Stromsteuer-Rückerstattung für 2024

Stromsteuer-Rückerstattung für 2024

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen sowie Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe (z. B. Handwerksbetriebe) können von einer Stromsteuer-Rückerstattung, nach § 9b StromStG profitieren. Die Rückerstattung gilt für den Strom, der für die Produktion verwendet wurde. Eine gute Nachricht: Die Entlastung wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 erheblich erhöht.

Wichtig: Die Rückerstattung bezieht sich nur auf den Strom, der für betriebliche Zwecke verwendet wurde – nicht jedoch auf den Strom, der für die Elektromobilität genutzt wird (also nicht für das Laden von Elektroautos!). Die Rückerstattung war bis 2023 mit 5,13 € pro Megawattstunde (0,513 Cent/kWh) relativ gering. Für den Zeitraum 2024 und 2025 wurde diese jedoch fast vervierfacht, auf etwa 20 € pro Megawattstunde (2 Cent/kWh). Somit ergibt sich bei einem Regelsteuersatz von 20,50 € je MWh eine Entlastung auf 0,50 € je MWh. In der Vergangenheit konnten betriebliche Stromentnahmen nur dann steuerlich entlastet werden, wenn der Verbrauch mindestens 50 MWh betrug. Dieser Schwellenwert wurde nun auf 12,5 MWh gesenkt, was bedeutet, dass die Entlastung schneller erreicht werden kann. Dadurch haben nun nicht nur größere, stromintensive Unternehmen Anspruch auf die Steuererleichterung, sondern auch kleinere Unternehmen könnten von dieser Regelung profitieren. Eine Rückerstattung kann beantragt wer den, wenn der Entlastungsbetrag in einem Kalenderjahr mehr als 250 € beträgt, was bei einer Entnahme von mehr als 12.500 kWh Strom der Fall ist.

Um die Rückerstattung zu erhalten, müssen Unternehmen nachweisen, dass sie die Stromsteuer tat sächlich gezahlt haben und der Strom auch für betriebliche Zwecke genutzt wurde. Die Antragstellung erfolgt ähnlich wie beim Agrardieselantrag und erfolgt online über das Zollportal. Hierfür wird ebenfalls ein ELSTER-Organisationszertifikat benötigt. Im Zusammenhang mit der Entlastung von Strom für Unternehmen gemäß §9b StromStG ist das Formular 1453(Antrag auf Steuerentlastung nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG))notwendig. Beachten Sie, dass dieses Formular aus-schließlich im Zollportal verfügbar ist und nicht auf der Webseite des Zolls.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zeitraum der geplanten Stromsteuer-Rück erstattung (muss nur vorgelegt werden, wenn das Hauptzollamt dies anfordert).
  • Bankverbindung
  • Entnommene Strommenge
  • Verwendungszweck des Stroms

Nach § 17c StromStV muss der Betrieb angeben, ob ein anderes Unternehmen den Strom bezogen hat. In diesem Fall sind entsprechende Nachweise erforderlich. Hat jedoch kein anderes Unternehmen Strom bezogen, reicht eine Bestätigung aus, dass die gesamte Nutzenergie im Betrieb verwendet wurde.

Es sind keine Angaben nötig, wenn ein anderes Unternehmen Strom im Betrieb des Antragstellers genutzt hat, wenn:

  • Die Energie im Betrieb des Antragstellers verbraucht wurde, • Die Energie nicht separat abgerechnet wurde,
  • Der Empfänger der unter Verwendung der Nutzenergie erbrachten Leistung der Antragssteller ist.

Vereinfacht gesagt: Wenn ein anderes Unternehmen in meinem Betrieb Arbeiten für den Betrieb erledigt, muss der verbrauchte Strom nicht angegeben werden.

Kontakt

Andrea Hofmockel

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail: andrea.hofmockel@mr-franken.de

Berechnung Agrardieselrückerstattung für 2024

Berechnung Agrardieselrückerstattung für 2024

 

Die Berechnung der Agrardieselrückerstattung für 2024 ändert sich im Vergleich zu den Vorjahren aufgrund des „Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024“.

Der Agrardiesel wird nicht sofort abgeschafft, jedoch wird die Rückerstattung schrittweise in drei Etappen bis 2026 verringert. Die Kürzung beginnt bereits 2024, weshalb es nun zwei unterschiedliche Entlastungssätze gibt, die je nach Zeitraum variieren und auch unterschiedlich aufgelistet werden.

