Stromsteuer-Rückerstattung für 2024

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen sowie Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe (z. B. Handwerksbetriebe) können von einer Stromsteuer-Rückerstattung, nach § 9b StromStG profitieren. Die Rückerstattung gilt für den Strom, der für die Produktion verwendet wurde. Eine gute Nachricht: Die Entlastung wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 erheblich erhöht.

Wichtig: Die Rückerstattung bezieht sich nur auf den Strom, der für betriebliche Zwecke verwendet wurde – nicht jedoch auf den Strom, der für die Elektromobilität genutzt wird (also nicht für das Laden von Elektroautos!). Die Rückerstattung war bis 2023 mit 5,13 € pro Megawattstunde (0,513 Cent/kWh) relativ gering. Für den Zeitraum 2024 und 2025 wurde diese jedoch fast vervierfacht, auf etwa 20 € pro Megawattstunde (2 Cent/kWh). Somit ergibt sich bei einem Regelsteuersatz von 20,50 € je MWh eine Entlastung auf 0,50 € je MWh. In der Vergangenheit konnten betriebliche Stromentnahmen nur dann steuerlich entlastet werden, wenn der Verbrauch mindestens 50 MWh betrug. Dieser Schwellenwert wurde nun auf 12,5 MWh gesenkt, was bedeutet, dass die Entlastung schneller erreicht werden kann. Dadurch haben nun nicht nur größere, stromintensive Unternehmen Anspruch auf die Steuererleichterung, sondern auch kleinere Unternehmen könnten von dieser Regelung profitieren. Eine Rückerstattung kann beantragt wer den, wenn der Entlastungsbetrag in einem Kalenderjahr mehr als 250 € beträgt, was bei einer Entnahme von mehr als 12.500 kWh Strom der Fall ist.

Um die Rückerstattung zu erhalten, müssen Unternehmen nachweisen, dass sie die Stromsteuer tat sächlich gezahlt haben und der Strom auch für betriebliche Zwecke genutzt wurde. Die Antragstellung erfolgt ähnlich wie beim Agrardieselantrag und erfolgt online über das Zollportal. Hierfür wird ebenfalls ein ELSTER-Organisationszertifikat benötigt. Im Zusammenhang mit der Entlastung von Strom für Unternehmen gemäß §9b StromStG ist das Formular 1453(Antrag auf Steuerentlastung nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG))notwendig. Beachten Sie, dass dieses Formular aus-schließlich im Zollportal verfügbar ist und nicht auf der Webseite des Zolls.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zeitraum der geplanten Stromsteuer-Rück erstattung (muss nur vorgelegt werden, wenn das Hauptzollamt dies anfordert).
  • Bankverbindung
  • Entnommene Strommenge
  • Verwendungszweck des Stroms

Nach § 17c StromStV muss der Betrieb angeben, ob ein anderes Unternehmen den Strom bezogen hat. In diesem Fall sind entsprechende Nachweise erforderlich. Hat jedoch kein anderes Unternehmen Strom bezogen, reicht eine Bestätigung aus, dass die gesamte Nutzenergie im Betrieb verwendet wurde.

Es sind keine Angaben nötig, wenn ein anderes Unternehmen Strom im Betrieb des Antragstellers genutzt hat, wenn:

  • Die Energie im Betrieb des Antragstellers verbraucht wurde, • Die Energie nicht separat abgerechnet wurde,
  • Der Empfänger der unter Verwendung der Nutzenergie erbrachten Leistung der Antragssteller ist.

Vereinfacht gesagt: Wenn ein anderes Unternehmen in meinem Betrieb Arbeiten für den Betrieb erledigt, muss der verbrauchte Strom nicht angegeben werden.

Kontakt

Andrea Hofmockel

Tel.: 09127/95 48 660
E-Mail: andrea.hofmockel@mr-franken.de