Düngeverordnung und Stoffstrombilanzverordnung

Düngeverordnung und Stoffstrombilanzverordnung

Im Rahmen diverser Gespräche und Anfragen ist uns aufgefallen, dass die verschiedenen Begrifflichkeiten oft durcheinander gebracht oder miteinander vermischt werden. Deshalb möchten wir die einzelnen rechtlichen Grundlagen noch einmal gegenüber stellen.

Düngeverordnung: Anwendung gute fachliche Praxis
Verordnung über das in Verkehr bringen und befördern von Wirtschaftsdüngern: Aufzeichnungs- und Meldepflichten bei Abgabe und Aufnahme > 200 t FM und Jahr
Stoffstrombilanzverordnung: Erfassung der betrieblichen Nährstoffsituation

Düngebedarfsermittlung:

Wer muss die Düngebedarfsermittlung für N und P erstellen?

  • >15 ha landw. Nutzfläche
  • >2 ha Sonderkulturen
  • > 750 kg ges. N aus org. Düngern
  • Aufnahme von Wirtschaftsdüngern

 

Die Bedarfsermittlung für das neue Jahr ist vor der ersten Düngegabe (Auch Wirtschaftsdünger!) zur erstellen, spätestens aber bis zum 15.03. des jeweiligen Jahres. Bei etwaigen Abweichungen aufgrund von Witterungsbedingten Schäden muss die Bedarfsermittlung neu berechnet werden. Alle Berechnungen, sowohl die ursprüngliche als auch später überarbeitete, müssen in ausgedruckter Form aufgehoben werden und bei einer vor Ort Kontrolle dem Prüfer auf Nachfrage vorgelegt werden können.

Nährstoffbilanz (Feld-Stall-Bilanz):

Bei der Nährstoffbilanz haben sich folgende Dinge geändert:

Kontrollwerte:                   50 kg N/ha im 3- jährigen Durchschnitt
10 kg P/ha im 6- jährigen Durchschnitt

Für Betriebe die Wiederkäuer halten gilt ab 2018 die Plausibilisierte Feld Stall- Bilanz. Das heißt die Ernteerträge der Grobfutterflächen werden nicht mehr geschätzt sondern aus dem Viehbestand und deren Futterverbrauch errechnet.

Stoffstrombilanz (Hof-Tor-Bilanz):

Mit der Stoffstrombilanz werden die Nährstoffzufuhr und Nährstoffabfuhr im landwirtschaftlichen Gesamtbetrieb gegenüber gestellt. Anders als bei der Feld-Stall-Bilanz werden auch alle Nährstoffströme aus dem Stall erfasst. Dazu gehören auch der Zukauf von Futtermittel und Tieren sowie die Abgabe von Tieren, Milch, Eier oder Wolle. Bei der Stoffstrombilanzierung dürfen weder Lager- noch Ausbringverluste angerechnet werden. Der N- Saldo darf entweder 175 kg N oder den betriebsspezifischen Saldo (+10%) nicht überschreiten.

Wer muss eine Stoffstrombilanz rechnen:

Ab 2023 muss die Stoffstrombilanz auch von Betrieben gerechnet werden die >20 ha landw. Nutzfläche oder > 50 GV/Betrieb vorweisen.

Im Moment muss die Stoffstrombilanz von bestimmten Betrieben gerechnet werden, allerdings noch ohne rechtliche Konsequenzen. Es wird allerdings dringend empfohlen sich intensiv mit dem Ergebnis auseinander zu setzen und eventuelle Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen. Für Betriebe die erst 2023 unter die Pflicht der Stoffstrombilanzierung fallen, empfiehlt es sich schon jetzt diese auf Probe durchzurechnen.

Achtung! Wichtiger Hinweis: Laut derzeitigem Stand der Stoffstrombilanzverordnung zählen Gärreste aus reinen Abfallbiogasanlagen nicht als Wirtschaftsdünger! Wer Ausschließlich Gärreste aus solchen Anlagen aufnimmt fällt somit nicht unter das Stoffstrombilanzierungsgesetz, vorausgesetzt er erfüllt alle anderen Parameter ebenfalls nicht. In den übrigen Regelungen (170 N Regelung, Bedarfsermittlung und Nährstoffbilanz) müssen Gärreste aus Abfallbiogasanlagen aber weiterhin als organischer Dünger betrachtet und einberechnet werden!

