Damit in der Ernte alles rund läuft

Damit in der Ernte alles rund läuft

Damit in der Ernte alles rund läuft

 

Die Ernte ist schon im vollen Gange. Landwirte und Lohnunternehmer sind dann vermehrt mit ihren Fahrzeugen auf der Straße unterwegs. Damit bei den vielen Erntefahrten alles sicher und rund läuft, sollten einige Punkte beachtet werden. Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gibt wichtige Hinweise.

Nicht ohne Ausnahmegenehmigung

Die ersten Mähdrescher rollen bald los. Bis zu einer Breite von 3,00 m und einer Zuglänge von 18,00 m kann mit den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ohne eine Genehmigung auf öffentlichen Straßen und Wegen gefahren werden. Bei einer Überschreitung dürfen die Fahrzeuge nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und einer Erlaubnis nach § 29 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf der Straße unterwegs sein. Die Beantragung kann über die örtliche Straßenverkehrsbehörde erfolgen. Bei Fahrten auf der Straße ohne Genehmigung mit einem übergroßen oder schweren Fahrzeug, kann es bei einer Kontrolle zu einer sofortigen Stilllegung kommen.

Vorsicht vor Übergewicht

Ab 2 % Überladung fallen nach dem Tatbestandskatalog die ersten Bußgelder an. Daher sollte man Übergewicht nicht auf die „leichte Schulter nehmen. Die maximalen Zuggesamtgewichte richten sich nach der Anzahl der Achsen. So darf ein Zug mit vier Achsen, z. B. ein Schlepper mit einem 2-achsigem Anhänger, maximal 36 t auf die Waage bringen. Dabei sind die zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge einzuhalten. Bei Starrdeichselanhängern ist auch immer die Stützlast in der Gewichtsberechnung zu berücksichtigen und so liegt das Zuggesamtgewicht bei einer 4-achsigen Fahrzeugkombination in der Regel nur bei 32 bzw. 33 t.

Abmessungen einhalten

Beim Strohtransport werden gerne Anhänger mit selbstgebauten Aufbauten und Gattern verwendet. Bei der Konstruktion ist immer darauf zu achten, dass die vorgegebenen Abmessungen auch im unbeladenen Zustand nicht überschritten werden. Ein beladener Anhänger mit Stroh darf beispielsweise 3,00 m breit sein. Nach dem Abladen des Strohs darf der Anhänger aber nur noch eine Breite von 2,55 m haben. Ebenso verhält es sich bei der Zuglänge. Mit Stroh beladen kann der Schlepper und Anhänger 20,75 m lang sein, aber ohne Stroh sind die 18,75 m einzuhalten. Das bedeutet, dass Ladeklappen, Ballenstützen und Ladegatter abnehmbar, einklappbar oder zusammenschiebbar sein müssen. Übrigens: Bei der Messung der Zuglänge wird immer von der äußersten Vorderkante bis zur äußersten hinteren Kante des Zuges gemessen. Das bedeutet, dass zum Beispiel auch der Frontlader mit Ballenzange oder das Frontgewicht bei der Zuglänge voll mitgemessen wird! Anhänger mit festen Aufbauten dürfen maximal 4 m hoch sein. Landwirtschaftliche Ladung wie z. B. Stroh darf auch über die 4 m hinausgehen. Für Lohnunternehmer ist besonders zu beachten, dass diese Ausnahme der größeren Abmessungen nur für die Erntezeit gilt. Wer als Raufutterhändler im Winter Stroh oder Heu transportiert darf die 2,55 Breite und 4,0 m Höhe nicht überschreiten. Dies gilt generell auch auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen.

Kenntlichmachung wichtig

Ragt die Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist sie kenntlich zu machen z. B.  durch mindestens eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne. Bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm. Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten hinaus, ist diese bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnisse nach vorne durch Leuchten mit weißem Licht und nach hinten mit rotem Licht kenntlich zu machen.

 

Erst Gurten dann Spurten

Die Zeit in der Ernte ist knapp. Stroh soll trocken und schnell geborgen werden. Um dies zu erreichen werden die Anhänger gerne voll beladen und die Sicherung der Ladung aus Zeitgründen wird oftmals vernachlässigt. Nach den gesetzlichen Vorgaben darf die Ladung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen. Um dies zu gewährleisten sind zur Sicherung der Ladung die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Dazu gehört beispielsweise, dass Gurte, Netze oder Planen für die Ladungssicherung zu verwenden sind.

