Gülleausbringung im Herbst auf Ackerland

Gülle- und Gärrestausbringung im Herbst auf Acker- und Grünland

 

Düngebedarfsermittlung Zweitfrucht und Zwischenfrucht:

Zweitfrucht: Eine „Düngebedarfsermittlung Zweitfrucht“ erfolgt z. B. für Winterroggen vor Silomais oder Weidelgras nach Wintergerste. Zweitfrüchte sind Kulturen, die vor dem 01.08. gesät und bis 31.12. geerntet werden oder im Herbst gesäte Kulturen, deren Ernte im darauffolgenden Frühjahr stattfindet.
Für die Berechnung ist ein Nmin Wert notwendig. Dieser kann durch eigene Untersuchungen gemessen oder den Veröffentlichungen im Internet entnommen werden.

Wird die Zweitfrucht erst im Frühjahr geerntet (z.B. Wintergrünroggen vor Silomais) darf die Düngung auch erst im Frühjahr erfolgen!

Zwischenfrucht: Für eine Zwischenfrucht ist die Ermittlung des Düngebedarfs nicht vorgeschrieben. Sie ist aber bei der Erstellung der Düngebedarfsermittlung mit dem LfL-Programm zu empfehlen. Denn nur so zeigt die Kalkulation in der Betriebsübersicht die Kenngrößen und die geplanten mineralischen und organischen Düngemengen korrekt an.

 

Sperrfrist im Ackerland

Auf Ackerland beginnt die Sperrfrist generell nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis einschließlich 31. Januar. Hauptfrucht ist grundsätzlich die Frucht, die im Mehrfachantrag angegeben ist. Es kann jedoch auch eine Kultur (Zweitfrucht) sein, die vor dem 1. August gesät wurde und noch im Ansaatjahr geerntet wird (z. B. Ackergras nach Getreidevorfrucht). Folgende Ausnahmen gibt es (wenn ein Düngebedarf gegeben ist):

  • Zu Zwischenfrüchten und Winterraps dürfen bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September gedüngt werden, wenn die Saat bis 15. September erfolgt.
  • Feldfutter, das erst im Frühjahr genutzt werden soll (z.B. Grünroggen), darf erst im Frühjahr gedüngt werden.
  • Zu Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht dürfen bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September gedüngt werden, wenn die Saat bis 30. September erfolgt.
  • Mehrjähriger Feldfutterbau hat die gleiche Sperrfrist wie Grünland, wenn die Aussaat bzw. Ernte der Deckfrucht vor 15. Mai stattgefunden hat.

Eine Verschiebung der Sperrfrist auf Ackerland ist nicht möglich.

Quelle: LfL Bayern

 Hinweis: Die geplanten Einschränkungen bei der Düngung von Zwischenfrüchten in den „Roten Gebieten“ gelten erst ab dem Jahr 2021.

 

Sperrfrist im Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau

Die Sperrfrist für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt am 1. November und dauert bis einschließlich 31. Januar.
Definition mehrjähriger Feldfutterbau: Saat vor 15. Mai und mindestens zwei Hauptnutzungsjahre (nach Mehrfachantrag).
Ab 1. September bis zum Sperrfristbeginn dürfen max. 80 kg N/ha ausgebracht werden.

 

Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau:
Die Sperrfrist für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau kann um 2 oder 4 Wochen nach hinten verschoben werden. Die Dauer der Sperrfrist von drei Monaten bleibt dabei unverändert.

Sperrfrist bei 2 Wochen-Verschiebung: 15. November bis einschließlich 14. Februar
Sperrfrist bei 4 Wochen-Verschiebung: 29. November bis einschließlich 28. Februar

 

Die Vorgehensweise der Verschiebung ist wie folgt:
Die Verschiebung muss jährlich vom BBV-Kreisverband für den jeweiligen Landkreis beim zuständigen Fachzentrum für Agrarökologie beantragt werden. Das zuständige Fachzentrum für Agrarökologie entscheidet über die Verschiebung und den Verschiebungszeitraum nach regionaltypischen Gegebenheiten. Insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes werden dabei herangezogen.

