Gebietskulisse für die Umsetzung der Landesverordnung gemäß Düngeverordnung

Laut Düngeverordnung mussten die Bundesländer eine Gebietskulisse zum Schutz besonders gefährdeter Grund- und Oberflächengewässer festlegen. Dies ist nun endlich geschehen. Hierbei wurde Bayern in grüne, rote und weiße Gebiete eingeteilt.
Rote Gebiete sind Regionen, in denen mehr als 50 % der Flächen im Einzugsbereich von Grundwassermessstellen mehr als 37,5 mg Nitrat/l mit steigender Tendenz oder mehr als 50 mg Nitrat/ l aufweisen.
Nicht gefährdete Gebiete, sind grüne Gebiete.

Weiße Gebiete sind einzelne Flächen in eigentlich grünen Gebieten, die folgende Merkmale erfüllen:
Wasserschutz- oder Wassereinzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen, in denen mehr als 50 mg Nitrat /l oder mehr als 37,5 mg Nitrat/l ohne fallende Tendenz festgestellt worden sind.

Was bedeuten die einzelnen Gebiete nun für die Landwirtschaftlichen Betriebe?

Rote Gebiete:
Für alle nitratgefährdeten Feldstücke sind drei zusätzliche Maßnahmen durchzuführen. Die Einstufung als „nitratgefährdet“ erfolgt, wenn mehr als 50% des Flächenanteils eines Feldstücks im roten Gebiet liegt. Nitratgefährdete Grundstücke werden im FNN und in einer eigenen Übersicht in iBALIS angezeigt.

  1. Auflage
    Untersuchung des im Boden verfügbaren Stickstoffs auf allen Ackerschlägen, bzw. Bewirtschaftungseinheiten (ausgenommen mehrschnittiger Feldfutterbau) und Berücksichtigung bei der Düngebplanung. Dies kann mit dem Nmin oder EUF – Untersuchungsverfahren geschehen. Es ist mindestens eine Probe je Kultur zu ziehen. Ermittlung weiterer Feldstücke kann mit dem N-Simulationsverfahren der LfL erfolgen. Betriebe die laut DüV keine Bedarfsermittlung erstellen müssen, sind von der Auflage befreit. Flächen, welche in der Summe des Jahres mit weniger als 50 kg N gedüngt werden, sind ebenfalls ausgenommen.
  2. Auflage:
    Untersuchung von Wirtschaftsdüngern und Gärresten vor dem Ausbringen auf Stickstoff und Phosphat und Berücksichtigung bei der Düngeplanung. Derzeit wird diskutiert ob Betriebe mit einem Anfall von bis zu 750 kg N aus Wirtschaftsdüngern, die gleichzeitig aber keinen Wirtschaftsdünger oder Gärreste aufnehmen, davon zu befreien.
  3. Auflage:
    Einhaltung von erhöhten Gewässerabständen bei der Düngung mit 5 Meter auf ebenen und 10 Meter auf stark geneigten Flächen. Mit Exakttechnik gilt die Abstandsregelung auf ebenen Flächen weiterhin mit 1 Meter. Beim KULAP ist eine Anpassung der Mindestbreiten erforderlich.

 

Betriebe, die im aktuellen Nährstoffvergleich einen Kontrollwert von max. 35 kg N/ha im dreijährigen Mittel nachweisen, sind von allen drei Zusatzmaßnahmen befreit. Es kann auch eine Befreiung von den Maßnahmen für Betriebe oder einzelne Feldstücke beantragt werden die an einer Agrarumweltmaßnahme teilnehmen. Diese sind die KULAP Maßnahme B10 und B28-B39. Bei den Maßnahmen B35-B38 erfolgt eine Anrechnung der im Herbst angesäten Zwischenfrüchte für das kommende Düngejahr. Landwirte die in Kooperationen mit Wasserversorgern einbezogen sind können mit einem eigenen Antragsverfahren eine Befreiung beantragen.

 

Grüne Gebiete:
Betriebe, die mindestens 80 % der LF in grünen Gebieten bewirtschaften, erhalten folgende Erleichterungen:

  1. Erleichterung:
    Anhebung der Grenzen für Aufzeichnungspflichten von 15 auf 30 ha LF, sofern max. 110 kg Gesamt N/ha LF aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft jährlich anfallen, max. 3 ha Sonderkulturen angebaut und keine Wirtschaftsdünger oder Gärreste aufgenommen werden.
  2. Erleichterung:
    Für Betriebe die von der Aufzeichnungspflicht befreit werden gilt folgendes: Hat der Betrieb nitratgefährdete Flächen, auf denen die 3 Zusatzauflagen zu erfüllen sind, ist für diese Flächen der Düngebedarf auf Basis der vorgeschriebenen Bodenstikstoff- und Wirtschaftsdüngeruntersuchungen zu ermitteln und zu dokumentieren.
  3. Erleichterung:
    Rinderhaltende Betriebe mit > 3 GV /ha (bei ausreichend Grünland) brauchen auch ab 2020 nur sechs Monate Gülle-Mindestlagerkapazität. Die genaue Berechnung erfolgt auf Basis der Anteile der Rinderhaltung sowie des Grünlandes der Betriebe im Rahmen des Lagerraumprogrammes der LfL.

 

Für Landwirte, die mindestens 20 % Ihrer Flächen in weißen Gebieten haben, gelten die Standard- Anforderungen gemäß der Düngeverordnung.

Bayern setzt sich weiterhin mit Nachdruck für eine Derogationsregelung (Ausbringung bis zu 250 kg N/ha über Wirtschaftsdünger auf Grünland) ein. Das Derogationsverfahren vor dem EU-Nitratausschuss kann erst nach Anerkennung der novellierten Düngeverordnung eingeleitet werden. Eine Umsetzung der Derogation ist deshalb nicht vor 2020 zu erwarten.