Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau

 

Mit der erfolgten Verkündung entsprechender Allgemeinverfügungen wird auf Antrag des Bayerischen Bauernverbandes, Bezirksverband Mittelfranken, die Sperrfrist auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (inklusive Riesenweizengras und Durchwachsene Silphie) wie folgt verschoben:

kreisfreie Stadt/Landkreis Flächen außerhalb von „Roten Gebieten“ Flächen in „Roten Gebieten“
Verschiebung um …
Stadt Erlangen und Lkrs. Erlangen-Höchstadt,
Lkrs. Bamberg, Lkrs. Forchheim
Stadt und Lkrs. Fürth

2 Wochen

(15. November 2022 bis Ablauf des 14. Februar 2023)

2 Wochen

(15. Oktober 2022 bis Ablauf des 14. Februar 2023)

Stadt und Lkrs. Ansbach,
Lkrs. Neustadt/Aisch-Bad Windsheim,
Stadt Nürnberg, Lkrs. Nürnberger Land,
Lkrs. Roth, Stadt Schwabach,
Lkrs. Weißenburg-Gunzenhausen

4 Wochen

(29. November 2022 bis Ablauf des 28. Februar 2023)

4 Wochen

(29. Oktober 2022 bis Ablauf des 28. Februar 2023)

 

Für die zu beachtende Sperrfrist ist die Lage der Fläche und nicht der Betriebssitz maßgeblich.

Das Aufbringverbot während der Sperrfrist gilt für organische und mineralische Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt (> 1,5 % in der TM), ausgenommen Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost, also z. B. für Gülle, Jauche, flüssigen oder festen Gärrest und auch für Mineraldünger.

Es ergeht der deutliche Hinweis, dass im Zeitraum vom 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist eine Begrenzung auf max. 80 kg Gesamt-N/ha (in „Roten Gebieten“: max. 60 kg Gesamt-N/ha) über flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N gilt. Nach dem letzten Schnitt im Herbst dürfen – unter Beachtung der vorgenannten Grenzen – max. 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha über flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel aufgebracht werden, die dann bei der nächsten Düngeplanung wie eine Frühjahrsgabe angerechnet werden.

Feldfutter, das im Jahr 2022 noch nicht im Mehrfachantrag stand, oder das erstmals im diesjährigen Mehrfachantrag stand, im Jahr 2023 aber nicht mehr im Mehrfachantrag stehen wird, zählt nicht zum mehrjährigen Feldfutterbau. In diesen Fällen ist die Sperrfrist für Ackerland zu beachten. Diese, sowie die Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost, werden nicht verschoben. Nähere Informationen dazu sind im RS 7-2022 ab S. 2 zu finden. Für Düngemittel mit wesentlichem P2O5-Gehalt (> 0,5 % in der TM, z. B. Carbokalk) beginnt die Sperrfrist am 1. Dezember und endet mit Ablauf des 15. Januar 2023.