 

Kontakt

Rainer Tiefel

Tel.:      09127/ 9548660
E-Mail: rainer.tiefel@mr-fuerth.de

Änderung der Umsatzsteuer

Änderung der Umsatzsteuer für ein halbes Jahr

 

Die Große Koalition hat sich auf ein Konjunkturpaket geeinigt, das die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abfedern soll. Im Rahmen dessen werden unter anderem die Umsatzsteuersätze ab 01. Juli für 6 Monate von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % gesenkt.

Für die Berechnung des verringerten MwSt.-Satzes ist
ausschließlich das Leistungsdatum maßgebend.

Keinen Einfluss hat dagegen das:
– Datum des Vertragsabschlusses
– Rechnungsdatum
– Datum der Zahlung (Überweisung/Abbuchung)

 

Achten Sie deshalb jetzt ganz besonders auf ein korrektes Leistungsdatum. Bei unserer Maschinenring-Abrechnung wird dann automatisch der richtige Steuersatz verwendet und ausgewiesen.

Kontakt

Rainer Tiefel

Tel.:      09127/ 9548660
E-Mail: rainer.tiefel@mr-fuerth.de

Funkgeräte nur noch mit Freisprecheinrichtung

Funkgeräte nur noch mit Freisprecheinrichtung

Die bisher in der Straßenverkehrsordnung (StVO) fest­ge­schriebene Übergangsfrist endet wie geplant zum 30.06.2020.

Funkgeräte durften – im Gegensatz zu Handys – bisher auch während der Fahrt in die Hand genommen und benutzt werden. Dieses Privileg endet nun!

Für die Verwendung von Funkgeräten während der Fahrt gelten

ab dem 1. Juli 2020

die gleichen Vorgaben wie für den Gebrauch anderer elektronischer Geräte:

Die Benutzung erfordert eine Freisprechanlage oder ein Headset. 

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) – Erlass 2020

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) – Erlass 2020

 

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat die angekündigten neuen Anwendungshinweise für überbreite selbstfahrende Arbeitsmaschinen (über 3,00 m bis 3,49 m) der Land- und Forstwirtschaft an die Genehmigungsbehörden und Straßen­verkehrs­behörden sowie die Bayerische Polizei verschickt. Die neuen und endgültigen Anwendungs­hinweise zur StVO sind zum 01.01.2020 in Kraft getreten.

Wie bereits die Vorgängervariante 2015 ist der neue Erlass nur für überbreite SAM anwendbar, und nicht für angehängte bzw. angebaute überbreite Arbeitsgeräte gedacht. Sowohl bei der Formulierung des Erlasses selbst als auch bei einzelnen Punkten gibt es vereinzelt noch Klärungsbedarf über die genaue Auslegung. Die landwirtschaftlichen Verbände sind gemeinsam mit dem StMELF im engen Kontakt mit dem Innenministerium, um alle offenen Punkte zeitnah zu klären.

 

Die wichtigste Neuerung im Erlass 2020 ist sicherlich die Auflage,

grundsätzlich ein vorausfahrendes privates Begleitfahrzeug (BF-lof) einzusetzen.

Davon abgesehen werden kann im Einzelfall:

  • Auf allen Straßen nachts und in der Dämmerung
  • Auf allen Innerortsstraßen (Ortstafel Zeichen 310)
  • Auf allen Feld- und Waldwegen mit entsprechender Kennzeichnung
  • Auf Straßen mit einem befestigten Fahrbahnbelag von 6,00 Meter und mehr; das Bankett gilt nicht als befestigt.
  • Auf Straßen mit durchgängigen Sichtweiten über 100m
  • Auf Straßen mit dauerhaften und durchgehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen von 70 km/h oder niedriger (etc.)

 

Darüber hinaus gibt es detaillierte Vorgaben zur Kennzeichnung der SAM und des Begleitfahrzeugs, sowie zur Kommunikation zwischen SAM und Begleitfahrzeug:

  • Ausnahmegenehmigung nach §29 muss vorhanden sein und eingehalten werden
  • Ausrüstung der Selbstfahrenden Arbeitsmaschine (SAM) mit dem „Bayernpaket“
  • Die SAM muss hinten mit einem Schild „CONVOI EXCEPTIONNEL“ gekennzeichnet werden (wir hoffen, dass es hier evtl. noch eine deutsche Textvariante kommt!)
  • Das Begleitfahrzeug muss mit einem gelben Rundum-Licht ausgestattet sein
  • Am Begleitfahrzeug muss vorne ein Schild „Überbreite folgt“ sichtbar angebracht sein
  • Die Hinweisschilder müssen den Vorgaben entsprechen – Größe min 1100 x 400 mm
  • Das Begleitfahrzeug sollte etwa 100 m bis 150 m vor der SAM fahren
  • Ständige Sprechverbindung zwischen den Fahrzeugführern per Funk (nicht Handy!)

 

Die bestehenden Ausnahmegenehmigungen bleiben bis zu ihrem individuellen Ablauf gültig! Bei Verlängerungen oder bei Neubeantragungen gilt dann der SAM-Erlass 2020.

Alle Angaben sind ohne Gewähr, da laut Innenministerium kurzfristige Änderungen und Ergänzungen, aufgrund eines laufenden Gutachterverfahrens, nicht ausgeschlossen werden können! Details und weitere Auskünfte dazu können im zuständigen Landratsamt bzw. der jeweiligen Genehmigungsbehörde gegeben werden.

 

 

Verschärfung der Düngeverordnung – was gilt ab 2021?

Verschärfung der Düngeverordnung – was gilt ab 2021?

Ab 2021 treten folgende Maßnahmen flächendeckend in Kraft:

  • Bei der Berechnung der 170 kg N/ha Regelung werden nur noch Flächen berücksichtigt, die organisch gedüngt werden dürfen.
  • Stickstoff- und phosphathaltige Dünger dürfen nicht mehr auf gefrorenem Boden ausgebracht werden.
  • Bei Wintergerste und Winterraps ist die Menge an verfügbaren im Herbst 2020 ausgebrachten Stickstoff bei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen.

Zusätzlich gilt für rote Gebiete:

  • Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen ist Pflicht. (Ausnahmen gibt es wenn die Vorfruchternte nach dem 01. Oktober stattfindet oder das langjährige Niederschlagsmittel <550 mm beträgt)
  • Düngeverbot im Sommer/Frühherbst auf Wintergerste, Zwischenfrüchte ohne Futternutzung und Raps ohne Düngebedarf (ist dann der Fall wenn >45 kg N/ha im Boden verfügbar sind). Düngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung ist mit bis zu 120 kg N/ha durch Festmiste von Huf- und Klauentieren oder Komposte erlaubt.
  • Stickstoffdüngung wird abgesenkt auf 20 % unter Bedarf im Durchschnitt des Betriebes. (Betriebe mit bis zu 160 kg N/ha Düngung im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche im roten Gebiet, davon höchsten 80 kg N mineralisch, sind ausgenommen.)
  • Begrenzung der Grünlanddüngung mit flüssigen organischen Düngern im Herbst auf 60 kg N/ha.
    Schlagbezogene 170 kg N Obergrenze (Betriebe mit bis zu 160 kg N Düngung /ha im Durchschnitt im roten Gebiet, davon höchsten 80 kg N/ha mineralisch, sind ausgenommen)
  • Verlängerung der Sperrfristen für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau vom 01.10.-31.01., sowie für Festmiste von Huf- und Klauentieren und Komposte vom 01.11.-31.01.

Aufgrund der verlängerten Sperrfristen, kann es zu Engpässen in der Lagerkapazität kommen. Hier besteht für die nach Landesrecht zuständige Stelle (Fachzentren für Agrarökologie an den ÄELF) die Möglichkeit eine Härtefallregel bis zum 01.10.2021 anzuwenden, sofern folgende Punkte erfüllt sind:

  • Ein Bauantrag für eine Errichtung oder Erweiterung der Lagerkapazität mit den erforderlichen Unterlagen wurde gestellt.
  • Die Baumaßnahme konnte noch nicht abgeschlossen werden und der Betriebsinhaber hat dies nicht zu vertreten.

