Arbeiten während der Nachtruhe – welche Ausnahmen gibt es für die Landwirtschaft?
Die Getreideernte ist geschafft, die Maisernte klopft bald an die Tür. Die moderne Technik macht es möglich auch nach Sonnenuntergang weiter zu arbeiten und so die Ernte möglichst schnell abzuschließen. Bestimmte Ausnahmeregelungen ermöglichen es der Landwirtschaft in bestimmten Fällen die Arbeit auch während der Nachtruhezeiten durchzuführen. Trotz allem wird die Arbeit in der Nacht auch vermehrt von Anwohnern zur Anzeige gebracht, die Bußgelder nach sich ziehen können. Um Ärger mit Anwohnern in sowieso schon stressigen Situationen zu vermeiden, ist es wichtig sich über die gesetzlichen Regelungen im Klaren zu sein.
Die Vermeidung von Lärmbelastung und die Nachtruhezeiten sind im Bundes- Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) geregelt. Zwischen 22:00 Uhr – 6:00 Uhr gelten besonders strenge Lärmschutzvorschriften. Zusätzlich werden regionale Regelungen in der Bayerischen Lärmschutzverordnung (BayLärmV) sowie in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) geregelt. Diese länderspezifischen Regelungen ermöglichen es Kommunen eigene Regelungen zur Vermeidung von Lärmbelastung zu erlassen. Z.B. können Kommunen frei darüber entscheiden ob es Mittagsruhezeiten gibt. Hier sind sie als Betriebsleiter*in angehalten, sich mit den örtlichen Regularien der Kommune auseinanderzusetzen. Aber wie im BlmSchG als auch in der BayLärmV sowie vielen kommunalen Satzungen wird der Landwirtschaft einige Ausnahmeregelungen zugestanden, sofern folgende Punkte erfüllt sind:
Ortsüblichkeit: Die Tätigkeit muss in ländlicher Umgebung typisch sein. (Ernte, Strohbergung, Gülleausbringung)
Unvermeidbarkeit: Die Arbeiten dürfen nicht problemlos auf den Tag verlegt werden können. Umschlagende Witterung, enge Erntefenster oder ein Einsatz bei dem das Tierwohl gefährdet ist (z.B. nächtlicher Einsatz eines Tierarztes im Stall oder Weide) sind zulässige Begründungen.
Zumutbarkeit: Es darf keine unverhältnismäßige Belästigung für Anwohner entstehen. Besonders wiederholter nächtlicher Lärm ist unzulässig.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, seine Ernteplanung so zu gestalten, dass Flächen in unmittelbarer Nähe zur Bebauung tagsüber geerntet oder bearbeitet werden. Auch Flächen die nur durch eine Querung der Ortschaft zu erreichen sind (Stichstraßen), sollten, wenn möglich tagsüber angefahren werden.
ACHTUNG: Die Ausnahmeregelungen gelten nur für rein landwirtschaftliche Betriebe. Gewerbliche Biogasanlagen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgekoppelt sind, z.B. durch eine eigene GbR oder GmbH, gelten nicht als landwirtschaftlicher Betrieb, selbst wenn der Landwirt Mitgesellschafter ist! Das heißt, Erntearbeiten die für die Biogasanlage stattfinden, müssten rein rechtlich um 22:00 Uhr abgebrochen werden!
Für ein gutes gemeinsames Miteinander empfiehlt es sich eventuelle nächtliche Lärmbelästigungen bei den Anwohnern anzukündigen oder in besonders schwierigen Fällen auch eine Ausnahmegenehmigung beim Landratsamt zu erwirken. Eine nicht Einhaltung der gesetzlichen Regelungen kann nicht nur den Ärger der Bewohner, sondern auch im schlimmsten Fall hohe Bußgelder nach sich ziehen, wenn die Verstöße zur Anzeige gebracht werden!
Lärm nachts ohne sachliche Notwendigkeit Bußgeld (typisch: 100–2.500 €)
Wiederholte Überschreitung der Richtwerte (z. B. TA Lärm) Bußgeld + Auflagen vom Landratsamt
Lärm durch nicht ortsübliche Tätigkeit nachts Bußgeld + ggf. Betriebsbeschränkung
Verstoß gegen Anordnung der Behörde bis zu 50.000 € Bußgeld