Erosionsschutzklassen

Erosionsschutzklassen

 

Vor einigen Wochen haben wir sie über die neuen Erosionsschutz – Klassen informiert. In Verbindung mit den neuen GLÖZ 5 Maßnahmen führte dies zeitweise zur Verwirrungen. Das AELF Fürth-Uffenheim hat nun eine neue tabellarische Übersicht erstellt, mit der sich die Auflagen schnell ablesen lassen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich an Ihr zuständiges Amt oder an ihren örtlichen Maschinenring.

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.:  09127/9548660 (MR)
E-Mail: franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Sperrfristen und Sperrfristverschiebungen

Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau

Mit der erfolgten Verkündung entsprechender Allgemeinverfügungen wird  die Sperrfrist auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (inklusive Riesenweizengras und Durchwachsene Silphie) wie folgt verschoben: Die Verschiebungen in den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten, können Sie der Tabelle entnehmen.
Landkreis / kreisfreie Stadt Flächen außerhalb von roten Gebieten Flächen in roten Gebieten
Verschiebung um … Verschiebung um …
Stadt Erlangen und Lkrs. Erlangen-Höchstadt, Stadt und Lkrs. Fürth, Lkrs. Neustadt/Aisch-Bad Windsheim, Lkrs. Roth, Stadt Schwabach, Lkrs. Weißenburg-Gunzenhausen 2 Wochen (15. November 2023 bis Ablauf des 14. Februar 2024) 4 Wochen (29. Oktober 2023 bis Ablauf des 28. Februar 2024)
Stadt und Lkrs. Ansbach, Stadt Nürnberg, Lkrs. Nürnberger Land 4 Wochen (29. November 2023 bis Ablauf des 28. Februar 2024) 4 Wochen (29. Oktober 2023 bis Ablauf des 28. Februar 2024)
Regierungsbezirk Oberfranken 2 Wochen (15. November 2023 bis Ablauf des 14. Februar 2024 2 Wochen (15. Oktober 2023 bis Ablauf des 14. Februar 2024)
  Die aktuellen Regelungen zur Sperrfrist können Sie dem folgendem Schaubild entnehmen:

Folgendes ist bei der Herbstdüngung des Weiteren zu beachten:

  • Um Stallmist nach Silomais im Herbst ausbringen zu können, muss eine Winterung bzw. Zwischenfrucht folgen. Auf Maisstoppel ist eine Düngung grundsätzlich verboten.
  • Gerste, die im Sommer als GPS geerntet werden soll, ist genauso wie Grünroggen eine Zweitfrucht, und darf im Herbst nicht gedüngt werden.
    Wird Gerste als Druschfrucht und somit als Hauptfrucht angebaut, ist eine Düngung nach der 30/60 Regelung möglich.

Ob eine Frucht eine Zwischen- oder Zweitfrucht ist, lässt sich anhand folgenden Schaubilds ablesen:

Aufgrund der vielen Regelungen, stellen wir eine zunehmende Verunsicherung bei den Landwirten fest. Dahingehend hat die LFL jetzt reagiert, und ein Excel basiertes Programm herausgebracht, mit dem man selbst überprüfen kann, ob eine Düngung möglich ist oder nicht. Das Programm kann nur mit Microsoft Office (Nicht älter als 2010) genutzt werden, von Open Office wird das Programm nicht unterstützt.

 

Das Programm finden sie zum selbst herunterladen auf der Homepage der LFL unter: https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/269704/index.php

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail:  franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Erosionsschutzverordnung

Infosammlung zur Bayerischen Erosionsschutzverordnung
(ESchV)

Die neue bayerische Erosionsschutzverordnung gilt seit Mai 2023 und ist Bestandteil der Konditionalität. Einzuhalten ist sie ab der Hauptfruchternte 2023.

Hintergrund
Seit dem Jahr 2010 ist jedes Feldstück (Acker und Grünland) mit einer Erosionsklasse belegt. Bis zur Mehrfachantragstellung 2023 waren das die Klassen CC-Wasser 0, CC-Wasser 1 und CC-Wasser 2. Änderungen in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung machten nun eine Neuberechnung der Erosionsgefährdung erforderlich. Entstanden sind dabei die neuen Erosionsgefährdungsklassen K-Wasser 0, K-Wasser 1 und K-Wasser 2.

Neuerungen in der Berechnung
Zusätzlich zu den bereits bisher zur Berechnung verwendeten Faktoren K (Bodenerosionsfaktor) und S (Hangneigungsfaktor) wird nun auch der Regenerosionsfaktor R (Niederschlagsmenge) herangezogen, um erosionsgefährdete Flächen auszuweisen.

