Düngeverordnung und Stoffstrombilanzverordnung

Im Rahmen diverser Gespräche und Anfragen ist uns aufgefallen, dass die verschiedenen Begrifflichkeiten oft durcheinander gebracht oder miteinander vermischt werden. Deshalb möchten wir die einzelnen rechtlichen Grundlagen noch einmal gegenüber stellen.

Düngeverordnung: Anwendung gute fachliche Praxis
Verordnung über das in Verkehr bringen und befördern von Wirtschaftsdüngern: Aufzeichnungs- und Meldepflichten bei Abgabe und Aufnahme > 200 t FM und Jahr
Stoffstrombilanzverordnung: Erfassung der betrieblichen Nährstoffsituation

Düngebedarfsermittlung:

Wer muss die Düngebedarfsermittlung für N und P erstellen?

  • >15 ha landw. Nutzfläche
  • >2 ha Sonderkulturen
  • > 750 kg ges. N aus org. Düngern
  • Aufnahme von Wirtschaftsdüngern

 

Die Bedarfsermittlung für das neue Jahr ist vor der ersten Düngegabe (Auch Wirtschaftsdünger!) zur erstellen, spätestens aber bis zum 15.03. des jeweiligen Jahres. Bei etwaigen Abweichungen aufgrund von Witterungsbedingten Schäden muss die Bedarfsermittlung neu berechnet werden. Alle Berechnungen, sowohl die ursprüngliche als auch später überarbeitete, müssen in ausgedruckter Form aufgehoben werden und bei einer vor Ort Kontrolle dem Prüfer auf Nachfrage vorgelegt werden können.

Nährstoffbilanz (Feld-Stall-Bilanz):

Bei der Nährstoffbilanz haben sich folgende Dinge geändert:

Kontrollwerte:                   50 kg N/ha im 3- jährigen Durchschnitt
10 kg P/ha im 6- jährigen Durchschnitt

Für Betriebe die Wiederkäuer halten gilt ab 2018 die Plausibilisierte Feld Stall- Bilanz. Das heißt die Ernteerträge der Grobfutterflächen werden nicht mehr geschätzt sondern aus dem Viehbestand und deren Futterverbrauch errechnet.

Stoffstrombilanz (Hof-Tor-Bilanz):

Mit der Stoffstrombilanz werden die Nährstoffzufuhr und Nährstoffabfuhr im landwirtschaftlichen Gesamtbetrieb gegenüber gestellt. Anders als bei der Feld-Stall-Bilanz werden auch alle Nährstoffströme aus dem Stall erfasst. Dazu gehören auch der Zukauf von Futtermittel und Tieren sowie die Abgabe von Tieren, Milch, Eier oder Wolle. Bei der Stoffstrombilanzierung dürfen weder Lager- noch Ausbringverluste angerechnet werden. Der N- Saldo darf entweder 175 kg N oder den betriebsspezifischen Saldo (+10%) nicht überschreiten.

Wer muss eine Stoffstrombilanz rechnen:

Ab 2023 muss die Stoffstrombilanz auch von Betrieben gerechnet werden die >20 ha landw. Nutzfläche oder > 50 GV/Betrieb vorweisen.

Im Moment muss die Stoffstrombilanz von bestimmten Betrieben gerechnet werden, allerdings noch ohne rechtliche Konsequenzen. Es wird allerdings dringend empfohlen sich intensiv mit dem Ergebnis auseinander zu setzen und eventuelle Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen. Für Betriebe die erst 2023 unter die Pflicht der Stoffstrombilanzierung fallen, empfiehlt es sich schon jetzt diese auf Probe durchzurechnen.

Achtung! Wichtiger Hinweis: Laut derzeitigem Stand der Stoffstrombilanzverordnung zählen Gärreste aus reinen Abfallbiogasanlagen nicht als Wirtschaftsdünger! Wer Ausschließlich Gärreste aus solchen Anlagen aufnimmt fällt somit nicht unter das Stoffstrombilanzierungsgesetz, vorausgesetzt er erfüllt alle anderen Parameter ebenfalls nicht. In den übrigen Regelungen (170 N Regelung, Bedarfsermittlung und Nährstoffbilanz) müssen Gärreste aus Abfallbiogasanlagen aber weiterhin als organischer Dünger betrachtet und einberechnet werden!

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail:  franziska.wollandt@mr-fuerth.de