Beim Beladen von Stroh sollte generell auf einen guten Formschluss geachtet werden. Das bedeutet, dass die Ballen nach vorne und hinten gegen die Bordwand oder Rungen gestapelt werden. Werden die Ballen in mehreren Lagen gestapelt, ist eine Sicherung durch Zurrgurte erforderlich. Nachteilig bei der Sicherung von Stroh mit Gurten ist, dass sie sich mit der Zeit lockern können. Daher ist bei längeren Fahrten oder nach „Schlagloch-Strecken“ eine Kontrolle der Gurte notwendig. Auch auf den sicheren Sitz der Gurthaken ist dabei zu achten. Nach dem Nachgurten kann die Fahrt dann fortgesetzt werden.

Auch die Ladungssicherung von Getreide und Raps ist zu beachten. Herabgefallene Körner in Kurven oder Kreisverkehren sind für Motorradfahrer extrem gefährlich und können zu schlimmen Unfällen führen. Daher sollten die Anhänger nicht zu vollgeladen, in Kurven entsprechend langsam gefahren und die Anhänger mit einer Plane abgedeckt werden.

 

Sonntags- und Nachtarbeit nur in Ausnahmen

Nach den Sonn- und Feiertagsgesetzen der Bundesländer ist die Arbeit in der Landwirtschaft möglich, wenn es sich um „unaufschiebbare Arbeiten“ handelt. Die Arbeiten die in der Landwirtschaft durchgeführt werden sind oftmals witterungsabhängig. In der Bevölkerung besteht dafür teilweise viel Verständnis. So gibt es kaum Beschwerden, wenn im Sommer die Getreideernte witterungsbedingt auch am Sonntag durchgeführt werden muss. Hingegen gibt es wenig Verständnis, wenn für eine Biogasanlage an Sonn- und Feiertagen und nachts die Maschinen nonstop laufen, obwohl die Wetteraussichten auch für die nächsten Tage gutes Erntewetter melden. Oftmals lassen sich solche Situationen entzerren, wenn durch entsprechende Ernteplanung Ortsrandlagen gar nicht erst in diesen

Zeiten beerntet werden. Ein Ausweichen auf Flächen die in der Feldflur liegen, sollte bei der Ernteplanung berücksichtigt werden. Dadurch ist vielleicht der eine oder andere Umweg einzuplanen, aber im Rahmen der Rücksichtnahme gegenüber den Mitbürgern ist dies durchaus in Kauf zu nehmen. Fahrten durch Ortskerne und Siedlungsbereiche sollten generell so weit als möglich vermieden werden.

 

Rechts ran kommt gut an

Wer mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr unterwegs ist, betreibt immer auch Öffentlichkeitsarbeit für die Landwirtschaft. Damit andere Verkehrsteilnehmer dies auch positiv wahrnehmen ist es wichtig, sich entsprechend zu verhalten. Einige Beispiele:

  • Sicherheit der Fahrzeuge und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (Abmessungen, Gewichte, Beleuchtung, Ladungssicherung, etc.)
  • Rechts ran fahren kommt gut. Bildet sich eine lange Schlange z. B. hinter einem Mähdrescher, so kommt dies super bei den anderen Verkehrsteilnehmern an, wenn der Fahrer bei einer passenden Möglichkeit rechts ranfährt und die Fahrzeugschlange vorbeifahren lässt. Übrigens: der Fahrer eines langsamen Fahrzeugs ist dazu sogar gesetzlich verpflichtet.
  • Runter vom Gas in Ortschaften, an Schulen, Kindergärten und Bushaltestellen und anderen sensiblen Bereichen.
  • Kommt es zu einer Straßenverschmutzung ist sofortige Kenntlichmachung und anschließende Säuberung ein „muss“.

 

Fazit

In der Ernte geht es rund. Dennoch ist es wichtig legal und sicher auf der Straße unterwegs zu sein.  Dabei sind die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten. Damit die Erntezeit für alle entspannt ist, sollte möglichst auf einen rücksichtsvollen Umgang mit den anderen Verkehrsteilnehmern und den Mitbürgern geachtet werden.

