Gülleausbringung im Herbst auf Ackerland

 

Auf Ackerland beginnt die Sperrfrist generell nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis einschließlich 31. Januar. Hauptfrucht ist grundsätzlich die Frucht, die im Mehrfachantrag angegeben ist. Es kann jedoch auch eine Kultur sein, die vor dem 1. August gesät wurde und noch im Ansaatjahr geerntet wird (z. B. Ackergras nach Getreidevorfrucht). Folgende Ausnahmen gibt es (wenn ein Düngebedarf gegeben ist):

  • Zu Zwischenfrüchten und Winterraps dürfen bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September gedüngt werden, wenn die Saat bis 15. September erfolgt.
  • Feldfutter, das erst im Frühjahr genutzt werden soll (z.B. Grünroggen), darf erst im Frühjahr gedüngt werden.
  • Zu Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht dürfen bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September gedüngt werden, wenn die Saat bis 30. September erfolgt.
  • Mehrjähriger Feldfutterbau hat die gleiche Sperrfrist wie Grünland, wenn die Aussaat bzw. Ernte der Deckfrucht vor 15. Mai stattgefunden hat.

Eine Verschiebung der Sperrfrist auf Ackerland ist nicht möglich.

Quelle: LfL Bayern

 

Hinweis: Die geplanten Einschränkungen bei der Düngung von Zwischenfrüchten in den „Roten Gebieten“ gelten erst ab dem Jahr 2021.

Kontakt

Matthias Walter

Tel.: 09141 / 877 10 95
E-Mail: matthias.walter@mrwug.de