Maschinen- und Betriebshilfsring-Satzung
Neufassung 14.März 2017
§ 1
Name und Sitz

(1)Der Verein führt den Namen ,Maschinen- und Betriebshilfsring Franken Mitte e. V.”

Er hat seinen Sitz in Markt Bibart.
Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet Landkreis Neustadt a.d.Aisch/Bad Windheim, Gemeinde Geiselwind,
Verwaltungsgemeinschaft Iphofen, Ortschaften Gnötzheim und Unterickelsheim.

(2) Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister.
(3) Der Verein ist Mitglied beim „Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfsringe e.V.” (im folgenden KBM).

 

§2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist es, im Sinne des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung insbesondere
(a) an der Erfüllung der nach Art. 7 Agrarwirtschaftsgesetz förderfähigen Maßnahmen mitzuwirken,
(b) bei Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft mit Maschinen und Arbeitskräften mitzuwirken und auch in sozialen Notfällen Arbeitsaushilfen zu
vermitteln,
(c) den rationellen Einsatz der Landtechnik und des Betriebshilfsdienstes in den
Mitgliedsbetrieben im Rahmen der partnerschaftlichen überbetrieblichen
Zusammenarbeit der Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe zu fördern, zu
organisieren und hierzu zu beraten,
(d) bei Bedarf Mitglieder bei der Vermittlung von Gästezimmern zu unterstützen.
(2) Der Verein kann rechtlich selbständige gewerbliche Einrichtungen gründen oder sich daran beteiligen und durch diese zur Sicherung der bayerischen Landwirtschaft
– Tätigkeiten, soweit diese nicht die Erfüllung des Vereinszwecks gefährden, sowie Aufgaben im Sinne von Abs. 1 auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages wahrnehmen lassen.

 

§3 Tätigkeit im Allgemeinwohlinteresse

(1) Der Verein verfolgt keinerlei Gewinnabsichten, eigenwirtschaftliche oder Erwerbszwecke.
(2) Die Mitglieder erhalten weder Ausschüttungen noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern,
(a) Aktive Mitglieder des Vereines können
• Natürliche und juristische Personen, sowie Personenvereinigungen werden,
• die Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind, der sich im Tätigkeitsbereich des Vereines befindet,
• die Inhaber von land- oder forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen sind,
• Kommunen, Gebietkörperschaften, Verbände und Organisationen werden, soweit diese auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, Landschaftspflege, Grünflächenpflege tätig sind.

Im Falle einer Personenvereinigung muss ein Vertreter benannt werden. Nur dieser kann das Stimmrecht ausüben und gewählt werden.

(b) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen, sowie Personenvereinigungen werden, die sich nicht direkt am Vereinsleben beteiligen, jedoch den Verein finanziell bei seiner Zielverfolgung unterstützen. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu.
Aktive Mitglieder werden durch Aufgabe der Inhaberschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder land- oder forstwirtschaftlichen Lohnunternehmens zu Fördermitgliedern, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Erklärung bedarf.
(c) Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Der Erwerb der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Ernennung. Über die Ernennung beschließt der Gesamtvorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben kein Stimmrecht.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

(3) Wird der Antrag auf Annahme nicht innerhalb von 20 Tagen durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes abgelehnt, gilt er als angenommen.
Der Ablehnungsbeschluss ist dem Antragsteller schriftlich zuzuleiten. Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablohnungsbeschlusses Beschwerde zur Mitgliederversammlung einlegen. Wird die Monatsfrist nicht eingehalten, ist der Ablehnungsbeschluss unanfechtbar.

