Absenkung Pauschalsteuersatz

Absenkung Pauschalsteuersatz

Wichtige Änderungen für pauschalierende Landwirte (§ 24 UStG): Absenkung Pauschalsteuersatz ab dem 6. Dezember auf 8,4 %! 

Das Jahressteuergesetz 2024 wurde am 5. Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet und bringt bedeutende Anpassungen beim Pauschalsteuersatz (§ 24 UStG) für Landwirte:

 

  • Ab 6. Dezember 2024: Der Pauschalsteuersatz sinkt auf 8,4 %.
  • Ab 1. Januar 2025: Weitere Absenkung auf 7,8 %.
  • Ab 2026: Berechnung des Pauschalsatzes nach einer neuen Formel (Anlage 5 UStG).

Wichtig für Sie: Passen Sie die Rechnungen für Ihre Umsätze entsprechend an!
Zudem wird ab 2026 eine Formel zur Berechnung der Pauschalsätze eingeführt. Das Bundesministerium der Finanzen erhält zudem die Befugnis, zukünftige Änderungen durch Rechtsverordnung (mit Zustimmung des Bundesrats) umzusetzen. Im Übrigen bleiben die weiteren Steuersätze des § 24 UStG unberührt, insofern beträgt der Pauschalsteuersatz für forstwirtschaftliche Erzeugnisse nach wie vor 5,5 %. 

NEU.LAND – Neue Wege für Bayerns Landwirtschaft

NEU.LAND – Neue Wege für Bayerns Landwirtschaft

Online-Umfrage zur Betriebsentwicklung und Diversifizierung gestartet

 

Den Betrieb weiterentwickeln, neue betriebliche Standbeine schaffen oder die Landwirtschaft aufgeben? Welche Themen beschäftigen die Menschen in der Landwirtschaft, wenn sie in die Zukunft blicken? Was treibt sie an, was hält sie zurück? Unter dem Motto „Neue Wege in der Landwirtschaft“ hat das Gründerzentrum NEU.LAND. an der LfL jetzt eine Online-Umfrage gestartet. „Um die Landwirtschaft zukunftsfähig zu gestalten, brauchen wir die Stimmen derer, die sie täglich prägen“, so LfL-Präsident Stephan Sedlmayer.

 

Die LfL freut sich bereits über rund 800 vollständig ausgefüllte Fragebögen in der Umfrage, möchte aber weiterhin möglichst viele Menschen in der Landwirtschaft auf die Umfrage aufmerksam machen und zur Teilnahme motivieren. Derzeit sind die Betriebe mit Betriebszweigen im Bereich der landwirtschaftlichen Dienstleistungen in der Stichprobe leider noch etwas unterrepräsentiert.

 

Es wäre sehr hilfreich, wenn Sie diese Umfrage bei Ihren Landwirten verbreiten würden.

 

Die Teilnahme ist anonym und dauert nur etwa fünf bis zehn Minuten. Unter den Teilnehmern werden drei attraktive Preise im Wert von je 300 Euro verlost.

 

E-Rechnung: Das ist zu beachten

E-Rechnung: Das ist zu beachten

 

Rechnungen schreiben und empfangen gehört zum Alltagsgeschäft aller Unternehmen. Ab Januar 2025 ändern sich die gesetzlichen Vorgaben. Grundsätzlich gilt die Pflicht zur E-Rechnung für alle sogenannten B2B-Transaktionen zwischen Unternehmen, die jeweils ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben. B2B steht für „Business to Business“, meint also Geschäfte, die von Unternehmer zu Unternehmer getätigt werden.


Ab dem 01. Januar 2025 müssen Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Als E-Rechnung gilt nur eine XML-Datei. PDF-Dateien sind keine E-Rechnungen mehr. Hier gibt es keine Übergangsfristen.
Bis zum 31. Dezember 2026 können Ausgangsrechnungen weiterhin als Papierrechnung oder als PDF-Datei erstellt und verschickt werden.


Liegt der Jahresumsatz eines Unternehmens im Jahr 2026 unter 800.000 Euro, dürfen diese noch bis zum 31. Dezember 2027 Rechnungen per Post oder als PDF-Dokument verschicken. Spätestens ab 2028 müssen die Unternehmen den Rechnungsversand auf E-Rechnung umgestellt haben.


Ab dem 01. Januar 2028 gilt die E-Rechnung dann für alle Unternehmen als Pflicht, wenn es sich um B2B-Geschäfte innerhalb Deutschlands handelt. Papierrechnungen oder per E-Mail verschickte PDF-Dokumente sind dann nicht mehr gültig.
Quelle: MRD