Geplante Ausweitung der Pflichtversicherung

 

Geplante Ausweitung der Pflichtversicherung

für Stapler und Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h

 

Es stehen Planungen im Raum die Pflichtversicherung für Haftpflichtversicherung für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 20km/h oder weniger einzuführen. Die Versicherungswirtschaft hatte sich dafür eingesetzt es bei der bisherigen ösung über die Privat-, Betriebs-, und landwirtschaftliche Haftpflichtversicherung zu belassen. Diese stellt einen bewährten und ausreichenden Schutz dar.

Der Gesetzgeber ist den Argumenten der Versicherungswirtschaft zumindest teilweise gefolgt: 

  • Der gesonderte Abschluss einer Kraftfahrt- Haftpflicht- Versicherung ist nicht erforderlich
  • Die Mindestversicherungssummen gemäß den Vorschriften der Pflichtversicherung können über die Privat-, Betriebs, und landwirtschaftliche Haftpflichtversicherung abgesichert werden.
  • Die Regelung tritt erst ab 1.1.2025 in Kraft

Somit hat die Versicherungswirtschaft jetzt genügend Zeit für die betroffenen Kund*innen Lösungen zu erarbeiten und anzubieten. Bei Fragen setzen Sie sich mit ihrer Versicherung oder ihrem Versicherungsmakler in Verbindung.

Erosionsschutzklassen

Erosionsschutzklassen

 

Vor einigen Wochen haben wir sie über die neuen Erosionsschutz – Klassen informiert. In Verbindung mit den neuen GLÖZ 5 Maßnahmen führte dies zeitweise zur Verwirrungen. Das AELF Fürth-Uffenheim hat nun eine neue tabellarische Übersicht erstellt, mit der sich die Auflagen schnell ablesen lassen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich an Ihr zuständiges Amt oder an ihren örtlichen Maschinenring.

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.:  09127/9548660 (MR)
E-Mail: franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Sperrfristen und Sperrfristverschiebungen

Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau

Mit der erfolgten Verkündung entsprechender Allgemeinverfügungen wird  die Sperrfrist auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (inklusive Riesenweizengras und Durchwachsene Silphie) wie folgt verschoben: Die Verschiebungen in den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten, können Sie der Tabelle entnehmen.
Landkreis / kreisfreie Stadt Flächen außerhalb von roten Gebieten Flächen in roten Gebieten
Verschiebung um … Verschiebung um …
Stadt Erlangen und Lkrs. Erlangen-Höchstadt, Stadt und Lkrs. Fürth, Lkrs. Neustadt/Aisch-Bad Windsheim, Lkrs. Roth, Stadt Schwabach, Lkrs. Weißenburg-Gunzenhausen 2 Wochen (15. November 2023 bis Ablauf des 14. Februar 2024) 4 Wochen (29. Oktober 2023 bis Ablauf des 28. Februar 2024)
Stadt und Lkrs. Ansbach, Stadt Nürnberg, Lkrs. Nürnberger Land 4 Wochen (29. November 2023 bis Ablauf des 28. Februar 2024) 4 Wochen (29. Oktober 2023 bis Ablauf des 28. Februar 2024)
Regierungsbezirk Oberfranken 2 Wochen (15. November 2023 bis Ablauf des 14. Februar 2024 2 Wochen (15. Oktober 2023 bis Ablauf des 14. Februar 2024)
  Die aktuellen Regelungen zur Sperrfrist können Sie dem folgendem Schaubild entnehmen:

Folgendes ist bei der Herbstdüngung des Weiteren zu beachten:

  • Um Stallmist nach Silomais im Herbst ausbringen zu können, muss eine Winterung bzw. Zwischenfrucht folgen. Auf Maisstoppel ist eine Düngung grundsätzlich verboten.
  • Gerste, die im Sommer als GPS geerntet werden soll, ist genauso wie Grünroggen eine Zweitfrucht, und darf im Herbst nicht gedüngt werden.
    Wird Gerste als Druschfrucht und somit als Hauptfrucht angebaut, ist eine Düngung nach der 30/60 Regelung möglich.