 

§5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder fördern die Ziele des Vereins, beachten die Satzung und halten die Beschlüsse der Vereinsorgane ein.
Insbesondere haben sie:

(1) Maschinen- und Betriebshilfeeinsätze über den Verein verrechnen zu lassen,
(2) den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein, sowie gegenüber den Mitgliedern, welche Arbeiten geleistet haben, pünktlich nachzukommen,
(3) ein Bankkonto zu benennen, über das die SEPA-Lastschriften und Gutschriften für die geleisteten Arbeiten abgewickelt werden können. Die näheren Regelungen hierzu trifft der Geschäftsführende Vorstand.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Austritt,
(b) durch Tod, bei Personenvereinigungen und juristischen Personen durch Auflösung oder Verlust ihrer Rechtsfähigkeit,
(c) durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Gesamtvorstand gegenüber schriftlich unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur zulässig, wenn es seine ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten gröblich verletzt. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstandes kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Ein entsprechender schriftlicher Antrag muss binnen einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses an den Gesamtvorstand gerichtet werden.
Wird die Monatsfrist versäumt. ist der Ausschließungsbeschluss unanfechtbar.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) Mitgliederversammlung
(2) Gesamtvorstand
(3) Geschäftsführender Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

( 1) Die Mitglieder wirken an der Gestaltung und Entwicklung des Vereins durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit. Die Beschlussfassung erfolgt durch Wahlen und Abstimmungen. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zuständig für:
(a) die Wahlen des Geschäftsführenden Vorstands(§ 10) und der weiteren Gesamtvorstandsmitglieder (§9), sowie gegebenenfalls für die vorzeitige Abberufung der Vereinsorgane oder einzelner ihrer Mitglieder,
(b) die Beschlussfassung über Anträge nach § 4 Abs. 3 Satz 3 (Ablehnung der Aufnahme) und § 6 Abs. 3 Satz 2 (Ausschluss),
(c) die Festsetzung der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge,
(d) die Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung des Maschineneinsatzes,
(e) die Genehmigung des Jahresabschlusses, des Haushaltsvoranschlages und die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes,
(f) Satzungsänderungen,
(g) die Auflösung des Vereins.
(h) die Festlegung der Gebiete für die Ringvertreterwahl
(2) Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes anwesende aktive Mitglied eine Stimme. Abstimmungen werden in der Regel offen, Wahlen schriftlich durchgeführt.
Eine Stimmrechtsübertragung auf Dritte ist möglich. Sie hat in Schriftform zu erfolgen. Es darf jedoch keiner mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
(3) Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung gelten folgende Bestimmungen:
(a) Die Auflösung des Vereins oder der Austritt aus dem KBM kann von einer
zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Mitglieder beschlossen werden.
Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, weil weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, so ist innerhalb von 4 Wochen zum gleichen Zweck eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit Dreiviertel­Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
(b) Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des KBM.
(c) Für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird dies nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang nötig, bei dem der gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei der Wahl der weiteren Gesamtvorstandsmitglieder(§ 9 Abs. 1 c) gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Eine Gesamtwahl ist hierzu zulässig.
(d) Für alle sonstigen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres, einberufen werden.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorsitzenden verlangt wird.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Dies setzt eine informelle Bekanntgabe des Termins mindestens 3 Wochen vor diesem voraus. Anträge zur Mitgliederversammlung sind von den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die informelle Bekanntgabe des Termins der Mitgliederversammlung und Einladung mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-Mail-Adresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt haben, Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte
E- Mail-Adresse.
(7) Zu jeder Mitgliederversammlung soll das KBM eingeladen werden.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§9 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
(a) dem Vorsitzenden des Vereins,
(b) bis zu zwei Stellvertretern,
(c) bis zu 15 weiteren Gesamtvorstandmitgliedern. Diese können als Ringvertreter gewählt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob die Wahl im Ringvertretermodus nach § 9 Abs. 4 für die nächste Wahlperiode erfolgen soll.
(d) dem Geschäftsführer(§ 11) oder einem Vertreter der mit der Geschäftsführung beauftragten Gesellschaft,

