Satzung des Maschinen- und Betriebshilfsring Fürth e.V.

Fassung vom 14.03.2003

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Maschinen- und Betriebshilfsring Fürth e. V. “.
    Er hat seinen Sitz in  90614 Ammerndorf.
    Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Fürth und ein Teilgebiet der Stadt Fürth.
  2. Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister.
  3. Der Verein ist Mitglied beim „Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfsringe e.V.“ (im folgenden KBM e.V.).

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist es, im Sinne des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft vom 08.08.1974 in der jeweils geltenden Fassung insbesondere
    1. an der Erfüllung der Verpflichtungen des KBM e.V. aus der von diesem mit dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten geschlossenen Vereinbarung zur Durchführung der zwischenbetrieblichen Betriebsaushilfe und des zwischenbetrieblichen Maschineneinsatzes in der Land- und Forstwirtschaft vom 21.12.2000 mitzuwirken.
    2. bei Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft mit Maschinen und Arbeitskräften mitzuwirken und auch in sozialen Notfällen Arbeitsaushilfen zu vermitteln,
    3. bei Bedarf Mitglieder bei der Vermittlung von Fremdenzimmern zu unterstützen,
    4. den rationellen Einsatz der Landtechnik und des Betriebshilfsdienstes in den Mitgliedsbetrieben im Rahmen der partnerschaftlichen überbetrieblichen Zusammenarbeit der Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe zu fördern und zu organisieren,
  2. Der Verein kann rechtlich selbständige gewerbliche Einrichtungen gründen oder sich daran beteiligen und durch diese zur Sicherung der bayerischen Landwirtschaft
  • Tätigkeiten im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Buchst. c) LwFöG und weitere Tätig-keiten, soweit diese nicht die Erfüllung des Vereinszwecks in Ziffer 1 gefährden,
  • sowie Aufgaben im Sinne von Absatz 1 auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages

wahrnehmen lassen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt keinerlei Gewinnabsichten, eigenwirtschaftliche oder Erwerbszwecke.
  2. Die Mitglieder erhalten weder Ausschüttungen noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
    1. Aktive Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden,die Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen oder forst-wirtschaftlichen Betriebes sind, der sich im Tätigkeitsbereich des Vereines befindet;
      • die Inhaber von landwirtschaftlichen Lohnunternehmen sind
      • Kommunen, Gebietskörperschaften, Verbände und Organisationen werden, soweit diese auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, Landschaftspflege, Grünflächenpflege tätig sind.
    2. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die sich nicht direkt am Vereinsleben beteiligen, jedoch den Verein finanziell bei seiner Zielverfolgung unterstützen. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereines und der Mitgliederversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.
    3. Aktive Mitglieder werden durch Aufgabe der Inhaberschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder landwirtschaftlichen Lohnunternehmens zu Fördermitgliedern, ohne daß es hierfür einer ausdrücklichen Erklärung bedarf.
    4. Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Der Erwerb der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Ernennung. Über die Ernennung beschließt der Gesamtvorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
  3. Wird der Antrag auf Annahme nicht innerhalb von 20 Tagen durch Beschluß des Geschäftsführenden Vorstandes abgelehnt, gilt er als angenommen.
  • Der Ablehnungsbeschluß ist dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich zuzuleiten. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbeschlusses Beschwerde zur Mitgliederversammlung einlegen. Wird die Monatsfrist nicht eingehalten, ist der Ablehnungsbeschluß unanfechtbar.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind gehalten, die Ziele des Vereins zu fördern, sowie die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten.
Insbesondere haben sie:

  1. Maschinen- und Betriebshilfeeinsätze über den Verein verrechnen zu lassen,
  2. den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sowie gegenüber den Mitgliedern, welche Arbeiten geleistet haben, pünktlich nachzukommen,
  3. ein Bankkonto zu benennen, über das die Last- und Gutschriften für die geleisteten Arbeiten abgewickelt werden können. Die näheren Regelungen hierzu trifft der GeschäftsführendeVorstand.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt,
    2. durch Tod, bei Personenvereinigungen und juristischen Personen durch Auflösung oder Verlust ihrer Rechtsfähigkeit,
    3. durch Ausschluß.
  2. Der Austritt ist dem Gesamtvorstand gegenüber schriftlich unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur zulässig, wenn es seine ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten gröblich verletzt. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstandes kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Ein entsprechender schriftlicher Antrag muß binnen einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses an den Gesamtvorstand gerichtet werden.
    Wird die Monatsfrist versäumt, ist der Ausschließungsbeschluss unanfechtbar.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a.    Mitgliederversammlung

