrfristen! Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob nach Mais noch Gülle gefahren werden darf. Dies ist seit in Kraft treten der neuen Düngeverordnung 2017 nicht mehr möglich! Ausnahmeregelungen zur Gülleausbringung oder eine Verschiebung der Sperrfristen sind in diesem Jahr nicht zu erwarten.

Derzeit haben sich die allgemeinen Anforderungen und Aufzeichnungspflichten der Düngeverordnung im Vergleich zum Jahr 2019 nicht geändert. Auch aus der Politik kommt derzeit kein Zeichen, dass die Düngeverordnung in nächster Zeit nochmal angepasst wird. Aufgrund der Erfahrungen aus den letzten Jahren, ist dies aber nicht gänzlich auszuschließen.

 

Wir empfehlen in der arbeitsarmen Winterzeit, die Aufzeichnungen aus dem Anbaujahr 2020 auf Inhalt und Vollständigkeit zu prüfen, damit Sie im nächsten Jahr ihre Düngebedarfsermittlung, Nährstoffbilanz- bzw. Stoffstrombilanz vollständig erstellen können.

 

Denken Sie bitte in den roten Gebieten auch daran 1 N-min Probe pro Hauptfrucht zu ziehen, und bedenken Sie, dass mit Wartezeiten im Labor zu rechnen ist. Ebenso ist im roten Gebiet einmal pro Jahr eine Gülleprobe zu ziehen. Für die Berechnung der Düngebedarfsermittlung, darf die Probe nicht älter als ein Jahr sein.

 

Sollten Sie sich unsicher sein, welche Anforderungen Ihr Betrieb erfüllen muss, melden Sie sich telefonisch in der Geschäftsstelle. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Sobald es neue Informationen zum Thema Düngeverordnung gib, erfahren Sie dies bei uns auf der Homepage und per Rundschreiben.

 

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.:  09127/9548660 (MR)
E-Mail: franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Checkliste Düngeverordnung

Checkliste Düngeverordnung

Was ist bei der Düngung zu beachten?

Vor der Düngung :

  • Berechnung der 170 kg N Grenze für organischen Dünger
  • Berechnung der Lagerkapazität des organischen Düngers in m³
  • Aufzeichnungs- und Meldepflicht bei Zu- oder Verkauf von Wirtschaftsdüngern
  • Berechnung der Düngebedarfsermittlung für N und P

 

Währen der Düngung / Ausbringung:

  • Bodenzustand beachten , Gewässerabstand einhalten , Einarbeitung, Gerätetechnik
  • Sperrfristen einhalten

 

Nach der Düngung

  • Berechnung Nährstoffvergleich nach Düngeverordnung
  • Berechnung Nähstoffvergleich nach Stoffstrombilanz

 

Gleich alles abhaken: Hier finden Sie die Checkliste zum Download. 

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.:  09127/9548660 (MR)
E-Mail: franziska.wollandt@mr-fuerth.de

AVDÜV: was gilt in welchem Betrieb?

AVDÜV: was gilt in welchem Betrieb?

Wir stellen in unserer täglichen Maschinenring Arbeit zunehmen fest, dass zur Gebietskulisse der roten und grünen Gebiete noch viel Unwissenheit draußen bei den Landwirten besteht.
In den unten aufgeführten Tabellen können Sie sich schnell selbst einordnen und feststellen welche zusätzlichen Maßnahmen in den roten Gebieten zu erfüllen sind, beziehungsweise mit welchen Erleichterungen grüne Betriebe arbeiten können.

Um zu sehen in wie weit Sie von der Gebietskulisse betroffen sind, können Sie in Ihrem Mehrfachantrag online unter Ihren Betriebsinformationen herausfinden. Sollten Sie Flächen im roten Gebiet haben, sind diese dort aufgelistet.

Bei Unklarheiten melden Sie sich gerne jederzeit telefonisch bei uns in der Geschäftsstelle, wir helfen gerne weiter!

Quelle: Hans Habermayr  – KBM

Düngeverordnung und Stoffstrombilanzverordnung

Düngeverordnung und Stoffstrombilanzverordnung

Im Rahmen diverser Gespräche und Anfragen ist uns aufgefallen, dass die verschiedenen Begrifflichkeiten oft durcheinander gebracht oder miteinander vermischt werden. Deshalb möchten wir die einzelnen rechtlichen Grundlagen noch einmal gegenüber stellen.