  • Januar und Februar 2024: Der Entlastungssatz von 21,48 Cent pro Liter bleibt bestehen, jedoch nur für Verbräuche bis zum 29. Februar 2024.
  • Ab dem 1. März 2024: Der Entlastungssatz sinkt auf 12,888 Cent pro Liter und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Um die Rückerstattung korrekt zu berechnen, müssen folgende Bestände zu bestimmten Stichtagen bekannt sein:

  • Restbestand zum 31. Dezember 2023
  • Restbestand zum 29. Februar 2024
  • Restbestand zum 31. Dezember 2024

Für die Monate Januar und Februar muss der Verbrauch angegeben werden. Betriebe sollen, wenn möglich, den exakten Restbestand angeben oder den Bestand von Ende Februar schätzen. Falls es im Januar und Februar zu Abweichungen zum Verbrauch der letzten Jahre gibt, müssen diese erklärt werden. Achten Sie darauf, dass die Bestände genau angegeben werden. Eine einfache Berechnung für Januar und Februar, bei der der Jahresverbrauch durch 12 Monate geteilt wird, ist möglicherweise nicht ausreichend: War der Verbrauch in diesen Monaten niedriger als der durchschnittliche Jahresverbrauch, kann es zu Problemen mit der Differenz der Restbestände kommen. In diesem Fall könnte die Differenz zwischen dem Restbestand zum 31. Dezember 2023 und dem Restbestand vom 29. Februar 2024 geringer ausfallen als der durchschnittliche monatliche Verbrauch, was zu einer Fehlermeldung führt.

Beispielrechnung:

  • 31. Dezember 2023: Restbestand 1000 l
  • 29. Februar 2024: Restbestand 500 l
  • März 2024: Einkäufe von 2000 l Diesel
  • Durchschnittlicher Monatsverbrauch: ca. 600 l In diesem Fall ist eine einfache Durchschnittsberechnung nicht möglich, da der Verbrauch in den Monaten Januar und Februar geringer war als der durchschnittliche Monatsverbrauch über das gesamte Jahr.

 

Weitere Informationen finden Sie unter: Zoll online – Agrardieselentlastung – Agrardieselentlastung

 

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.:   09127/95 48 660
E-Mail: franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Solarfresh – Mit optimalen Erträgen in das neue Jahr!

Solarfresh – Frühlingsaktion 2025

 

Für PV-Anlagenbetreiber war das letzte sonnenreiche Jahr erfreulicherweise ertragreich. Durch den trockenen Sommer und die geringen Niederschläge war jedoch der Selbstreinigungseffekt weitestgehend ausgeblieben. Das führte bei vielen Anlagen zu einer erhöhten Verunreinigung bzw. Verschmutzung. Anlagenbetreiber sollten daher Ihre Anlagen frühzeitig kontrollieren und ggf. über eine vorzeitige maschinelle Reinigung nachdenken. Damit können für dieses Jahr optimale Voraussetzungen geschaffen werden, um wieder möglichst viel Strom zu produzieren.

Kontakt

Andrea Hofmockel

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail: andrea.hofmockel@mr-franken.de

Sanfte Reinigung

Die hydraulisch angetriebenen Bürsten schmiegen sich sanft an die Moduloberfläche an und gewährleisten mit dem patentierten Reinigungssystem und einem definierten Anpressdruck die hochwertige Qualität in bewährter Form vom ersten bis zum letzten Quadratmeter.

Thermographische Überprüfung

Auch die thermographische Überprüfung, nach erfolgter Reinigung, erfreut sich immer größerer Beliebtheit und bietet im Rahmen unserer Dienstleistung einen unkomplizierten und kostengünstigen „Schnellcheck“, wovon jeder Anlagenbetreiber profitieren kann. Fehler und die daraus resultierende Leistungseinbußen können hierdurch eingegrenzt und künftig vermieden werden.

Bei Interesse an einer maschinellen Reinigung Ihrer Photovoltaikanlagen oder einer Thermographischen Überprüfung der Firma Solarfresh melden Sie sich bitte bei uns in der Geschäftsstelle an.

Absenkung Pauschalsteuersatz

Absenkung Pauschalsteuersatz

Wichtige Änderungen für pauschalierende Landwirte (§ 24 UStG): Absenkung Pauschalsteuersatz ab dem 6. Dezember auf 8,4 %! 

Das Jahressteuergesetz 2024 wurde am 5. Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet und bringt bedeutende Anpassungen beim Pauschalsteuersatz (§ 24 UStG) für Landwirte:

 

  • Ab 6. Dezember 2024: Der Pauschalsteuersatz sinkt auf 8,4 %.
  • Ab 1. Januar 2025: Weitere Absenkung auf 7,8 %.
  • Ab 2026: Berechnung des Pauschalsatzes nach einer neuen Formel (Anlage 5 UStG).

Wichtig für Sie: Passen Sie die Rechnungen für Ihre Umsätze entsprechend an!
Zudem wird ab 2026 eine Formel zur Berechnung der Pauschalsätze eingeführt. Das Bundesministerium der Finanzen erhält zudem die Befugnis, zukünftige Änderungen durch Rechtsverordnung (mit Zustimmung des Bundesrats) umzusetzen. Im Übrigen bleiben die weiteren Steuersätze des § 24 UStG unberührt, insofern beträgt der Pauschalsteuersatz für forstwirtschaftliche Erzeugnisse nach wie vor 5,5 %. 

