Aktuelles zur Düngeverordnung Herbst 2022

In diesem Artikel:

  • Düngung von Zweitfrüchten nach Tabelle
  • Düngung von Zwischenfrüchten nach 30/60 Regel (30kg NH4 oder 60kg Ngesamt)
  • Zweitfrüchte und Zwischenfrüchte in Roten Gebieten
  • Zweitfrüchte und Zwischenfrüchte in Gelben Gebieten
  • Düngung von Wintergerste
  • Raps-N min-Simulation

Düngung von Zweitfrüchten nach Tabelle

Früchte, die vor dem 01.08. gesät wurden und ein weiteres Mal im Frühjahr geerntet werden (z.B. Weidelgras nach Gerste)

 

  • Früchte, die nach dem 01.08. gesät wurden und im Frühjahr geerntet werden (z.B. GPS-Roggen vor Silomais)

Tabelle: N-Düngebedarfsermittlung für Zweitfrüchte

Kultur Eintragsniveau 
in dt/ha
TS in %  N-Bedarfswert in kg/ha Zuschlag kg N/ha je 10dt Mehrertrag
Weidelgras
(inkl. Leg bis 30%)
250 20 133 5,3
Kleegras, Gemenge
(30 – 70 % Leg.)
250 20 63 2,5
Kleegras, Gemenge
(> 70 % Leg.)
250 20 0 0
GPS Betreide, GPS Hirse 250 30 120 4,8
Sonstige GPS, Hanf 200 20 64 3,2
Druschfrucht
(≤ 50 % Leg.)
25 86 58 20
Küchenkräuter (Dill, Kerbel, Koriander, Petersilie) 140 9,2 90 5,0

 

Düngung von Zwischenfrüchten nach 30/60 Regel (30kg NH4 oder 60kg Ngesamt)

 

  • Saat bis 15.09.
  • Standzeit mindestens 6 Wochen
  • Dient Zur Etablierung der Kultur
  • Eine Untersaat ist eine Zwischenfrucht, wenn die Deckfrucht vor 15.09. abgeerntet ist, der Pflanzenbestand mindestens 30 Prozent Bodenbedeckung aufweist und sechs Wochen Standzeit hat
  • Zwischenfrüchte mit Leguminosenanteil > 75% (Kö/m²) haben keinen N-Bedarf!

 

Zweitfrüchte und Zwischenfrüchte in Roten Gebieten

  • Der Düngebedarf von Zweitfrüchten ist um 20 % zu kürzen
  • Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen verpflichtend! Ausnahme: Vorfruchternte erst nach 01.10.
  • Zwischenfrüchte ohne Futternutzung dürfen nicht gedüngt werden außer mit bis zu 120kg Ngesamt aus Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposten
    ACHTUNG 170kgN-Grenze!
  • Zwischenfrüchte mit Futternutzung dürfen nach 30/60 gedüngt werden, dies gilt nicht für den Einsatz in Biogasanlagen, ein Anbau zur Futterweitergabe an andere Betriebe ist möglich

Zweitfrüchte und Zwischenfrüchte in Gelben Gebieten

  • Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen ist verpflichtend.
    Ausnahme: Vorfruchternte erst nach 01.10.

Düngung von Wintergerste

  • Nur nach Getreidevorfrucht, Aussaat bis 01.10., nach 30/60 Regel
  • Wenn vorher eine Zwischenfrucht mit sechswöchiger Standzeit angebaut wurde und diese nach 30/60 gedüngt wurde ist eine weitere Düngung nach 30/60 zur Gerste nicht möglich!
  • Im Roten Gebiet ist eine Düngung zur Wintergerste mit praxisüblichen Mengen Festmist von Huf-und Klauentieren unter Einhaltung der Sperrfist möglich

 

Raps-N min-Simulation

  • Muss für jede rote Rapsfläche ermittelt werden, die im Herbst gedüngt werden soll
  • aber es können Bewirtschaftungseinheiten gebildet werden, sodass es max. 3-4 Werte bräuchte, wobei vor dem Hintergrund hoher Düngerpreise eine flächenspezifische Simulation sehr sinnvoll wäre

3 Möglichkeiten der Untersuchung

  • Nmin ( Anmerkung des LKP: Nmin erfasst keine Vorfrucht, weil es kein DSN ist; aber auffällig ist, dass Nmin v.a. dort hoch ist, wo wenig Regen gefallen ist; wer bereits gegrubbert hat, produziert auch hohe Werte)
  • EUF-Methode (Elektro-Ultrafiltration)
  • neue Raps-Simulation der LfL (diese finden Sie hier: https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/234905/index.php)

 

Kontakt

Michael Nerreter

Tel.: 09171 / 843 89-16
E-Mail: michael.nerreter@maschinenringe.de