b.    Gesamtvorstand

c.    Geschäftsführender Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder wirken an der Gestaltung und Entwicklung des Vereins durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit. Die Beschlussfassung erfolgt durch Wahlen und Abstimmungen. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zuständig für:
    1. die Wahlen des Geschäftsführenden Vorstands (§ 10) und der weiteren Gesamtvorstandsmitglieder (§ 9) sowie gegebenenfalls für die vorzeitige Abberufung der Vereinsorgane oder einzelner ihrer Mitglieder,
    2. die Beschlussfassung über Anträge nach § 4 Abs. 3 Satz 3 (Ablehnung der Aufnahme) und § 6 Abs. 3 Satz 2 (Ausschluß),
    3. die Festsetzung der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge,
    4. die Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung des Maschineneinsatzes,
    5. die Genehmigung des Jahresabschlusses, des Haushaltsvoranschlages und die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes,
    6. Satzungsänderungen,
    7. die Auflösung des Vereins.
  2. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Abstimmungen werden in der Regel offen, Wahlen geheim durchgeführt.
  3. Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung gelten folgende Bestimmungen:
    1. Die Auflösung des Vereins oder der Austritt aus dem KBM e. V. kann von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Mitglieder beschlossen werden.
    2. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, weil weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, so ist innerhalb von 4 Wochen zum gleichen Zweck eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
    3. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des KBM e. V. .
    4. Für die Wahl des/der Vorsitzenden und seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird dies nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang nötig, bei dem der gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei der Wahl der weiteren Gesamtvorstandsmitglieder (§ 9 Abs. 1 c), gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Eine Sammelabstimmung ist hierzu zulässig.
    5. Für alle sonstigen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres, einzuberufen.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom/von der Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom/von der Vorsitzenden verlangt wird.
  6. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge zur Mitgliederversammlung sind von den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin beim/bei der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Dies setzt eine informelle Bekanntgabe des Termins, mindestens 3 Wochen vor diesem, voraus.
  7. Zu jeder Mitgliederversammlung soll das KBM e.V. eingeladen werden.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen.

 

§ 9 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzenden des Vereins,
    2. seinem/ihrem Stellvertreter bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin,
    3. bis zu 10 weiteren Gesamtvorstandsmitgliedern. Bei ihrer Auswahl soll die räumliche Verteilung und Dichte der Mitgliedsbetriebe berücksichtigt werden
    4. dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin (§ 11) oder einem Vertreter/einer Vertreterin der mit der Geschäftsführung beauftragten Gesellschaft
    5. einem Beirat mit bis zu 6 weiteren aus der Mitgliederversammlung vorgeschlagenen und berufenen Personen
    6. einer von der Geschäftsstelle des Bayerischen Bauernverbandes bestellten Person als beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied
  2. Die gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes müssen ausübende Land- oder Forstwirte/innen sein und dem Verein angehören. Sie dürfen zum Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes nach (1) a), b), c) und e) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt oder berufen und bleiben bis zu einer Neuwahl oder Neuberufung im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Gesamtvorstand hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung, dem/der Vorsitzenden, dem Geschäftsführenden Vorstand oder dem/der Geschäftsführer/in vorbehalten sind. Im übrigen hat der Gesamtvorstand insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Aufstellung des Jahresvoranschlages,
    2. die Prüfung der Jahresrechnung,
    3. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
    4. die Festlegung der jährlichen Ziele und Arbeitsschwerpunkte,
    5. die Abstimmung der Fortbildungsmaßnahmen,
    6. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
  5. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung geladen sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist.
  6. Der Gesamtvorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei seiner stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
  7. Die Mitglieder des Gesamtvorstands sind ehrenamtlich tätig. Auslagen und Kosten, welche ihnen durch die Tätigkeit im Verein erwachsen, werden ersetzt. Als Grundlage hierzu dient das bayerische Reisekostengesetz.
  8. Der Gesamtvorstand kann zu seinen Beratungen weitere Personen bei ziehen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.

