Welche Ausnahmen gelten für die Bodennahe Gülleausbringung?
Unter folgenden Gegebenheiten, ist es möglich, folgende Düngemittel ohne Bodennahe, streifenförmige Technik auszubringen:
- Jauche und andere flüssige, organische und organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdüngern mit bis zu zwei Prozent Trockenmassegehalt (TM- Gehalt) :
- Der Betrieb muss sicherstellen, dass die 2% TM-Gehalt zu jeder Zeit der Ausbringung nicht überschritten ist.
- Der TM- Gehalt ist in den Düngeaufzeichnungen zu dokumentieren.
- Mit Wasser verdünnte Rindergülle mit bis zu 4,6 Prozent TM – Gehalt:
- Der Betrieb muss sicherstellen, dass die 4,6% TM-Gehalt zu jeder Zeit der Ausbringung nicht überschritten ist.
- Mischgüllen oder separierte Rindergüllen sind hiervon ausgenommen. Die Ausbringung hat zwingend bodennah streifenförmig zu erfolgen.
- Der TM- Gehalt ist in den Düngeaufzeichnungen zu dokumentieren.
ACHTUNG:
Um die unter 1. Und 2. aufgeführten Düngemittel per Breitverteilung ausbringen zu dürfen, bedarf es ab sofort einer vorherigen Meldung!
- Die Verdünnung der oben genannten Düngemittel muss jährlich vor der ersten Ausbringung elektronisch bei der LfL gemeldet werden. (Formular wird demnächst auf der LfL Seite zur Verfügung gestellt)
In der Meldung muss angegeben werden welcher Wirtschaftsdünger verdünnt wird, wo die Verdünnung im Betrieb durchgeführt wird, und woher das Wasser bezogen wird. - Bei einer kontinuierlichen Verdünnung im Lagerbehälter ist einmal im Jahr eine Probe zu ziehen. Erst nach erhalt der Analyseergebnisse darf die Ausbringung erfolgen. Alternativ können die Gehalte auch mit dem Lagerraumprogramm berechnet werden. Die Herkunft des benötigten Wassers ist hier ebenfalls zu dokumentieren.
- Bei der Verdünnung im Fass oder in der Vorgrube ist einmal im Jahr vor der Ausbringung eine Probe des unverdünnten homogenisierten Wirtschaftsdüngers zu ziehen.
Mit dem TS Gehalt der Untersuchung, kann mit dem Gemeinschaftsgrubenprogramm der LfL die Verdünnung je Fass berechnet werden. Die Herkunft des Wassers ist zu dokumentieren. Die Zufuhr des Wassers in das Fass ist mindestens mit einem C- Schlauch sicherzustellen. - Analyseergebnisse, Berechnungen und Dokumentation der Wasserentnahme sind 3 Jahre aufzubewahren und bei einer Kontrolle vorzulegen. Zusätzlich werden bei einer Kontrolle Proben des verdünnten Wirtschaftsdüngers gezogen.
- Für Jauche allein besteht weiterhin keine Melde- und Nachweispflicht für die Breitverteilung.
- Kleine Betriebe
Kleine Betriebe mit weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche sind von der streifenförmigen, bodennahen Ausbringung befreit. Bei der Ermittlung der landwirtschaftlichen Nutzfläche dürfen folgende Flächen abgezogen werden:
- Zierpflanzen, Weihnachtsbaumkulturen, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturen des Wein- und Obstbaus sowie KUPs
- Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährl. Stickstoffanfall aus Tierhaltung von bis zu 100 kg N/ ha- wenn keine zusätzl. Stickstoffdüngung erfolgt.
- Flächen mit >20 % Hangneigung auf >30% des Feldstücks. (Nachzulesen in iBALIS)
- Streuobstwiesen (min. 30 Bäume/ha)
- Kleinstflächen bis 0,1 ha
- Flächen mit bewilligter Einzelflächenausnahme
- Flächen mit VNP (2024-2028) P11,P12,P21,P22,G27,G/E24, G/E25 und KULAP K18, K50
- Flächen des Betriebes die nicht gedüngt und nicht genutzt werden
- Flächen mit Verbot organischer Düngung (Wasserschutzgebiete)
- Agroforst, Weinbau, Obstbau, Hopfenbauflächen und andere Flächen mit Baumkulturen.
Quelle: LfL : Regelungen zur Ausbringtechnik flüssiger organischer Dünger – LfL
