Triesdorfer Johannitag

Triesdorfer Johannitag

Triesdorfer Johannitag

Geschätzt 35.000 Besucher füllten am 24. Juni wieder die Gassen des Bildungszentrums in Triesdorf. Auch unser Maschinenring Verbund Mittelfranken war wie gewohnt, auch dieses Jahr auf der „Lohnunternehmerwiese “mit einem gemeinsamen Stand vertreten. Dieses Jahr stand unser Stand ganz unter dem WM-Fußball-Motto. Unsere Besucher konnten bei einem Tippspiel mitmachen und die Finale der Fußball-WM tippen und tolle Preise gewinnen.  Der Gewinner wird nach der WM bekannt gegeben. Wie in den letzten Jahren konnten einen hohen Besucherstand den ganzen Tag durch verzeichnen.  Vielen Dank für die vielen Gespräche an unserem Maschinenringstand.

Kontakt

Karolina Wagner 

Tel.: 09141 / 874 77 72
E-Mail: karolina.wagner@mr-franken.de

GüKG –  Noch kein Weg im Sicht!

GüKG – Noch kein Weg im Sicht!

GüKG – Noch kein Weg im Sicht!

Im Herbst haben wir darüber informiert, dass die bisherige Rechtsauslegung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) bis Mai 2018 bestehen bleibt, und die Maschinenringe zusammen mit dem Deutschen Bauernverband, dem Lohnunternehmerverband und dem Verkehrsministerium an einer praktikablen Lösung arbeiten.

Durch die aktuelle politische Lage ist ein gemeinsamer Weg jedoch äußerst mühsam, da die Zuständigkeiten noch nicht geklärt sind. Eine gesetzliche Lösung scheint bis zum Ende der Ausnahmefrist nicht realisierbar. Dann wären ab Juni 2018 alle Transporte, die von Nichtlandwirten (Lohnunternehmer, Landwirte mit Gewerbebetrieb, usw.) durchgeführt werden als gewerblicher Güterverkehr anzusehen und somit erlaubnispflichtig. Mit Kontrollen durch BAG und Polizei ist zu rechnen.

Das bedeutet für die Beteiligten:
Jeder, der gewerbliche Transporte durchführt benötigt eine fachliche Eignung (Lehrgang mit anschl. Prüfung bei der IHK), oder alternativ einen bestellten Verkehrsleiter.
Es wird die finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft
(1. Fahrzeug: 9.000 € jedes weitere Fahrzeug: 5.000 €)
Eine Güterschadenshaftpflichtversicherung muss abgeschlossen werden.
Das Landratsamt muss die Erlaubnis zum Güterkraftverkehr erteilen, von der auf jeder Zugmaschine eine beglaubigte Kopie mitzuführen ist.

Zudem ist jeder Auftraggeber in der Pflicht, sich darüber zu informieren, ob die Vorgaben des GüKGs eingehalten werden, d.h. er darf einen gewerblichen Transport nicht beauftragen, wenn keine GüKG Erlaubnis vorliegt. Bei Nichtbeachtung können sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer belangt werden.

Unsere Empfehlung
Wir empfehlen deshalb allen Lohnunternehmern und Landwirten, die gewerbliche Transporte durchführen, die Prüfung zur fachlichen Eignung bei der IHK abzulegen und unbedingt vorher die angebotenen Schulungen zu besuchen. Die Wintermonate bieten sich für dieses zeit- und auch kostenintensive Verfahren an. Dieses Zertifikat ist lebenslang gültig und verfällt nicht. Alle anderen Voraussetzungen können dann bei Bedarf relativ kurzfristig erfüllt werden.

Es zeichnet sich jedoch eine Tendenz, mit was in Zukunft gerechnet werden muss. Wir hoffen, dass die von uns favorisierte 40 km/h-Lösung akzeptiert wird. Damit wären alle Schlepper mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h weitgehend von den Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes ausgenommen – übrigens auch von der ab 1.7.2018 geltenden Maut auf Bundesstraßen!

Hier die wichtigsten Eckpunkte:
Der eigene landwirtschaftliche Verkehr, die unentgeltliche Nachbarschaftshilfe, sowie Transporte im Rahmen des MR (wobei beide Parteien Landwirte und Mitglied in einem Maschinenring sein müssen) fallen weiterhin nicht unter das GüKG.
Alle anderen Transporte mit einem Schlepper mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h werden vermutlich unter die Regelung des GüKG fallen (incl. Lenk- und Ruhezeiten).

