Ausführungsverordnung DüV – rote Gebiete, gelbe Gebiete ab sofort gekippt
Die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung ist unwirksam, das heißt rote und gelbe Gebiete sind ab sofort aufgehoben. Die Düngeverordnung (DüV) in sich bleibt aber bestehen, das bedeutet, dass für alle Flächen jetzt die üblichen Regelungen der Düngeverordnung gelten.
Aber auch die Erleichterungen und Ausnahmeregelungen die durch die Ausführungsverordnung DÜV geregelt wurden, fallen weg!
Alle Betriebe sind dennoch aufgefordert, zusätzlich zu den rechtlichen Mindestvorgaben die erforderlichen Maßnahmen zum bestmöglichen Schutz des örtlichen Grund- und Oberflächenwassers umzusetzen, da die Ziele der Nitratrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie unabhängig von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erreicht werden müssen!
Wie sich das Urteil auf die Betriebe auswirkt, erklären wir hier im Detail:
Was hat das Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2025 entschieden?
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung unwirksam ist, und somit die Ausweisung der aktuellen roten und gelben Gebiete aufgehoben ist.
Was bedeutet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für die geplante Ausweisung der roten Gebiete zum 31.12.2025?
Die aktuelle Ausweisung ist aufgehoben, das Verfahren zur Neuausweisung wird gestoppt. Der Bund muss nun eine neue Rechtsgrundlage für die Ausweisung schaffen.
Haben Landwirte damit vollständige Freiheit beim Düngen?
Nein, nur die zusätzlichen Maßnahmen in roten und gelben Gebieten, gelten ab sofort und bis zur Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlage durch den Bund nicht mehr.
Alle übrigen Vorgaben der DüV sowie alle Vorgaben des Förderrechts zur Düngung gelten weiterhin und sind einzuhalten!
Was bedeutet das konkret für die bayerischen Betriebe, die bisher rote Flächen bewirtschafteten?
Reduzierung des Stickstoffbedarfs:
Alle Haupt- und Zweitfrüchte dürfen in der kommenden Düngesaison nach Bedarf gemäß DüV (Bedarfsermittlung) gedüngt werden. Die Reduzierung der N-Düngung um 20% ist aufgehoben.
Grenze 170 kg N/ha schlagbezogen
- Die Grenze 170 kg Gesamt-N/ha und Jahr aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln schlagbezogen entfällt im Düngejahr 25/26
- Vorsicht: Die Grenze 170 kg Gesamt-N/ha und Jahr (Kalenderjahr) betriebsbezogen bleibt gemäß DüV bestehen und ist zwingend einzuhalten!
Sperrfristen
Mit Stichtag 24. Oktober 2025 gelten ausschließlich die Sperrfristen und Sperrfristverschiebungen für nicht rote Flächen.
| Landkreis / kreisfreie Stadt | Verschiebung um … |
| Stadt Erlangen und Lkrs. Erlangen-Höchstadt, Stadt und Lkrs. Fürth, Stadt Nürnberg, Lkrs. Neustadt/Aisch-Bad Windsheim, Lkrs. Roth, Stadt Schwabach, Lkrs. Weißenburg-Gunzenhausen |
2 Wochen (15. November 2024 bis Ablauf des 14. Februar 2025) |
| Stadt und Lkrs. Ansbach, Lkrs. Nürnberger Land |
4 Wochen (29. November 2024 bis Ablauf des 28. Februar 2025) |
| Regierungsbezirk Oberfranken |
2 Wochen (15. November 2024 bis Ablauf des 14. Februar 2025) |
Auswirkung auf Stickstoffdüngung für Herbst 2025
- Auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau dürfen im Zeitraum von 1. September bis Sperrfristbeginn maximal 80 kg N je Hektar aus flüssigen organischen Düngemitteln ausgebracht werden (anstatt 60 kg N/ha).
- Die Einschränkung bei der Düngung über Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposte bei Zwischenfrüchten ohne Futternutzung auf nicht mehr als 120 kg N/ha entfällt.
Auswirkung auf Stickstoffdüngung für Sommer/Herbst 2026
- Verbot der N-Düngung zu Wintergerste im Herbst entfällt
- Verbot der N-Düngung zu Winterraps im Herbst, wenn der verfügbare Bodenstickstoffgehalt mehr als 45 kg N je Hektar beträgt, entfällt
- Verbot der Düngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung entfällt
Anbau von Zwischenfrüchten vor allen Sommerkulturen
- Sommerungen dürfen im Frühjahr 2026 mit Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff gedüngt werden, auch wenn im Herbst des Vorjahres keine Zwischenfrucht angebaut wurde.
- Vorsicht: Unabhängig davon sind alle GAB- und GLÖZ-Vorgaben aus dem Förderrecht einzuhalten, z.B. die Vorgabe GLÖZ 6, wonach eine Bodenbedeckung im Umfang von mindestens 80 Prozent einzuhalten ist.
Bodenstickstoffuntersuchung
Verpflichtende Nmin-Untersuchung entfällt, es können die veröffentlichten Nmin-Werte oder die Nmin-Simulation für die Düngeplanung 25/26 verwendet werden.
Wirtschaftsdüngeruntersuchung
Die verpflichtende Wirtschaftsdüngeruntersuchung oder alternative Berechnung über das LfL-Lagerraumprogramm entfällt.
Was bedeutet das konkret für die bayerischen Betriebe, die bisher gelbe Flächen bewirtschafteten?
Anbau von Zwischenfrüchten vor allen Sommerkulturen
- Sommerungen dürfen im Frühjahr 2026 mit Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat gedüngt werden, auch wenn im Herbst des Vorjahres keine Zwischenfrucht angebaut wurde oder Stoppelbrache einer Getreidevorfrucht stehen blieb
- Vorsicht: Unabhängig davon sind alle GAB- und GLÖZ-Vorgaben aus dem Förderrecht ein zuhalten, z.B. die Vorgabe GLÖZ 6, wonach eine Bodenbedeckung im Umfang von mindestens 80 Prozent einzuhalten ist.
Erweiterte Abstände zu Oberflächengewässern
- Entfallen mit Stichtag 24. Oktober 2025
- Vorsicht: Die Gewässerabstände der DüV und die Gewässerabstände aus anderen Rechtsbereichen gelten weiterhin
Was bedeutet das Urteil für Betriebe, die bisher von den Erleichterungen der AVDüV profitiert haben?
- Ab dem 01.01.2026 gelten die Regelungen für die Aufzeichnungspflichten der DüV, Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht gelten dann nur noch für Betriebe, die
- abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 DüV weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) bewirtschaften
- gleichzeitig höchstens auf 2 Hektar Sonderkulturen anbauen
- gleichzeitig einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 kg Stickstoff je Betrieb aufweisen
- und zusätzlich keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen.
- Auch die Erleichterungen für die Mindestlagerkapazitäten nach § 3 AVDüV enden mit Ablauf des 31.12.2025
- Nach den Vorgaben der DüV sind ab dem 01.01.2026 nun ausnahmslos bis zu 9 Monate Mindestlagerkapazität vorgeschrieben!
Quelle: LfL