 

Autor: Maschinenring Bamberg

Quelle: Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen

 

Fahrzeugbreite:
Anhänger ohne Ladung
beladen mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (z. B. Stroh)

2,55 m
3,00 m

Fahrzeughöhe:
mit festem Aufbau am Anhänger (z. B. Bordwände, Gatter, etc.)
beladen mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (z. B. Stroh)

4,00m
> 4,00m

Länge Einzelfahrzeug: z. B Strohanhänger
Ladung darf hinten überstehen (Wegstrecke bis 100 km)
Ladung darf hinten überstehen (Wegstrecke mehr als 100 km)

12,00 m

+ 3,00 m

+ 1,50 m

 

Zuglänge:
Schlepper mit Anhänger
beladen mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (z. B. Stroh)

18,75 m
20,75 m

 

Zuggesamtlänge: Kraftfahrzeug, außer Zugmaschine, mit Anhängern, z. B. Mähdrescher mit Schneidwerkswagen 

Zulässiges Gesamtgewicht eines Zuges mit 4 Achsen, z. B. Schlepper mit 2 achsigem Anhänger

18,00 m

36,00 t

Zulässiges Gesamtgewicht eines Zuges mit mehr als 4 Achsen, z. B. Schlepper mit 2 Anhängern

40,00 t

Auf einen Blick

Tipp 1:  Jetzt Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung überprüfen. Die Genehmigung ist während der Fahrt mitzuführen!

Tipp 2: Da je nach Getreideart das Gewicht sehr schwankt, können verschiedene Markierungen im Anhänger dem Mähdrescher- und Abfahrer die maximale Beladungshöhe anzeigen (Anpassung der Markierungen durch Wiegung).

Tipp 3: Die Zuglängen der verschiedenen Transportkombinationen schon vor der Ernte abmessen und passend zusammenstellen.

Tipp 4: Ab einer Fahrzeugbreite (ohne oder mit Ladung) von mehr als 2,75 m müssen Warntafeln an den seitlichen Fahrzeugaußenkanten angebracht sein.

Tipp 5: Jetzt Gurte checken (keine Risse, Etikett muss dran sein, etc.); Planen an Anhängern überprüfen; Fahrer auf Landungssicherung hinweisen.

Tipp 6: Sonntags- und Nachtarbeit nur in Ausnahmen und tatsächlich nur bei „unaufschiebbare Arbeiten“.

Bei einem Zug mit 4 Achsen darf das Zuggesamtgewicht 36 t betragen. Auf die Einhaltung der Einzelgewichte, Achslasten und Stützlasten ist zu achten. (Foto: Vaupel)

Spezieller Ballentransportwagen mit Ladegatter und guten Zurrpunkten. Allerdings kann auf Zurrgurte auch bei diesem Transport nicht verzichtet werden. (Foto: Vaupel)

Eine sichere Beförderung von Ballen jeglicher Art, ist mit einem Transportwagen mit hydraulischen Klemmgattern möglich. (Foto: Vaupel)

Sperrfristen und Sperrfristverschiebungen

Sperrfristen und Sperrfristverschiebungen

Sperrfristen und Sperrfristverschiebungen

Aufgrund der Witterung wurden von der LFL Sperrfristverschiebungen von 2-4 Wochen erlassen.

Dies gilt für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2021

Die Verschiebungen in den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten, können Sie der Tabelle entnehmen.

Sperrfristverschiebungen auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland

mit mehrj. Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15.Mai 2021

Landkreis / kreisfreie Stadt Flächen außerhalb von roten Gebieten Flächen in roten Gebieten
Fürth (Stadt und Land) 15.11.21-14.02.22 15.10.21-14.02.22
Roth 15.11.21-14.02.22 29.10.21-28.02.22
Schwabach 15.11.21-14.02.22 29.10.21-28.02.22
Ansbach (Stadt und Land) 15.11.21-14.02.22 29.10.21-28.02.22
Neustadt Aisch /Bad Windsheim 15.11.21-14.02.22 29.10.21-28.02.22
Nürnberg (Stadt) 15.11.21-14.02.22 29.10.21-28.02.22
Erlangen (Stadt) 15.11.21-14.02.22 29.10.21-28.02.22
Erlangen – Höchstadt 15.11.21-14.02.22 29.10.21-28.02.22
Weißenburg Gunzenhausen keine Verschiebung 29.10.21-28.02.22
Nürnberger Land 29.11.21-28.02.22 29.10.21-28.02.22
Kitzingen 15.11.21-14.02.22 15.10.21-14.02.22