Die geringere Transportgeschwindigkeit ist das einzige Argument das wir gegenüber den Spediteuren anbringen können, um unsere Ausnahmen zu rechtfertigen. Deshalb sind alle Bemühungen diese Ausnahmen auch für 50 oder 60 km/h Schlepper zu bekommen kontraproduktiv und gefährden die gesamte Ausnahmeregelung.

Rückblick Agritechnica 2017

Rückblick Agritechnica 2017

Rückblick Agritechnica 2017

Von 12. bis 18. November fand die weltweit größte Landtechnik-Messe in Hannover statt. Der Maschinenring war wie früher auch schon bei diesem Branchentreffen vertreten. Wir sind mit einer Gruppe von Mitglieder am Dienstag, den 14.11. und Donnerstag den 16.11. mit dem Zug nach Hannover gefahren. Mit 2.803 Ausstellern und 450.000 Besuchern hat die Messe eine führende Rolle als der weltweite Branchentreffpunkt der Landwirtschaft und der Landtechnik.

 

Der Stand der Maschinenring Deutschland GmbH in der Halle 20 stand unter dem Thema Digitalisierung der Landwirtschaft. Das Fokus lag darauf die Wünsche der Mitglieder aufzunehmen. Ein Team von Marktforschern und MR-Experten  führten hierzu intensive Gespräche, in denen sowohl der Unterstützungsbedarf als auch die Bedenken der Mitglieder im Hinblick auf die Digitalisierung abgefragt wurden. Der Maschinenring will seinen Mitgliedern bei der Digitalisierung mit verschiedenen Lösungen zur Seite stehen. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite der Maschinenring Deutschland GmbH.

GüKG

GüKG

Bisherige Rechtsauslegung bleibt zunächst bestehen

Gemeinschaftsinitiative von DBV, BMR und BLU verzeichnet Erfolg!

Die Gemeinschaftsinitiative vom Deutschen Bauernverband, Bundesverband der Maschinenringe und Bundesverband Lohnunternehmen konnte einen Erfolg bezüglich der Rechtsauslegung des Güterkraftverkehrsgesetztes verzeichnen.

Nachdem die neue Rechtsauslegung unter Lohnunternehmen und Landwirten mit ähnlichen Dienstleistungen zu Unmut geführt hat, sah sich Bundesverkehrsminister Dobrindt zum Handeln veranlasst. Der Bundesminister sieht die Belange der Lohnunternehmen und Landwirten als berechtigt an und verlängert die Frist zur Erlangung der Erlaubnispflicht nach GüKG zunächst um ein Jahr. Während dieser Zeit der Fristverlängerung sollen Regelungen erarbeitet werden, die lof- Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h von der Anwendung der Vorschriften des GüKG ausnimmt.

Nun kommt es darauf an, die Ankündigung des Bundesverkehrsministers unbürokratisch umzusetzen und einfach zu gestalten. Nach bisheriger Rechtsauslegung wären alle Lohnunternehmer und Landwirte mit lohnunternehmerischen Tätigkeiten GüKG-erlaubnispflichtig geworden, was mit einer Fachkundeprüfung, großem Aufwand, Zeit und Geld verbunden gewesen wäre.

Trotz dieses Erfolgs werden DBV, BMR und BLU weiter an das Bundesverkehrsministerium appellieren, um für die Zukunft praktikable und für alle Beteiligten verlässliche Rechtsgrundlagen zu schaffen!

 

 

Dieselantrag

Dieselantrag

Zum Jahresbeginn 2017 hat die Generalzolldirektion (verantwortlich für die Steuerentlastung bei Agrardiesel) neue, zusätzliche Formulare veröffentlicht, die land- und forstwirtschaftliche Unternehmen seit Januar 2017 ausfüllen und abgeben müssen, um auch in Zukunft Steuererstattungen für Agrardiesel zu erhalten:
Zusätzlich zum bekannten Dieselantrag (Formular 1140 oder 1142) muss bis 30.09.2017 eine „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139)“ eingereicht werden.

Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem Maschinenring oder auf der Seite www.zoll.de

  • Formular 1140 für den 6-seitigen Antrag
  • Formular 1142 für den vereinfachten, zweiseitigen Antrag

Beide sind sowohl in Papierform als auch zur internetgestützten Bearbeitung verfügbar.

Des Weiteren hätte bis 30.06. des Jahres eine „Erklärung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen § 5 EnSTransV (Formular 1462)“ abgegeben werden müssen, wenn im zweiten Halbjahr 2016 eine Steuerentlastung auf Ihr Konto ausgezahlt wurde! Wir empfehlen dies ggf. nachzuholen.

Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Antragsstellung nach Terminvereinbarung.