Berechnung Agrardieselrückerstattung für 2024

Berechnung Agrardieselrückerstattung für 2024

 

Die Berechnung der Agrardieselrückerstattung für 2024 ändert sich im Vergleich zu den Vorjahren aufgrund des „Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024“.

Der Agrardiesel wird nicht sofort abgeschafft, jedoch wird die Rückerstattung schrittweise in drei Etappen bis 2026 verringert. Die Kürzung beginnt bereits 2024, weshalb es nun zwei unterschiedliche Entlastungssätze gibt, die je nach Zeitraum variieren und auch unterschiedlich aufgelistet werden.

  • Januar und Februar 2024: Der Entlastungssatz von 21,48 Cent pro Liter bleibt bestehen, jedoch nur für Verbräuche bis zum 29. Februar 2024.
  • Ab dem 1. März 2024: Der Entlastungssatz sinkt auf 12,888 Cent pro Liter und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Um die Rückerstattung korrekt zu berechnen, müssen folgende Bestände zu bestimmten Stichtagen bekannt sein:

  • Restbestand zum 31. Dezember 2023
  • Restbestand zum 29. Februar 2024
  • Restbestand zum 31. Dezember 2024

Für die Monate Januar und Februar muss der Verbrauch angegeben werden. Betriebe sollen, wenn möglich, den exakten Restbestand angeben oder den Bestand von Ende Februar schätzen. Falls es im Januar und Februar zu Abweichungen zum Verbrauch der letzten Jahre gibt, müssen diese erklärt werden. Achten Sie darauf, dass die Bestände genau angegeben werden. Eine einfache Berechnung für Januar und Februar, bei der der Jahresverbrauch durch 12 Monate geteilt wird, ist möglicherweise nicht ausreichend: War der Verbrauch in diesen Monaten niedriger als der durchschnittliche Jahresverbrauch, kann es zu Problemen mit der Differenz der Restbestände kommen. In diesem Fall könnte die Differenz zwischen dem Restbestand zum 31. Dezember 2023 und dem Restbestand vom 29. Februar 2024 geringer ausfallen als der durchschnittliche monatliche Verbrauch, was zu einer Fehlermeldung führt.

Beispielrechnung:

  • 31. Dezember 2023: Restbestand 1000 l
  • 29. Februar 2024: Restbestand 500 l
  • März 2024: Einkäufe von 2000 l Diesel
  • Durchschnittlicher Monatsverbrauch: ca. 600 l In diesem Fall ist eine einfache Durchschnittsberechnung nicht möglich, da der Verbrauch in den Monaten Januar und Februar geringer war als der durchschnittliche Monatsverbrauch über das gesamte Jahr.

 

Weitere Informationen finden Sie unter: Zoll online – Agrardieselentlastung – Agrardieselentlastung

 

Kontakt

Franziska Wollandt

Tel.:   09127/95 48 660
E-Mail: franziska.wollandt@mr-fuerth.de

Weidepflicht für Biobetriebe ab 2025

Weidepflicht für Biobetriebe ab 2025

Januar 2025 müssen Biobetriebe ihren Raufutterfressern Weidezugang gewähren. Laufhöfe oder Ausläufe reichen nicht mehr aus, um die Vorgabe zu erfüllen. Die EU-Richtlinie reagiert damit auf die gestiegenen Anforderungen der Gesellschaft hinsichtlich des Tierwohls und setzt einige Ökolandwirte unter Druck.

Noch sind nicht alle Umsetzungsdetails endgültig geklärt. Fest steht der ständige Zugang zum Freigelände, solange es die Witterung und die Jahreszeit erlauben. Strukturelle Bedingungen führen nicht zu Einschränkungen der Weidepflicht. Derzeit setzt sich die bayerische Landwirtschaftsministerin Kaniber für Härtefalllösungen ein. Betriebe in beengten Dorflagen ohne direkten Weidezugang für alle Tiere brauchen die Möglichkeit individueller Ausnahmen. In der Pressemitteilung des StMELF vom 13.2.25 heißt es: Aufgrund der nun geänderten Rechtsauslegung gibt Bayern den betroffenen Betrieben ausnahmsweise die Möglichkeit, im Jahr 2025 bis zum Ende der Mehrfachantragsstellung am 15. Mai aus der laufenden Maßnahme O10 – Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb – auszusteigen, ohne bereits erhaltene Fördermittel zurückzahlen zu müssen.

Des Weiteren hat jeder Betrieb bis zum Ende der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)-Antragsstellung am 27. Februar die Möglichkeit, alternative KULAP-Maßnahmen abzuschließen. Sofern alternative Maßnahmen, die nicht mit O10 kombinierbar sind, abgeschlossen werden sollen, muss der Ausstieg aus O10 vor Beantragung der AUKM erfolgen. Die Biobetriebe wurden hierrüber von ihren zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten informiert.

KULAP Programm B36- Maiszünsler Bekämpfung mit Trichogramma

KULAP Programm B36- Maiszünsler Bekämpfung mit Trichogramma

 

Das Programm B36 kann auch für 2024 wieder beantragt werden. 50€/ha werden für die Ausbringung von Trichogramma bezuschusst.

Der Maschinenring Fürth bietet über seine Tochtergesellschaft MBF Sammelbestellungen der kleinen Nützlinge an. Diese werden auf sogenannten „Rähmchen“ geliefert und können selbst per Hand in die Maispflanzen gehängt werden. Da die Ausbringung von Hand deutlich günstiger ist als die Ausbringung per Drohne, kann die Maiszünslerbekämpfung deshalb kostendeckend vorgenommen werden.

Bei Interesse melden Sie sich telefonisch oder per Mail in der Geschäftsstelle.