Ob eine Frucht eine Zwischen- oder Zweitfrucht ist, lässt sich anhand folgenden Schaubilds ablesen:

Aufgrund der vielen Regelungen, stellen wir eine zunehmende Verunsicherung bei den Landwirten fest. Dahingehend hat die LFL jetzt reagiert, und ein Excel basiertes Programm herausgebracht, mit dem man selbst überprüfen kann, ob eine Düngung möglich ist oder nicht. Das Programm kann nur mit Microsoft Office (Nicht älter als 2010) genutzt werden, von Open Office wird das Programm nicht unterstützt.

 

Das Programm finden sie zum selbst herunterladen auf der Homepage der LFL unter: https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/269704/index.php

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail:  franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Erosionsschutzverordnung

Infosammlung zur Bayerischen Erosionsschutzverordnung
(ESchV)

Die neue bayerische Erosionsschutzverordnung gilt seit Mai 2023 und ist Bestandteil der Konditionalität. Einzuhalten ist sie ab der Hauptfruchternte 2023.

Hintergrund
Seit dem Jahr 2010 ist jedes Feldstück (Acker und Grünland) mit einer Erosionsklasse belegt. Bis zur Mehrfachantragstellung 2023 waren das die Klassen CC-Wasser 0, CC-Wasser 1 und CC-Wasser 2. Änderungen in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung machten nun eine Neuberechnung der Erosionsgefährdung erforderlich. Entstanden sind dabei die neuen Erosionsgefährdungsklassen K-Wasser 0, K-Wasser 1 und K-Wasser 2.

Neuerungen in der Berechnung
Zusätzlich zu den bereits bisher zur Berechnung verwendeten Faktoren K (Bodenerosionsfaktor) und S (Hangneigungsfaktor) wird nun auch der Regenerosionsfaktor R (Niederschlagsmenge) herangezogen, um erosionsgefährdete Flächen auszuweisen.

Mit der Berücksichtigung des R-Faktors erweitert sich der Umfang der Kulisse bayernweit in etwa um den Faktor 2,4: d.h. die Flächen, auf denen zusätzliche Erosionsschutzmaßnahmen notwendig sind, haben sich bayernweit mehr als verdoppelt. Ebenso können Flächen nun teilweise in eine höhere Erosionsstufe fallen.
Es gelten folgende Erosionszahlen-Grenzwerte:

KWasser1: K*S*R Wert von 15 bis < 27,5
KWasser2: > 27,5

 

Die Zahlen und die entsprechenden Einstufungen finden sich in der Feldstückskarte in iBalis.
Detaillierte Informationen zur Berechnung der Erosionszahlen finden Sie hier.

Auflagen
Die einzuhaltenden Auflagen bei der Bewirtschaftung von Flächen in KWasser1 oder KWasser2 entnehmen Sie bitte der Infobroschüre des StMELF „Konditionalität 2023 – einzuhaltende Verpflichtungen“ (siehe „Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ5), Kapitel II – Punkt 5: S.14ff).

 

Hintergrundinformationen
LfL-Information Bodenerosion – die allgemeine Bodenabtragsgleichung

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Franziska Wollandt

Tel.:  09127/9548660 (MR)
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Solarfresh – Herbstaktion 2023

Solarfresh – Herbstaktion 2023

 

Eine Reinigung der Photovoltaikanlage im Herbst hat verschiedenste Vorteile. Besonders in diesem Jahr fallen besonders hartnäckige Verschmutzungen auf den Anlagen auf, die durch den unregelmäßigen, zum Teil sogar fehlenden Niederschlag und gleichzeitig die langen Hitzeperioden entstanden sind. Diese Verschmutzungen haben sich zum Teil so stark verfestigt, dass eine professionelle Reinigung notwendig sein kann. Zudem sammeln sich über die Jahre Harze, Pollen, Staub, Moose und Flechten an, die die Leistung der Photovoltaikanlage mindern können. Im Herbst nimmt die Sonneneinstrahlung zunehmend ab, sodass nur eine saubere Anlage das verfügbare Sonnenlicht optimal nutzen kann. Zudem sammeln sich auf im Herbst gereinigte Anlagen über den Winter weniger Moose, Flechten und Dachgrünspan. Eine regelmäßige Reinigung hilft sowohl die Erträge zu maximieren, als auch die Lebensdauer der Anlage zu verlängern.

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Kontakt

Andrea Hofmockel

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail: andrea.hofmockel@mr-franken.de

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    Kontakt

    Franziska Wollandt

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