(2) Die gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes nach§ 9 Abs. 1 a, b, c müssen ausübende Land- oder Forstwirte sein und als aktives Mitglied (§ 4 Abs. 1 a) dem Verein angehören. Sie dürfen zum Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes nach§ 9 Abs 1 a, b, c werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand kann sich bei Wegfall eines oder mehrerer Mitglieder für die Zeit bis zur Wahl der nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen. Für die kooptierten Mitglieder des Gesamtvorstandes gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.
(4) Für die Wahl der Gesamtvorstandsmitglieder, die gleichzeitig Ringvertreter sind,
gilt folgendes:
Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes anwesende aktive Mitglied eine Stimme. Abstimmungen werden in der Regel offen, Wahlen schriftlich durchgeführt.
(a) Je RinggebieUOrtsgruppe ist ein Vertreter und ein Stellvertreter
zu wählen.
(b) Die Wahl der Ringvertreter wird im jeweiligen Ringgebiet durchgeführt. Stimmberechtigt und wählbar sind nur die vereinsangehörigen Mitglieder des betreffenden Ringgebietes, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.
(c) Die Wahl der Ringvertreter sollte möglichst in dem Jahr rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durchgeführt werden, in dem der Gesamtvorstand neu gewählt wird. Die Ringgebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(d) Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche schriftlich durch die Geschäftsstelle. Die Leitung der Versammlung und die Durchführung der Wahl obliegt dem MR-Geschäftsführer bzw. dessen Stellvertreter.
(e) Die Wahl wird schriftlich in – erforderlichenfalls – zwei getrennten Wahlgängen durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei einem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Abwesende können nur gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis zur Kandidatur vorliegt.
(f) Der Stellvertreter vertritt den Ringvertreter, wenn dieser verhindert ist bzw. ausscheidet.
(g) Das Ergebnis der Wahl ist schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(5) Der Gesamtvorstand hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung, dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführenden Vorstand oder dem Geschäftsführer vorbehalten sind. Im übrigen hat der Gesamtvorstand insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Die Aufstellung des Jahresvoranschlages,
(b) die Prüfung der Jahresrechnung,
(c) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
(d) die Festlegung der jährlichen Ziele und Arbeitsschwerpunkt,
(e) die Abstimmung der Fortbildungsmaßnahmen,
(f) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

(6) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung geladen sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist.
(7) Der Gesamtvorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei seiner stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
(8) Die Mitglieder des Gesamtvorstands sind ehrenamtlich tätig. Tatsächlich entstandene Aufwendungen werden ersetzt. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes können für Ihr Zeitversäumnis angemessen entschädigt werden. Was angemessen ist, beschließt der Gesamtvorstand.
(9) Der Gesamtvorstand kann zu seinen Beratungen weitere Personen beiziehen. Diese sind Vertreter des Landwirtschaftsamtes, des Bayerischen Bauernverbandes, des Verbandes landwirtschaftliche Fachbildung sowie anerkannte, aktiv ausübende MR­Kräfte in der nebenberuflichen sozialen Betriebshilfe. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.
(10) Der Gesamtvorstand kann verdiente Vorstandsmitglieder nach deren Ausscheiden aus dem Vorstandsamt zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Diese Ernennung ist mit keiner rechtlichen Funktion verbunden.

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

(1) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des§ 26 BGB ist der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die dem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
Weiteres Mitglied im Geschäftsführenden Vorstand ist der Geschäftsführer bzw. ein Vertreter der mit der Geschäftsführung beauftragten Gesellschaft nach§ 9 Abs. 1 d. Dieser verfügt jedoch über kein Vertretungs- und Stimmrecht.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere:
(a) Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Gesamtvorstands.
(b) Der Vollzug der von der Mitgliederversammlung und dem Gesamtvorstand gefassten Beschlüsse.
(c) Die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(3) Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund einer Beanstandung durch das Registergericht erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Registergericht zu erledigen, um die Eintragsfähigkeit des Vereins und von Satzungsänderungen herbeizuführen.
(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. § 9 Abs. 2 gilt im Übrigen entsprechend. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands aus, kann der Gesamtvorstand (§ 9) aus dem Kreis seiner Mitglieder für die restliche Amtszeit durch Wahl einen Nachfolger bestimmen und die Ämter innerhalb des Vorstandes neu verteilen. Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt. Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden aus dem Amt wählt der Gesamtvorstand einen der stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit. Sein Amt beginnt nach Außen frühestens mit der Eintragung des Ausscheidens des bisherigen Vorsitzenden im Vereinsregister.
(5) Der Geschäftsführende Vorstand nach§ 26 BGB ist zuständig für Personalfragen und für den Erlass näherer Regelungen zu § 5 Abs. 3.

