GüKG – Noch kein Weg im Sicht!

Im Herbst haben wir darüber informiert, dass die bisherige Rechtsauslegung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) bis Mai 2018 bestehen bleibt, und die Maschinenringe zusammen mit dem Deutschen Bauernverband, dem Lohnunternehmerverband und dem Verkehrsministerium an einer praktikablen Lösung arbeiten.

Durch die aktuelle politische Lage ist ein gemeinsamer Weg jedoch äußerst mühsam, da die Zuständigkeiten noch nicht geklärt sind. Eine gesetzliche Lösung scheint bis zum Ende der Ausnahmefrist nicht realisierbar. Dann wären ab Juni 2018 alle Transporte, die von Nichtlandwirten (Lohnunternehmer, Landwirte mit Gewerbebetrieb, usw.) durchgeführt werden als gewerblicher Güterverkehr anzusehen und somit erlaubnispflichtig. Mit Kontrollen durch BAG und Polizei ist zu rechnen.

Das bedeutet für die Beteiligten:
Jeder, der gewerbliche Transporte durchführt benötigt eine fachliche Eignung (Lehrgang mit anschl. Prüfung bei der IHK), oder alternativ einen bestellten Verkehrsleiter.
Es wird die finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft
(1. Fahrzeug: 9.000 € jedes weitere Fahrzeug: 5.000 €)
Eine Güterschadenshaftpflichtversicherung muss abgeschlossen werden.
Das Landratsamt muss die Erlaubnis zum Güterkraftverkehr erteilen, von der auf jeder Zugmaschine eine beglaubigte Kopie mitzuführen ist.

Zudem ist jeder Auftraggeber in der Pflicht, sich darüber zu informieren, ob die Vorgaben des GüKGs eingehalten werden, d.h. er darf einen gewerblichen Transport nicht beauftragen, wenn keine GüKG Erlaubnis vorliegt. Bei Nichtbeachtung können sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer belangt werden.

Unsere Empfehlung
Wir empfehlen deshalb allen Lohnunternehmern und Landwirten, die gewerbliche Transporte durchführen, die Prüfung zur fachlichen Eignung bei der IHK abzulegen und unbedingt vorher die angebotenen Schulungen zu besuchen. Die Wintermonate bieten sich für dieses zeit- und auch kostenintensive Verfahren an. Dieses Zertifikat ist lebenslang gültig und verfällt nicht. Alle anderen Voraussetzungen können dann bei Bedarf relativ kurzfristig erfüllt werden.

Es zeichnet sich jedoch eine Tendenz, mit was in Zukunft gerechnet werden muss. Wir hoffen, dass die von uns favorisierte 40 km/h-Lösung akzeptiert wird. Damit wären alle Schlepper mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h weitgehend von den Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes ausgenommen – übrigens auch von der ab 1.7.2018 geltenden Maut auf Bundesstraßen!

Hier die wichtigsten Eckpunkte:
Der eigene landwirtschaftliche Verkehr, die unentgeltliche Nachbarschaftshilfe, sowie Transporte im Rahmen des MR (wobei beide Parteien Landwirte und Mitglied in einem Maschinenring sein müssen) fallen weiterhin nicht unter das GüKG.
Alle anderen Transporte mit einem Schlepper mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h werden vermutlich unter die Regelung des GüKG fallen (incl. Lenk- und Ruhezeiten).

Die geringere Transportgeschwindigkeit ist das einzige Argument das wir gegenüber den Spediteuren anbringen können, um unsere Ausnahmen zu rechtfertigen. Deshalb sind alle Bemühungen diese Ausnahmen auch für 50 oder 60 km/h Schlepper zu bekommen kontraproduktiv und gefährden die gesamte Ausnahmeregelung.