Treffen diese Punkte zu, kann für die Betriebe eine Düngung zur Zwischenfrucht ohne Futternutzung, die bis zum 01.09. ausgesät werden, in roten Gebieten genehmigt werden.

Grundsätzlich sollen die roten Gebiete bis Ende 2020 neu ausgewiesen werden. Diese sollen möglichst verursachergerecht abgegrenzt und differenziert ausgewiesen werden. Zudem wird eine Binnendifferenzierung in roten Gebieten erfolgen. Zur Lage der roten Gebiete ab 2021 ist im Moment noch keine Aussage möglich. Sobald wir neue Informationen erhalten, informieren wir Sie umgehend.

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.:  09127/9548660 (MR)
E-Mail: franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Verschärfungen der Düngeverordnung

Verschärfungen der Düngeverordnung zum Teil bereits in 2020 gültig

Am 27.03.2020 hat der Bundesrat, die im Winter diskutierten, weitreichenden Verschärfungen der Düngeverordnung zugestimmt.

Mit der geplanten Verkündigung der neuen Verordnung Ende April, haben diese Regelungen dann ab dem Veröffentlichungstermin volle Wirksamkeit.
Die umfangreichen Auflagen für rote Gebiete sollen dann erst ab 01.01.2021 Gültigkeit haben.

Folgende Verschärfungen gelten voraussichtlich ab Ende April 2020:

1. Einführung einer schlagbezogenen Aufzeichnung

Düngemaßnahmen müssen innerhalb von 2 Tagen nach der Düngung aufgezeichnet werden. Folgende Daten sind zu dokumentieren:

  • Eindeutige Bezeichnung des Schlages oder der Bewirtschaftungseinheit.
  • Größe des Schlages
  • Die Art des aufgebrachten Düngers (organisch und mineralisch)
  • Die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphor, bei organisch –mineralischen Düngemitteln auch die Menge an verfügbarem Stickstoff (NH4-N)

Bei Weidehaltung muss die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung angegeben werden.

Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe sind bis zum Ablauf des 31.03.2021 zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen.

Von der Aufzeichnung befreit sind folgende Betriebe:

  • Betriebe mit weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche, die höchstens 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen und einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von 750 kg N /Betrieb aufweisen, sowie keine fremden Wirtschaftsdünger oder Gärreste aufnehmen.

Eine Formvorschrift der Aufzeichnungen gibt es bisher nicht. Die Daten können über EDV- Programme (Ackerschlagkartei oder ähnliches) oder handschriftlich erfolgen.

Einen Vorschlag zur Dokumentation dieser Daten, finden Sie hier zum Download.

Zum einen können Sie sich eine Vorlage für eine handschriftliche Ackerschlagkartei herunterladen oder eine Liste auf der mehrere Schläge zusammengefasst werden können, wenn dort die identische Düngemenge aufgebracht worden ist. Beide Vorlagen sind mit der LfL abgesprochen worden und genügen den neuen Aufzeichnungspflichten.

2. Verschärfung der Gewässerabstände

3. Beschränkung flüssiger Wirtschaftsdünger

Maximale Düngungshöhe auf Grünland und mehrjährigem Ackerfutter ab 01.09. bis zu Beginn der Sperrfrist maximal 80 kg/ha Gesamt N.

4. Düngebedarfsermittlung für Zweitfrüchte (wird noch diskutiert)

Die für die Hauptfrüchte 2020 erstellten Düngebedarfsermittlungen sollen weiterhin Gültigkeit haben. Allerdings wurde im Rahmen der Verschärfung der DÜV bei Wirtschaftsdüngern die Anrechnung  von Ausbringverlusten gestrichen, sowie die Mindestwirksamkeit auf Ackerland um 10% erhöht. Sollten diese Verschärfungen bereits für die Düngung von Zweitfrüchten in diesem Jahr gelten, wird die LFL ein entsprechend geändertes Excel Programm zur Verfügung stellen

In den nächsten Tagen erwarten wir weitere Infos vom Staatsministerium. Wir halten Sie natürlich weiterhin auf dem Laufenden. Bei Rückfragen melden Sie sich gerne telefonisch bei uns in der Geschäftsstelle, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail:  franziska.wollandt@mr-fuerth.de