Mit der Berücksichtigung des R-Faktors erweitert sich der Umfang der Kulisse bayernweit in etwa um den Faktor 2,4: d.h. die Flächen, auf denen zusätzliche Erosionsschutzmaßnahmen notwendig sind, haben sich bayernweit mehr als verdoppelt. Ebenso können Flächen nun teilweise in eine höhere Erosionsstufe fallen.
Es gelten folgende Erosionszahlen-Grenzwerte:

KWasser1: K*S*R Wert von 15 bis < 27,5
KWasser2: > 27,5

 

Die Zahlen und die entsprechenden Einstufungen finden sich in der Feldstückskarte in iBalis.
Detaillierte Informationen zur Berechnung der Erosionszahlen finden Sie hier.

Auflagen
Die einzuhaltenden Auflagen bei der Bewirtschaftung von Flächen in KWasser1 oder KWasser2 entnehmen Sie bitte der Infobroschüre des StMELF „Konditionalität 2023 – einzuhaltende Verpflichtungen“ (siehe „Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ5), Kapitel II – Punkt 5: S.14ff).

 

Hintergrundinformationen
LfL-Information Bodenerosion – die allgemeine Bodenabtragsgleichung

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Franziska Wollandt

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Solarfresh – Herbstaktion 2023

Solarfresh – Herbstaktion 2023

 

Eine Reinigung der Photovoltaikanlage im Herbst hat verschiedenste Vorteile. Besonders in diesem Jahr fallen besonders hartnäckige Verschmutzungen auf den Anlagen auf, die durch den unregelmäßigen, zum Teil sogar fehlenden Niederschlag und gleichzeitig die langen Hitzeperioden entstanden sind. Diese Verschmutzungen haben sich zum Teil so stark verfestigt, dass eine professionelle Reinigung notwendig sein kann. Zudem sammeln sich über die Jahre Harze, Pollen, Staub, Moose und Flechten an, die die Leistung der Photovoltaikanlage mindern können. Im Herbst nimmt die Sonneneinstrahlung zunehmend ab, sodass nur eine saubere Anlage das verfügbare Sonnenlicht optimal nutzen kann. Zudem sammeln sich auf im Herbst gereinigte Anlagen über den Winter weniger Moose, Flechten und Dachgrünspan. Eine regelmäßige Reinigung hilft sowohl die Erträge zu maximieren, als auch die Lebensdauer der Anlage zu verlängern.

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Andrea Hofmockel

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail: andrea.hofmockel@mr-franken.de

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    Franziska Wollandt

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    Anbauplanung

    Anbauplanung

    Ab der kommenden Saison 2023/24 wird es noch wichtiger als zuvor, seinen gesamten Anbau so frühzeitig und detailliert wie möglich zu planen. Denn im Zuge der im Jahr 2023 novellierten „GAP-Reform“ sind, wie die meisten von Ihnen sicher mitbekommen haben, auch die neuen „GLÖZ-Regelungen“ in Kraft getreten.

    Die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst:

    • GLÖZ 4: Pufferstreifen an Gewässer
      • Ein Mindestabstand von drei Metern, gemessen ab der Böschungsoberkante, ist bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten und Düngemitteln einzuhalten
    • GLÖZ 5: Erosion
      • Im Erosionsgebiet bitte auf die Angaben zur Erosionsgefährdung im aktuellen FNN achten und sich über die damit gegebenenfalls verbundenen Vorgaben informieren.
    • GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung
      • Auf mindestens 80 Prozent der Ackerflächen des Betriebs ist im Herbst bzw. Winter eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen.
    • GLÖZ 7: Fruchtwechsel
      • Bitte achten Sie bei der Anbauplanung auf die Vorgaben zum Fruchtwechsel ab 2023
    • GLÖZ 8: Nichtproduktive Ackerflächen
      • Ab 2024 müssen mindestens vier Prozent der Ackerfläche eines Betriebes stillgelegt werden
      • Landschaftselemente können angerechnet werden, sofern sie auf Ackerflächen liegen

    Sonderregelungen und die genauen Ausführungen entnehmen Sie bitte der Internetseite oder dem zugehörigen Flyer des Ministeriums!

     

    Unsere Empfehlung ist es sich möglichst zeitnah mit der neuen „GAP“ auseinanderzusetzen, um Schwierigkeiten bei der Antragsstellung im Jahr 2024 und möglichen Sanktionen vorzubeugen.

    Gerne hilft Ihnen unser Team in der Geschäftsstelle bei Fragen zu oben genannten Punkten persönlich oder telefonisch weiter.

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    Franziska Wollandt

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