Gülleausbringung Sperrfristen 2020 im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen

Gülleausbringung auf

  • Ackerland ab 1. Februar 2020
  • Grünland ab 16. Februar 2020

möglich.

Gülle darf nicht ausgebracht werden, wenn das Feld:

  • schneebedeckt
  • tiefgefroren
  • wassergesättigt

ist.

 

Bodennahe Gülleausbringung

Ab 01.01.2020 ist die bodennahe Gülleausbringung auf bestellten Ackerflächen Pflicht. Es ist mit einer hohen Kontrollwahrscheinlichkeit zu rechnen.

Ab 2020 müssen gemäß § 6 (3) DÜV flüssige organische Düngemittel, die einen wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff haben (z. B. Gülle), auf bestelltes Ackerland streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.

Für Grünland oder mehrschnittigen Feldfutterbau gelten die Vorgaben ab 2025.

 

Ausnahmen für kleine Betriebe (streifenförmige Ablage nicht notwendig) Betriebe mit weniger als 15 ha landwirtschaftliche genutzte Fläche sind von der bodennahen Ausbringung befreit. Bei der Grenze < 15 ha landwirtschaftliche genutzte Fläche bleiben folgende Flächen unberücksichtigt (DüV § 8 (6) 1 und 2): Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt, Grünlandflächen mit einer Hangneigung > 20 % auf mehr als 30 % der Fläche.   Sonstige Ausnahmen: Flächen mit Baumobst sind von der streifenförmigen Ausbringung befreit

Quelle: Lfl, https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/032173/index.php

 

Kontakt

Matthias Walter

Tel.: 09141 / 877 10 95
E-Mail: matthias.walter@mrwug.de