Umsatzsteuerliche Beurteilung der land- und forstwirtschaftlichen Bauhilfe – Anwendung Regelsteuersatz von derzeit 19 %.

Erbringt ein pauschalierender Landwirt bei einem anderen Landwirt eine privilegierte Bauhelferleistung, so ist im Rahmen der Umsatzsteuer bei der Rechnungsstellung für diese Tätigkeit zu beachten, dass die Bauhelferleistung nicht der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG unterliegt.

Die Durchschnittssatzbesteuerung kann nur auf solche Dienstleistungen angewandt werden, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Bei strenger Auslegung der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie und unter Beurteilung der Bauhelferleistungen nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 07.11.2011, Az. 9 K5129/09, fällt diese Tätigkeit nicht in diesen Bereich, so dass von der Regelbesteuerung auszugehen ist.

Die Bauhelferleistung ist ab dem 01.01.2017 mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19% abzurechnen und von den Landwirten an das Finanzamt abzuführen. Bitte beachten Sie daher, dass ab sofort alle bei uns eingereichten Bauhilfe-Belege mit 19% USt. abgerechnet werden!

Grundsätze der Bauhilfe:
Die Finanzbehörden und Sozialversicherungen haben die Bauhilfe anerkannt, aber auch klare Grenzen für die Anwendung dieser Regelung gezogen.

Nur wenn ein Landwirt einem anderen Landwirt bei der Errichtung oder beim Unterhalt eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes (keine private oder gewerbliche Nutzung!) hilft und es sich auch um Hilfstätigkeiten handelt, kann diese Bauhilfe über den Maschinenring vermittelt und abgerechnet werden. Jede Abweichung von dieser Definition kann zu arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen führen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor dem Einsatz bei fachkundiger Stelle (z.B. Steuerberater, MR-Geschäftsstelle usw.).