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail:  franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Verordnung über das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger

Verordnung über das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger

Für Abgeber, Beförderer und Empfänger von Wirtschaftsdüngern gilt bereits seit 01.09.2010 die „Verordnung über das in Verkehr bringen von Wirtschaftsdüngern“. Wer mehr als 200 to Frischmasse an Wirtschaftsdünger aufnimmt, abgibt und/oder transportiert muss gesonderte Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten erfüllen. Wenn bisher noch keine Meldung erfolgt ist, sollte dies sofort nachgeholt werden! Im Zuge der neuen Düngeverordnung wird dies verstärkt geprüft!  

Näheres finden Sie auf der Seite der LfL.

Kontakt

Rainer Tiefel

Tel.:      09127/ 9548660
E-Mail: rainer.tiefel@mr-fuerth.de

Betriebshilfe – SVLFG

Betriebshilfe – SVLFG

Wird der Unternehmer oder sein Ehepartner krank, bzw. erleidet einen Arbeitsunfall, kann eine Betriebs- und Haushaltshilfe den landwirtschaftlichen Betrieb am Laufen halten. Grundsätzlich ist der Betriebshilfeeinsatz als vorübergehende Hilfe im Notfall gedacht. Die Ersatzkraft hat daher nur Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs unerlässlich sind, zu erledigen. Dagegen sind aufschiebbare Arbeiten nicht Aufgabe der Ersatzkraft. Wir verweisen hier auch auf einen Artikel im aktuellen Infoblatt der SVLFG „LSV kompakt“.

Wenn dieser Notfall eintritt, rufen Sie uns bitte an. Gemeinsam erledigen wir die Formalitäten und klären mit der
SVLFG die Genehmigung der Einsatzstunden ab. Das wichtigste für Sie in dieser Notlage ist der Betriebshelfer, den wir Ihnen vermitteln. Nachdem uns immer weniger nebenberuflichen Helfer zur Verfügung stehen, verschiebt sich die Betriebs- und Haushaltshilfe weiter hin zu hauptberuflichen Ersatzkräften. Die Vermittlung und Einsatzleitung wird dadurch nicht einfacher. Wir müssen strikt das Arbeitszeitgesetz für Arbeitnehmer einhalten und das passt oftmals nicht mit den gewohnten Arbeitszeiten in der Landwirtschaft zusammen. Vor allem für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gibt das Arbeitszeitgesetz hohe Hürden vor – in unseren tierhaltenden Betrieben ist das aber Standard und oft zwingend erforderlich.

Hier sind wir auf die Mithilfe aller Beteiligten angewiesen. Im Idealfall kann der Einsatzbetrieb die Arbeiten an Sonn- und Feiertagen selbst mit Familienmitgliedern, Freunden und Nachbarn abdecken. Falls das nicht geht, kann unsere Ersatzkraft auch ein paar Sonntage arbeiten, muss dann diese Tage aber zwingend kurzfristig wieder „abfeiern“. Notfalls lässt es sich dann nicht vermeiden, dass eine andere Ersatzkraft für diese freien Tage auf den Betrieb kommen muss.

Wir wissen, dass das nicht immer einfach für den Einsatzbetrieb ist. Wir sind aber froh, dass wir überhaupt eigene hauptberufliche Betriebshelfer und -helferinnen anstellen können. Sonst könnten wir die Betriebs- und Haushaltshilfe in unserem Maschinenringgebiet nicht mehr sicherstellen. Inzwischen vermitteln wir insgesamt 13 fest angestellte Ersatzkräfte.

Kontakt

Benedikt Heinz

Tel.: 09127/9548660
E-Mail: benedikt.heinz@mr-fuerth.de

Stellenangebot

  • Wir suchen Betriebshelfer/innen in Festanstellung oder nebenberuflich . Weitere Informationen finden Sie hier.