E-Rechnung: Das ist zu beachten

E-Rechnung: Das ist zu beachten

 

Rechnungen schreiben und empfangen gehört zum Alltagsgeschäft aller Unternehmen. Ab Januar 2025 ändern sich die gesetzlichen Vorgaben. Grundsätzlich gilt die Pflicht zur E-Rechnung für alle sogenannten B2B-Transaktionen zwischen Unternehmen, die jeweils ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben. B2B steht für „Business to Business“, meint also Geschäfte, die von Unternehmer zu Unternehmer getätigt werden.


Ab dem 01. Januar 2025 müssen Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Als E-Rechnung gilt nur eine XML-Datei. PDF-Dateien sind keine E-Rechnungen mehr. Hier gibt es keine Übergangsfristen.
Bis zum 31. Dezember 2026 können Ausgangsrechnungen weiterhin als Papierrechnung oder als PDF-Datei erstellt und verschickt werden.


Liegt der Jahresumsatz eines Unternehmens im Jahr 2026 unter 800.000 Euro, dürfen diese noch bis zum 31. Dezember 2027 Rechnungen per Post oder als PDF-Dokument verschicken. Spätestens ab 2028 müssen die Unternehmen den Rechnungsversand auf E-Rechnung umgestellt haben.


Ab dem 01. Januar 2028 gilt die E-Rechnung dann für alle Unternehmen als Pflicht, wenn es sich um B2B-Geschäfte innerhalb Deutschlands handelt. Papierrechnungen oder per E-Mail verschickte PDF-Dokumente sind dann nicht mehr gültig.
Quelle: MRD

Gülle-App ab sofort verfügbar

Entdecken Sie die Gülle-App

Die innovative Lösung für eine effiziente und umweltfreundliche Verteilung von Rindergülle. Ab sofort können Sie feldstückbasiert prüfen, ob eine Breitverteilung weiterhin möglich ist. Die App weist eine mögliche Breitverteilung anhand von Witterungsdaten und Versuchsergebnissen für jedes Feldstück gesondert aus.

Einfache Handhabung

Mit wenigen Klicks zur optimalen Gülle-Verteilung.

Zeitersparnis

Schnelle Berechnungen und übersichtliche Dokumentation.

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail:  franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Über die Gülle-App

Die Gülle-App ist eine webbasierte Anwendung, die Landwirten hilft, die Verteilung von Rindergülle effizient und regelkonform zu gestalten. Sie ermöglicht es, die Gülle-Verteilung direkt über die Internetseite der Lfl zu planen und zu dokumentieren. Voraussetzungen für die Nutzung sind ein gültiger Ibalis-Zugang und ein Mehrfachantrag für das Jahr 2024. 

Hauptmerkmale der Gülle-App

Die Gülle-App bietet eine Vielzahl von Funktionen, die Landwirten helfen, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und die Effizienz ihrer Düngung zu verbessern.

Berechnung der 15 ha Grenze

Die App berechnet automatisch, ob die 15 ha Grenze überschritten wird, und berücksichtigt dabei verschiedene Faktoren wie Hanglage und KULAP Programme.

Verschiedene Codes für die Ausbringung

Die App verwendet spezifische Codes, um anzuzeigen, ob eine Breitverteilung der Rindergülle möglich ist oder ob eine streifenförmige Ausbringung erforderlich ist.

Integration von Mehrfachanträgen

Nach dem Einlesen der Grünlandflächen aus dem Mehrfachantrag werden alle relevanten Flächen automatisch aufgeführt und analysiert.

PDF-Dokumentation

Am Ende des Prozesses erhalten Sie eine PDF-Dokumentation, die für Ihre eigenen Aufzeichnungen und mögliche Kontrollen nützlich ist.

So funktioniert die Gülle-App

Step 1

1. Melden Sie sich mit Ihrem Ibalis-Zugang an. Geben Sie den TS-Gehalt Ihrer Rindergülle an, entweder durch Lagerraumberechnung oder eine gültige Untersuchung.

Step 2

2. Lesen Sie die Grünlandflächen aus Ihrem Mehrfachantrag ein. Die App zeigt alle relevanten Flächen an und berücksichtigt automatisch bestimmte Merkmale.

Step 3

3. Die App berechnet, ob die 15 ha Grenze überschritten wird. Sie können zusätzliche Flächenmerkmale angeben, um die Berechnung zu verfeinern. Abschließend erhalten Sie eine PDF-Dokumentation für Ihre Unterlagen.

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Nutzen Sie die Vorteile der Gülle-App und erleichtern Sie sich die Arbeit auf Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb. Melden Sie sich jetzt an und erhalten Sie alle wichtigen Informationen zur effizienten Nutzung der Rindergülle.