Verschärfung der Düngeverordnung – was gilt ab 2021?

Ab 2021 treten folgende Maßnahmen flächendeckend in Kraft:

  • Bei der Berechnung der 170 kg N/ha Regelung werden nur noch Flächen berücksichtigt, die organisch gedüngt werden dürfen.
  • Stickstoff- und phosphathaltige Dünger dürfen nicht mehr auf gefrorenem Boden ausgebracht werden.
  • Bei Wintergerste und Winterraps ist die Menge an verfügbaren im Herbst 2020 ausgebrachten Stickstoff bei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen.

Zusätzlich gilt für rote Gebiete:

  • Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen ist Pflicht. (Ausnahmen gibt es wenn die Vorfruchternte nach dem 01. Oktober stattfindet oder das langjährige Niederschlagsmittel <550 mm beträgt)
  • Düngeverbot im Sommer/Frühherbst auf Wintergerste, Zwischenfrüchte ohne Futternutzung und Raps ohne Düngebedarf (ist dann der Fall wenn >45 kg N/ha im Boden verfügbar sind). Düngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung ist mit bis zu 120 kg N/ha durch Festmiste von Huf- und Klauentieren oder Komposte erlaubt.
  • Stickstoffdüngung wird abgesenkt auf 20 % unter Bedarf im Durchschnitt des Betriebes. (Betriebe mit bis zu 160 kg N/ha Düngung im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche im roten Gebiet, davon höchsten 80 kg N mineralisch, sind ausgenommen.)
  • Begrenzung der Grünlanddüngung mit flüssigen organischen Düngern im Herbst auf 60 kg N/ha.
    Schlagbezogene 170 kg N Obergrenze (Betriebe mit bis zu 160 kg N Düngung /ha im Durchschnitt im roten Gebiet, davon höchsten 80 kg N/ha mineralisch, sind ausgenommen)
  • Verlängerung der Sperrfristen für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau vom 01.10.-31.01., sowie für Festmiste von Huf- und Klauentieren und Komposte vom 01.11.-31.01.

Aufgrund der verlängerten Sperrfristen, kann es zu Engpässen in der Lagerkapazität kommen. Hier besteht für die nach Landesrecht zuständige Stelle (Fachzentren für Agrarökologie an den ÄELF) die Möglichkeit eine Härtefallregel bis zum 01.10.2021 anzuwenden, sofern folgende Punkte erfüllt sind:

  • Ein Bauantrag für eine Errichtung oder Erweiterung der Lagerkapazität mit den erforderlichen Unterlagen wurde gestellt.
  • Die Baumaßnahme konnte noch nicht abgeschlossen werden und der Betriebsinhaber hat dies nicht zu vertreten.

Treffen diese Punkte zu, kann für die Betriebe eine Düngung zur Zwischenfrucht ohne Futternutzung, die bis zum 01.09. ausgesät werden, in roten Gebieten genehmigt werden.

Grundsätzlich sollen die roten Gebiete bis Ende 2020 neu ausgewiesen werden. Diese sollen möglichst verursachergerecht abgegrenzt und differenziert ausgewiesen werden. Zudem wird eine Binnendifferenzierung in roten Gebieten erfolgen. Zur Lage der roten Gebiete ab 2021 ist im Moment noch keine Aussage möglich. Sobald wir neue Informationen erhalten, informieren wir Sie umgehend.

Kontakt

Marc Wild

Tel.: 09151 / 83301
E-Mail: mr_nuernberger_land@t-online.de