Maut auf Bundesstraßen ab 1. Juli 2018

Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer stellt klar: Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, die für eigene Zwecke oder im Rahmen eines Maschinenrings bauartbedingt schneller als 40 km/h fahren, sind von der Maut befreit.

Zum 1. Juli dieses Jahres werden neben den Autobahnen auch alle Bundesstraßen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 7,5 Tonnen Gesamtgewicht mautpflichtig. Davon sollten aber ursprünglich land- und forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge ausgenommen sein.

Nach einer Reihe von OVG-Urteilen hatte sich die Sichtweise des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) aber grundlegend geändert. Das BAG wollte diesen Mautbefreiungstatbestand nicht mehr gelten lassen und sah eine generelle Mautpflicht für alle lof-Fahrzeuge über 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und außerdem für alle Fahrten gegen Entgelt (Bezahlung) auch für lof-Fahrzeuge bis 40 km/h.

Die Agrarverbände (Bauernverband, Lohnunternehmerverband, Maschinenringe) gingen massiv gegen diese Sichtweise des BAG an und forderten eine klare und unbürokratische Regelung. Gelegenheit dazu bietet das fünfte Änderungsgesetz zum Bundesfernstraßenmautgesetz.Da ein Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes erst zum 1. Januar 2019 geplant ist, hat nun der Bundesverkehrsminister Andreas Scheurer auf die vorgebrachten Argumente reagiert und im Vorgriff auf die zu erwartenden Reglungen auf Kulanzbasis einen erweiterten Freistellungstatbestand sofort ab dem 01.07.2018 zur Anwendung gebracht.

Von der LKW-Maut sind befreit:

  • landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.
  • darüber hinaus sind auch die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderungen von lof Bedarfsgütern und Erzeugnissen (§2, Abs.1 Nummer 7 GüKG) mautfrei, wenn für eigene Zwecke oder im Rahmen eines Maschinenringes gefahren wird. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des eingesetzten Fahrzeuges spielt hierbei keine Rolle.

Die Freistellung gilt sowohl für Fahrten mit Beladung als auch für Leerfahrten, es sind sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Beförderungen umfasst. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) wurde bereits von dieser Kulanzregelung informiert.

 

Diese unbürokratische Regelung wäre ohne die Zusammenarbeit aller landwirtschaftlichen Verbände und der Unterstützung unserer Abgeordneten in Berlin nicht zustande gekommen. Vielen Dank dafür!

Kontakt

Marc Wild

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