 

Die aktuellen Regelungen zur Sperrfrist können Sie dem folgendem Schaubild entnehmen:

Folgendes ist bei der Herbstdüngung des Weiteren zu beachten:

  • Um Stallmist nach Silomais im Herbst ausbringen zu können, muss eine Winterung bzw. Zwischenfrucht folgen. Auf Maisstoppel ist eine Düngung grundsätzlich verboten.
  • Gerste, die im Sommer als GPS geerntet werden soll, ist genauso wie Grünroggen eine Zweitfrucht, und darf im Herbst nicht gedüngt werden.
    Wird Gerste als Druschfrucht und somit als Hauptfrucht angebaut, ist eine Düngung nach der 30/60 Regelung möglich.

Ob eine Frucht eine Zwischen- oder Zweitfrucht ist, lässt sich anhand folgenden Schaubilds ablesen:

Aufgrund der vielen Regelungen, stellen wir eine zunehmende Verunsicherung bei den Landwirten fest. Dahingehend hat die LFL jetzt reagiert, und ein Excel basiertes Programm herausgebracht, mit dem man selbst überprüfen kann, ob eine Düngung möglich ist oder nicht. Das Programm kann nur mit Microsoft Office (Nicht älter als 2010) genutzt werden, von Open Office wird das Programm nicht unterstützt.

 

Das Programm finden sie zum selbst herunterladen auf der Homepage der LFL unter: https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/269704/index.php

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail:  franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Gewinnspiel Magazin

Gewinnspiel

 

Beantworten Sie unsere Frage und gewinnen Sie eine wertvolle Krügerrand-Goldmünze im Wert von über 1.500 €, gestiftet von den Sparkassen Gunzenhausen und Mittelfranken Süd mit Übergabe an unserem Jubiläumsabend. Desweiteren haben wir noch weitere Gewinnpreise, gesponsort von unseren Jubiläumspartnern.

Teilnahmeschluss ist der 19. August. 2021.

Informations-Update zum Investitions- und Zukunftsprogramm für die Landwirtschaft

Informations-Update zum Investitions- und Zukunftsprogramm für die Landwirtschaft

Informations-Update zum Investitions- und Zukunftsprogramm für die Landwirtschaft

Die für das IUZ zuständigen Ansprechpartner aus BMEL und Rentenbank haben im Rahmen einer Online-Konferenz über Neuigkeiten zur bevorstehenden Antragsstellung informiert:

  1. Allgemeines zur Antragsstellung
  • Anträge können ab Montag, 11. Januar 2021, ab 12:00h Mittags auf der Homepage der Rentenbank gestellt werden
  • Die insgesamt zur Verfügung stehenden ca. 816 Millionen Euro werden  voraussichtlich folgendermaßen auf die 4 Jahre verteilt:
    • 2021: 207 Mio. €
    • 2022: 228 Mio. €
    • 2023: 228 Mio. €
    • 2024: 153 Mio. €
  • Darüber hinaus wird es jeweils 3 Förderbereiche geben:
    • Maschinen
    • Wirtschaftsdünger-Lager
    • (mobile) Separationsanlagen
  • Für 2021 wird es 2 Antragsfenster geben. Im ersten Zeitraum (Start am 11.1.21) werden 72,5 Mio. € für Maschinen, 26,5 Mio. € für Wirtschaftsdünger-Lager und 5 Mio. € für (mobile) Separatoren bereitgestellt. Je nach Auslastung bzw. Nachfrage können diese Budgets im zweiten Antragsfenster variieren und angepasst werden.
  • Sollte sich im Laufe der Antragsstellung herausstellen, dass die geplante Verteilung gänzlich von der tatsächlichen Nachfrage abweicht, werden die Verhältnisse auch kurzfristig variabel sein. Ziel ist es, dass nicht am 12.1. das gesamte Budget aufgebraucht ist.
  • Dementsprechend kann es auch sein, dass die unterschiedlichen Förderbereiche mit unterschiedlichen langen Zeitfenstern belegt werden können.