 

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

  1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die dem/der Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
    Weiteres Mitglied im Geschäftsführenden Vorstand ist der/die Geschäftsführer/in. Der/die Geschäftsführer/in verfügt jedoch über kein Vertretungs- und Stimmrecht.
  2. Dem/der Vorsitzenden obliegt insbesondere:
    1. die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Gesamtvorstands.
    2. der Vollzug der von der Mitgliederversammlung und dem Gesamtvorstand gefaßten Beschlüsse.
    3. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  3. Der/die Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund einer Beanstandung durch das Registergericht erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Registerrecht zu erledigen, um die Eintragungsfähigkeit des Vereins und von Satzungsänderungen herbeizuführen.
  4. Der/die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. § 9 Abs. 2 gilt im übrigen sinngemäß.
  5. Der Geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB ist zuständig für Personalfragen und für den Erlass näherer Regelungen zu § 5 Abs. 3.

 

§ 11 Geschäftsführung

  1. Der Verein bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines/einer hauptberuflichen Geschäftsführers/in. Dieser/diese wird vom KBM e. V. im Benehmen mit dem Gesamtvorstanddes Vereins angestellt. Der Verein beteiligt sich an der Finanzierung des/der Geschäftsführers/in nach den Richtlinien des KBM e. V.. Diese Grundsätze gelten auch, wenn bei Bedarf vom KBM e. V. weitere Kräfte zur Unterstützung des/der Geschäftsführers/in angestellt werden.
  2. Die Tätigkeit des/der hauptberuflichen Geschäftsführers/in und der weiteren vom KBM e. V. angestellten Kräfte erfolgt nach der Geschäftsordnung des KBM e. V. im allgemeinen und der des Vereins im besonderen.

 

§ 12 Beiträge

  1. Die Mitglieder haben angemessene Beiträge zu leisten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, wobei insbesondere die Richtlinien des KBM e.V. zu beachten sind.
  2. Beiträge sind von einem Bankkonto des Mitgliedes abzubuchen. Eine Abbuchungs-Vollmacht ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

 

§ 13 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins findet eine Liquidation statt. Das Vereinsvermögen ist unter Zustimmung und Aufsicht des KBM e. V. in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

 

§ 14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 15 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Diese haben das Rechnungswesen des Vereins insbesondere Kasse und Belege, zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer/innen haben einen schriftlichen Prüfungsbericht abzufassen und dem Gesamtvorstand vorzulegen. Der Bericht ist von einem der Rechnungsprüfer/innen in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  2. Wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, haben die Rechnungsprüfer/innen den Gesamtvorstand und das KBM e. V. unverzüglich zu benachrichtigen.

 

§ 16 Haftung

  1. Für Verbindlichkeiten des Vereins, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haftet nur das Vereinsvermögen.
  2. Irgendeine Haftung des Vereins, die sich aus der Nachbarschaftshilfe ergeben könnte, ist – soweit rechtlich möglich – ausgeschlossen.
  3. Für alle Verschleißschäden an Maschinen und Geräten haftet der Halter bzw. Eigentümer, für alle übrigen Schäden haftet derjenige, der den Schaden zu vertreten hat.
  4. Betriebshelfer/innen haften, soweit rechtlich zulässig, nicht für Schäden die sie dem Einsatzbetrieb zufügen.
  5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, eine ausreichende Betriebs- und private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

 

§ 17 Vereinsschiedsgericht

  1. Über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verein, die ihre Grundlage in der Mitgliedschaft oder Tätigkeit des Vereins haben, entscheidet anstelle des ordentlichen Gerichts das Vereinsschiedsgericht. Dem Schiedsgericht obliegt insbesondere die Nachprüfung der Rechtsmäßigkeit von Ausschlüssen aus dem Verein.
  2. Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom zuständigem Landwirtschaftsamt berufen. Er muß die Befähigung zum Richteramt haben. Jede Partei benennt einen Beisitzer. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes sind vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen.
  3. Für das Verfahren und die Entscheidung des Vereinsschiedsgerichts gilt die vom KBM e.V. beschlossene Schiedsgerichtsordnung. Ergänzend gelten die allgemeinen Grundsätze der Schiedsgerichtsbarkeit.
  4. Vor Einleiten des Schiedsgerichtsverfahren muß der Kläger eine Schiedskommission anrufen. Diese besteht aus drei Mitgliedern, die vom Geschäftsführenden Vorstand berufen werden. Die Schiedskommission versucht in einem formlosen Verfahren auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken.