Weidepflicht für Biobetriebe ab 2025
Januar 2025 müssen Biobetriebe ihren Raufutterfressern Weidezugang gewähren. Laufhöfe oder Ausläufe reichen nicht mehr aus, um die Vorgabe zu erfüllen. Die EU-Richtlinie reagiert damit auf die gestiegenen Anforderungen der Gesellschaft hinsichtlich des Tierwohls und setzt einige Ökolandwirte unter Druck.
Noch sind nicht alle Umsetzungsdetails endgültig geklärt. Fest steht der ständige Zugang zum Freigelände, solange es die Witterung und die Jahreszeit erlauben. Strukturelle Bedingungen führen nicht zu Einschränkungen der Weidepflicht. Derzeit setzt sich die bayerische Landwirtschaftsministerin Kaniber für Härtefalllösungen ein. Betriebe in beengten Dorflagen ohne direkten Weidezugang für alle Tiere brauchen die Möglichkeit individueller Ausnahmen. In der Pressemitteilung des StMELF vom 13.2.25 heißt es: Aufgrund der nun geänderten Rechtsauslegung gibt Bayern den betroffenen Betrieben ausnahmsweise die Möglichkeit, im Jahr 2025 bis zum Ende der Mehrfachantragsstellung am 15. Mai aus der laufenden Maßnahme O10 – Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb – auszusteigen, ohne bereits erhaltene Fördermittel zurückzahlen zu müssen.
Des Weiteren hat jeder Betrieb bis zum Ende der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)-Antragsstellung am 27. Februar die Möglichkeit, alternative KULAP-Maßnahmen abzuschließen. Sofern alternative Maßnahmen, die nicht mit O10 kombinierbar sind, abgeschlossen werden sollen, muss der Ausstieg aus O10 vor Beantragung der AUKM erfolgen. Die Biobetriebe wurden hierrüber von ihren zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten informiert.