§ 11 Personelle Ausstattung

( 1) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eigener Arbeitnehmer, einer
Gesellschaft im Sinne des§ 2 Abs. 2 oder Arbeitnehmer bedienen, die beim KBM
angestellt sind und dem Verein als Arbeitnehmer überlassen werden. Wenn sich der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben keiner Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2
bedient, wird er seine Geschäftsstelle mindestens mit einem hauptberuflichen
Geschäftsführer besetzen.
(2) Soweit sich der Verein Arbeitnehmer bedient, die beim KBM angestellt sind, beteiligt sich der Verein an der Finanzierung nach den Richtlinien des KBM. Die Auswahl und Einstellung solcher Arbeitnehmer erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.

(3) Die Erfüllung der Vereinsaufgaben wird im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt.

§12 Beiträge

(1) Die Mitglieder haben angemessene Beiträge zu leisten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, wobei insbesondere die Richtlinien des KBM zu beachten sind.

(2)Beiträge sind von einem Bankkonto des Mitglieds einzuziehen. Ein SEPA-Mandat ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

§13 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins findet eine Liquidation statt. Das Vereinsvermögen ist unter Zustimmung und Aufsicht des KBM in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

§14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Kassenprüfung

( 1) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Diese haben das Rechnungswesen des Vereins, insbesondere Kasse und Belege, zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer haben einen schriftlichen Prüfungsbericht abzufassen und dem Gesamtvorstand vorzulegen. Der Bericht ist von einem der Rechnungsprüfer in der nächsten MitgliederversammIung bekanntzugeben.
(2) Wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, haben die Rechnungsprüfer den Gesamtvorstand und das KBM unverzüglich zu benachrichtigen.

§16 Haftung

(1) Für Verbindlichkeiten des Vereins, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haftet nur das Vereinsvermögen.
(2) Irgendeine Haftung des Vereins, die sich aus der Nachbarschaftshilfe ergeben könnte, ist -soweit rechtlich möglich -ausgeschlossen.
(3) Für alle Verschleißschäden an Maschinen und Geräten haftet der Halter bzw.
Eigentümer, für alle übrigen Schäden haftet derjenige, der den Schaden zu vertreten hat.
(4) Betriebshelfer/innen haften, soweit rechtlich zulässig, nicht für Schäden, die sie dem Einsatzbetrieb zufügen.
(5) Alle Mitglieder sind verpflichtet, eine ausreichende Betriebs-und private
Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§17 Vereinsschiedsgericht

(1) Über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verein, die ihre Grundlage in der Mitgliedschaft oder Tätigkeit des Vereins haben, entscheidet anstelle des ordentlichen Gerichts das Vereinsschiedsgericht. Dem Schiedsgericht obliegt insbesondere die
Nachprüfung der Rechtsmäßigkeit von Ausschlüssen aus dem Verein.
(2) Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
berufen. Er muss die Befähigung zum Richteramt haben. Jede Partei benennt einen Beisitzer. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes sind vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen.
(3) Für das Verfahren und die Entscheidung des Vereinsschiedsgerichts gilt die vom KBM beschlossene Schiedsgerichtsordnung. Ergänzend gelten die
allgemeinen Grundsätze der Schiedsgerichtsbarkeit.
(4) Vor Einleiten des Schiedsgerichtsverfahrens muss der Kläger eine Schiedskommission anrufen. Diese besteht aus drei Mitgliedern, die vom Geschäftsführenden Vorstand
berufen werden. Die Schiedskommission versucht in einem formlosen Verfahren auf
eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken.

 

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Wegen der besseren Lesbarkeit sind die Personen-und Funktionsbezeichnungen
sprachlich nur in der männlichen Form benannt, ohne damit Frauen auszuschließen oder zu benachteiligen.