Düngeverordnung: Anwendung gute fachliche Praxis
Verordnung über das in Verkehr bringen und befördern von Wirtschaftsdüngern: Aufzeichnungs- und Meldepflichten bei Abgabe und Aufnahme > 200 t FM und Jahr
Stoffstrombilanzverordnung: Erfassung der betrieblichen Nährstoffsituation

Düngebedarfsermittlung:

Wer muss die Düngebedarfsermittlung für N und P erstellen?

  • >15 ha landw. Nutzfläche
  • >2 ha Sonderkulturen
  • > 750 kg ges. N aus org. Düngern
  • Aufnahme von Wirtschaftsdüngern

 

Die Bedarfsermittlung für das neue Jahr ist vor der ersten Düngegabe (Auch Wirtschaftsdünger!) zur erstellen, spätestens aber bis zum 15.03. des jeweiligen Jahres. Bei etwaigen Abweichungen aufgrund von Witterungsbedingten Schäden muss die Bedarfsermittlung neu berechnet werden. Alle Berechnungen, sowohl die ursprüngliche als auch später überarbeitete, müssen in ausgedruckter Form aufgehoben werden und bei einer vor Ort Kontrolle dem Prüfer auf Nachfrage vorgelegt werden können.

Nährstoffbilanz (Feld-Stall-Bilanz):

Bei der Nährstoffbilanz haben sich folgende Dinge geändert:

Kontrollwerte:                   50 kg N/ha im 3- jährigen Durchschnitt
10 kg P/ha im 6- jährigen Durchschnitt

Für Betriebe die Wiederkäuer halten gilt ab 2018 die Plausibilisierte Feld Stall- Bilanz. Das heißt die Ernteerträge der Grobfutterflächen werden nicht mehr geschätzt sondern aus dem Viehbestand und deren Futterverbrauch errechnet.

Stoffstrombilanz (Hof-Tor-Bilanz):

Mit der Stoffstrombilanz werden die Nährstoffzufuhr und Nährstoffabfuhr im landwirtschaftlichen Gesamtbetrieb gegenüber gestellt. Anders als bei der Feld-Stall-Bilanz werden auch alle Nährstoffströme aus dem Stall erfasst. Dazu gehören auch der Zukauf von Futtermittel und Tieren sowie die Abgabe von Tieren, Milch, Eier oder Wolle. Bei der Stoffstrombilanzierung dürfen weder Lager- noch Ausbringverluste angerechnet werden. Der N- Saldo darf entweder 175 kg N oder den betriebsspezifischen Saldo (+10%) nicht überschreiten.

Wer muss eine Stoffstrombilanz rechnen:

Ab 2023 muss die Stoffstrombilanz auch von Betrieben gerechnet werden die >20 ha landw. Nutzfläche oder > 50 GV/Betrieb vorweisen.

Im Moment muss die Stoffstrombilanz von bestimmten Betrieben gerechnet werden, allerdings noch ohne rechtliche Konsequenzen. Es wird allerdings dringend empfohlen sich intensiv mit dem Ergebnis auseinander zu setzen und eventuelle Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen. Für Betriebe die erst 2023 unter die Pflicht der Stoffstrombilanzierung fallen, empfiehlt es sich schon jetzt diese auf Probe durchzurechnen.

Achtung! Wichtiger Hinweis: Laut derzeitigem Stand der Stoffstrombilanzverordnung zählen Gärreste aus reinen Abfallbiogasanlagen nicht als Wirtschaftsdünger! Wer Ausschließlich Gärreste aus solchen Anlagen aufnimmt fällt somit nicht unter das Stoffstrombilanzierungsgesetz, vorausgesetzt er erfüllt alle anderen Parameter ebenfalls nicht. In den übrigen Regelungen (170 N Regelung, Bedarfsermittlung und Nährstoffbilanz) müssen Gärreste aus Abfallbiogasanlagen aber weiterhin als organischer Dünger betrachtet und einberechnet werden!

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail:  franziska.wollandt@mr-fuerth.de