Bodenbearbeitung im Winter und Frühjahr
Die sogenannten „Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion“, auch als GLÖZ 5 bekannt, regeln unter anderem die Zeiten, in denen der Pflug zum Einsatz kommen darf. Niedergeschrieben sind diese Vorgaben in der „Konditionalitätenbröschüre 2024“, welche online hier zu finden ist. In der Broschüre finden Sie auch die Vorschriften, die aus den anderen „GLÖZ – Regelungen“ resultieren.
Im Nürnberger Land sind wir auf unseren Ackerflächen standortbedingt hauptsächlich von den Vorgaben zur Wassererosion betroffen, die in GLÖZ 5 geregelt sind. Diese gliedern sich, wie den meisten sicher bekannt ist, in drei Klassen auf. Im Folgenden möchte ich diese Klassen mit ihren zugehörigen Sonderregelungen so verständlich wie möglich beschreiben.
K-Wasser 0:
Auf Ackerflächen der Klasse K-Wasser 0 sind förderrechtlich keine Vorgaben zum Erosionsschutz einzuhalten.
K-Wasser 1:
Die Ackerflächen in der Erosionsklasse K-Wasser 1 unterliegen strengeren Regelungen.
- Pflugeinsatz verboten vom 01.12 – 15.02. des Folgejahres
- Pflugeinsatz nach Ernte der Vorfrucht ist nur zulässig, wenn vor dem 01. Dezember des laufenden Jahres eine Aussaat erfolgt (z. B. Wintergetreide, Zwischenfrüchte etc.)
- Nach Ablauf des 15. Februars gibt es keine Beschränkungen beim Pflügen
K-Wasser 2:
Die Ackerflächen in der Erosionsklasse K-Wasser 2 unterliegen den strengsten Regelungen.
- Pflugeinsatz verboten vom 01.12. – 15.02. des Folgejahres
- Pflugeinsatz im Zeitraum vom 16.02. – 30.11. nur dann erlaubt, wenn unmittelbar nach dem Pflügen eine Aussaat erfolgt
- Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45cm oder mehr ist das Pflügen verboten.
Ausnahmeregelungen:
- Raue Winterfurche:
- Vor frühen Sommerkulturen (z.B. Sommergerste, Sommerhafer etc.) ohne Reihenkulturen ist sowohl bei K-Wasser 1, als auch bei K-Wasser 2 eine raue Winterpflugfurche erlaubt. Hierbei darf nach Ernte der Hauptfrucht gepflügt werden, ohne dass eine Aussaat vor dem 1. Dezember bzw. eine unmittelbare Aussaat erfolgt. Die Pflugfurche kann somit im Herbst oder Winter (auch nach dem 1. Dezember) erfolgen. Die entsprechenden Flächen dürfen aber nicht vor Ablauf des 15. Februars des Folgejahres nachbearbeiten (z. B. „gekreiselt“) werden!
- Hangparallele Ansaat:
- Gilt nur für K-Wasser 1 Flächen!
- Mit der sogenannten hangparallelen Ansaat hat man die Möglichkeit auch vor nicht frühen Sommerkulturen bzw. Reihenkulturen eine raue Winterfurche zu machen, wenn Bodenbearbeitung und Ansaat hangparallel erfolgen. Die Entscheidung liegt im eigenen Ermessen beim Betriebsleiter, da diese Form der Bearbeitung ausdrücklich nur bei eindeutiger Hangausrichtung in einer Richtung möglich ist!
Sollten Sie Probleme haben herauszufinden, in welchen Erosionsklassen sich Ihre Ackerflächen befinden, melden sie sich bitte bei uns in der Geschäftsstelle. Wir unterstützen Sie gerne!
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