Änderungen Düngeverordnung

Hier wollen wir Ihnen die wichtigsten Informationen über die novellierte Düngeverordnung (DüV), sowie die für 01.01.2021 anberaumte Inkrafttretung der Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV) kompakt zusammenfassen:

Die im Sommer 2020 angebauten Kulturen und Zweitfrüchte waren die ersten Früchte, für welche die neuen Vorgaben der seit 1. Mai 2020 geltenden Düngeverordnung umzusetzen
waren.
Dementsprechend gelten für die ab Frühjahr 2021 zu rechnenden Düngebedarfsermittlungen (DBE) folgende Änderungen:

  • Grundlage der DBE ist der Ertragsdurchschnitt der letzten 5 Jahre (bisher 3 Jahre)
  • Der Stickstoff einer organischen Herbstdüngung zu Wintergerste oder -raps ist im Folgejahr voll anzurechnen (bisher 10 %)
  • Die Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle bzw. von flüssigen Biogasgärresten wird auf Ackerland um 10 % erhöht (auf Grünland ab 2025)
  • Ausbringverluste dürfen nicht mehr berücksichtigt werden 

Bereits diese Verschärfungen werden den Mineraldüngereinsatz tierhaltender Betriebe zwangsläufig reduzieren oder auf der anderen Seite zur Abgabe organischer Wirtschaftsdünger drängen.
Der Nährstoffvergleich und seine betriebliche Bewertung entfällt ab dem Jahr 2020. Stattdessen sind sämtliche Düngemaßnahmen schlagspezifisch innerhalb von 2 Tagen unter Angabe folgender Parameter zu dokumentieren:

  • Schlagbezeichnung und -größe
  • Düngerart mit Nährstoffgehalten und Ausbringmenge
  • aufgebrachte Gesamtmengen an Gesamt-N, Ammonium-N und Phosphat 
  • für organische Wirtschaftsdünger: Anteil tierischer Herkunft getrennt nach N und P

Bis 31. März des Folgejahres sind alle aufgebrachten Nährstoffmengen zu einer Gesamtsumme zusammenzufassen und in einer betrieblichen Gesamtbilanz dem Gesamt-Düngebedarf an N bzw. P2O5 gegenüberzustellen.

Ab 2021 müssen auch bei der Berechnung der 170 kg N-Grenze die Vorgaben der “neuen” Düngeverordnung berücksichtigt werden. Demnach sind folgende Flächen von der landwirtschaftlichen Fläche abzuziehen:

  • Flächen, die nicht gedüngt und nicht genutzt werden
  • Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngern, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist (z.B. WSG Zone II, AUM und VNP).

Befreit von den Verpflichtungen zur Düngebedarfsermittlungen, zur Aufzeichnung der Düngedokumentationen und zur Bildung betrieblicher Gesamtsummen sind Betriebe unter 15 ha ohne Tierhaltung, wenn sie keinen fremden Wirtschafsdünger aufnehmen.

Noch weitreichender in die Düngepraxis der Landwirte eingreifen wird ab 01.01.2021 die AVDüV mit ihren Regelungen für roten und gelbe Flächen.

Auf roten Flächen sind folgende bundeseinheitliche Maßnahmen einzuhalten:

  • Absenkung der N-Düngung auf 20 % unter Pflanzenbedarf im Durchschnitt der roten Betriebsflächen
  • flächenspezifische Grenze von 170 kg N/ha aus organischen Düngemitteln
  • verpflichtender Anbau von Zwischenfrüchten vor Sommerungen (Ausnahme: Ernte der Vorfrucht nach 01.10.)
  • Sommer-/Herbstdüngeverbot von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung, Wintergerste und Winterraps (Ausnahme bei Raps: Nmin < 45 kg/ha; Ausnahme bei Zwischenfrucht: max. 120 kg Nges aus Festmist von Huf- und Klauentieren)
  • Verlängerung der Grünland-Sperrfrist um 1 Monat
    (1. Oktober bis 31. Januar) und der Sperrfrist für Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost um 2 Monate (1. November bis 31. Januar)
  • Begrenzung der Düngung auf Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau ab 1.9. bis Beginn Sperrfrist auf max. 60 kg Nges aus flüssigen organischen Wirtschaftsdüngern
  • Darüber hinaus gelten in Bayern zwei weitere Maßnahmen:

– 1 Nmin-Untersuchung je Kultur

– Untersuchung des wichtigsten Wirtschaftsdüngers im Betrieb auf Gesamt-N, Ammonium-N
   und P2O5

 

Auf gelben Flächen gelten vor der Ausbringung von phosphathaltigen Düngemitteln folgende Auflagen:

  • erweiterte Gewässerabstände (5 m für < 10 % Hangneigung; 10 m für ≥ 10 % Hangneigung)
  • verpflichtender Anbau von Zwischenfrüchten oder Stoppelbrache vor Sommerungen

Dies ist ein allgemeiner Überblick über die Neuerungen und Auswirkungen der Düngeverordnung sowie der ab 01.01.2021 inkrafttretenden Ausführungsverordnung Düngeverordnung und erhebt dabei jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.