Zwischenfruchtanbau und zur Gülledüngung auf die abgeernteten Maisfelder.

 

    Zwischenfruchtanbau

    Grundsätzlich muss eine Kultur folgendes erfüllen, um nach Düngerecht als Zwischenfrucht zu gelten:
    • Saat mit praxisüblichen Mengen bis zum Ablauf des 15.9.
    • Standzeit mindestens 6 Wochen
    • Die Düngung der Zwischenfrucht nach 60/30-Regelung muss der Etablierung der Kultur dienen. Eine organische Düngung vor der Saat muss eingearbeitet werden oder sollte bis spätestens 14 Tage nach der Saat gegeben werden.

    Gülledüngung auf die abgeernteten Maisfelder

    • auf grünen Flächen
      • Zwischenfrüchte und Winterraps nach Silomais (Aussaat bis zum Ablauf des 15.9.) dürfen bis zum Ablauf des 1.10. nach 60/30 gedüngt werden.
      • Wintergerste (Aussaat bis zum Ablauf des 1.10.) darf bis zum Ablauf des 1.10. nur nach Getreidevorfrucht (Körnernutzung) nach 60/30 gedüngt werden.
      • Mais ist keine Getreidevorfrucht!
      • Keine Herbstdüngung der Wintergerste nach Silomais!
    • auf roten Flächen
      • keine Herbstdüngung von Wintergerste, auch nicht nach Getreidevorfrucht
      • Zwischenfruchtdüngung nach 60/30 nur bei Futternutzung (über den Tiermagen) möglich
      • Herbstdüngung von Winterraps nach 60/30 nur möglich, wenn der Nmin unter 45 kg/ha liegt (Raps-Simulation oder Nmin-Untersuchung)

    Kontakt

    Matthias Walter

    Tel.: 09141 /84 24 91 5
    E-Mail: matthias.walter@mrwug.de