 

  1. Antragsstellung von Landwirten bzw. Gemeinschaften
  • Ein Landwirt wird mit 40% gefördert, wenn er die Maschine nur auf seinem eigenen Betrieb einsetzt. Sobald die Maschine überbetrieblich bei Dritten eingesetzt wird, verringert sich die Förderquote auf 20%.
  • Gemeinschaften sind dann antragsberechtigt, wenn sie 2 Jahresabschlüsse vorlegen können. Existenzgründer sind nicht antragsberechtigt, außer es handelt sich um Hofnachfolger.
  • Das heißt, dass neu gegründete bzw. neu zu gründende Maschinengemeinschaften nicht gefördert werden können (zumindest nicht im Zuge der ersten beiden Tranchen).

 

  • Bestehende Maschinengemeinschaften werden mit 40% gefördert, sofern die Maschine nur bei den Gesellschaftern eingesetzt wird.
  • Sobald die Maschine bei Dritten, sprich bei Nicht-Mitgliedern der antragsstellenden Gemeinschaft, eingesetzt werden soll, gilt der reduzierte Fördersatz von 20 bzw. 10%.
  • Soll eine Maschine überbetrieblich mit Abrechnung über den Maschinenring (e.V.-Bereich) eingesetzt werden, kann diese – stand heute – auch nur mit 20% gefördert werden.

 

  1. Biogas
  • Generell sind Biogasunternehmen nicht förderfähig, da deren Geschäftstätigkeit nicht darin besteht, landwirtschaftliche Primärprodukte zu erzeugen.
  • Das IUZ konzentriert sich auf landwirtschaftliche Primärproduzenten mit Schwerpunkt Ackerbau und Tierhaltung.

 

Bitte bedenken Sie, dass es sich bei diesen Informationen immer um „Zwischenstände“ handelt, die sich in Abhängigkeit bestimmter Entwicklungen variabel gestalten können. Deshalb empfiehlt es sich, laufend die Homepage der Rentenbank zu verfolgen.

Kontakt

Rainer Tiefel

Tel.:      09127/ 9548660
E-Mail: rainer.tiefel@mr-fuerth.de

Informations-Update zum Investitions- und Zukunftsprogramm für die Landwirtschaft

„Bauernmilliarde“

„Bauernmilliarde“

 

Die von Ministerin Klöckner angekündigte „Bauernmilliarde“ wird konkret. Ab 11.01.2021 können Anträge gestellt werden, es heisst jedoch schnell sein, denn die Mittel sind begrenzt.

 

In den letzten Wochen und Monaten haben Sie in den Medien des Öfteren über die sog. „Bauernmilliarde“ gelesen. Nachdem bisher nur von Spekulationen und Vermutungen die Rede war, hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Richtlinie zur Investitionsförderung im Rahmen des Investitions- und Zukunftsprogramms für die Landwirtschaft veröffentlicht.

Sämtliche Informationen finden Sie auf der Homepage des BMEL.

Eine Liste mit FAQs steht unter hier zur Verfügung.

 

Förderanträge können ab dem 11. Januar 2021 bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank gestellt werden. Auch auf dieser Homepage wird umfassend in Form von FAQs informiert. Darüber hinaus wird hier die Positiv-Liste kommuniziert.

 

Was wird gefördert?

„Der Förderschwerpunkt liegt auf Investitionen in moderne Maschinen

  • zur präzisen und bedarfsgerechten Ausbringung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln
  • sowie zur mechanischen Unkrautbekämpfung.

Außerdem werden bauliche Anlagen zur Erweiterung emissionsarmer Lagerkapazität von Düngern sowie Kleinanlagen zur Gülleseparierung gefördert.“

(Quelle: BMEL)

Kontakt

Stephan Spitzer

Tel.: 09135/73 66 69-16
E-Mail: stephan.spitzer@mr-franken.de